|
Besonderheiten Landwirtschaft
Eheverträge haben in der Landwirtschaft eine lange Tradition. Oftmals wurden Vereinbarungen zum Güterstand, Altersvorsorge und Unterhalt mit einem Mustervertrag des örtlichen Notars geregelt. Dies ist seit 2005 höchst gefährlich, denn seit 2005 unterliegen Eheverträge der richterlichen Kontrolle: Im Streitfall kann also der Richter den Vertrag insgesamt für unwirksam erklären oder abweichende Regelungen anordnen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn er die Versorgung nach einer Scheidung nicht für angemessen geregelt erachtet. Aber auch die Unterhaltsreform von Anfang 2008 verlangt nach individuellen Regelungen. Der Bundesgerichtshof wiederholt regelmäßig in seiner Rechtsprechung, dass das Unterhaltsrecht an den individuellen Gegebenheiten auszurichten ist. Hier ist zu berücksichtigen, ob die Kinderbetreuung in ausreichendem Maß gesichert ist, was gerade im ländlichen Bereich schwierig sein dürfte.
Beispiel:
Das Ehepaar Max und Lena trennen sich. Die beiden Kinder sind 7 und 9 Jahre alt. Die schulische Mittagsbetreuung endet um 15 Uhr. Die Kinder müssen von der Schule abgeholt werden.
Grundsätzlich wäre Lena verpflichtet, einer Ganztagstätigkeit nachzugehen. Kann sie jedoch nachweisen, dass wie hier keine weitere Betreuungsmöglichkeit besteht, muss Max weiter Ehegattenunterhalt bezahlen.
Heute stammen nicht mehr alle Bäuerinnen selbst aus einem landwirtschaftlichen Betrieb. Viele junge Frauen haben vor der Heirat einen Beruf erlernt, den sie für die Familie und die Mithilfe im Betrieb aufgeben. Auch dies muss in einer Vereinbarung ausreichend Berücksichtigung finden. Das Unterhaltsrecht knüpft daran an, ob sogenannte „ehebedingte Nachteile“ bestehen, also, ob jemand für die Familie seine berufliche Karriere zurückgestellt hat und ob eine Rückkehr in den erlernten Beruf möglich ist.
Beispiel:
1) Lena war vor der Ehe Arzthelferin und übt diesen Beruf auch während der Ehe 20 Stunden die Woche aus, da die Schwiegereltern noch in der Landwirtschaft mitarbeiten. Kann sie nach einer Trennung auf eine Vollzeittätigkeit aufstocken, werden keine ehebedingten Nachteile entstehen. Es ist dann nur für eine Übergangszeit Unterhalt zu leisten.
2) Lena war vor der Ehe Steuerfachangestellte. Sie hat 10 Jahre im Beruf ausgesetzt, da in kurzer Folge 3 Kinder geboren wurden. Hier wird ein Wiedereinstieg mit dem alten Gehalt kaum realistisch sein. Kann sie also nur einen Beruf mit geringerem Einkommen ausüben, ist von Max über einen langen Zeitraum Unterhalt zu leisten.
Des Weiteren ist ebenfalls daran zu denken, dass die "Alten" immer älter werden und an Krankheiten leiden, die oftmals eine häusliche Pflege nicht möglich machen. Dann kommen teure Pflegeplatzkosten auf die Familie zu.
Leben also 3 Generationen vom Betrieb, übersteigt dies oft die finanziellen Grenzen und Möglichkeiten.
|