Gemeinsame Schulden

Wer trägt gemeinsame Schulden ab?

Weit verbreitet ist immer noch die Ansicht, jeder Ehepartner hafte mit für die Schulden, die der andere eingegangen ist. Das ist falsch! Sie haften nicht für Kredite, die Ihr Ehemann bzw. Ihre Ehefrau aufgenommen hat oder noch aufnehmen wird. Nur dann sind Sie aus Krediten mitverpflichtet, wenn Sie den Kreditvertrag entweder als zweiter Kreditnehmer oder aber als Bürgin/Bürge mitunterzeichnet haben. Die meisten Banken fordern eine Unterschrift des Ehepartners oder der Ehepartnerin. Jedoch kann niemand Sie zwingen, einen Vertrag zu unterzeichnen. Gerade wenn es in der Ehe schon kriselt, sollten Sie keine gemeinsamen Verbindlichkeiten mehr eingehen.

Für bereits in der Ehe abgeschlossene Kreditverträge, die Sie mitunterzeichnet haben, haften Sie grundsätzlich der Bank gegenüber. Im Innenverhältnis der Eheleute zueinander kann jedoch etwas anderes gelten. Es gibt Gerichtsurteile, aus denen sich ergibt, dass bei sog. Hausfrauen- oder Alleinverdienerehen nach Trennung und Scheidung der Alleinverdiener den Kredit zurückführen muss. Allerdings wird die Kreditrate bei der Bemessung der Höhe des Unterhaltes berücksichtigt.

Im Grundsatz sind allerdings auch die Ehepartner untereinander verpflichtet, sich an der Abtragung der Schulden hälftig zu beteiligen. Wenn Sie Schulden alleine zurück gezahlt haben und die Schulden nicht schon bei der Ehegattenunterhaltsberechnung berücksichtigt worden sind, dann besteht die Möglichkeit, beim anderen Ehepartner die Hälfte Ihrer Zahlungen zurückzufordern. Man nennt dies den Gesamtschuldnerausgleich (§ 426 BGB).

Wenn Sie bei einem Kredit Ihres Ehegatten mitunterzeichnet haben, Sie aber einkommenslos waren und sind, dann kann unter Umständen Ihre Mitverpflichtung sittenwidrig sein. Dies gilt vor allem für Geschäftskredite des Ehepartners, die Sie mitgezeichnet haben. Holen Sie in einem solchen Fall Rechtsrat ein. Ist Ihre Mitverpflichtung nämlich sittenwidrig, dann haften Sie nicht!

Beachten Sie bitte auch, dass beide Ehegatten als Gesamtschuldner gegenüber dem Finanzamt für Forderungen aus einer gemeinsamen Steuerveranlagung haften!

Nach oben