Kindschafts-, Sorge- und Umgangsrecht

1. Elterliche Sorge bei Scheidung

Nach der Reform des Kindschaftsrechts hat die Scheidung der Eltern nicht mehr zur Folge, dass die elterliche Sorge gerichtlich geregelt werden muss. Im Falle der Scheidung wird über das Sorgerecht nur dann entschieden, wenn ein Antrag gestellt wird oder wenn wegen Gefahr für das Kindeswohl eine Sorgeregelung erforderlich ist. Ansonsten bleibt es bei der gemeinschaftlichen elterlichen Sorge. 
Für den Fall der gemeinsamen Sorge nach Trennung oder Scheidung erhält der betreuende Elternteil eine Alleinentscheidungsbefugnis für alle Angelegenheiten des täglichen Lebens. Bei Angelegenheiten, die für das Kind von erheblicher Bedeutung sind, besitzen beide Elternteile eine gemeinsame Zuständigkeit.


2. Umgangsrecht

Die gesetzliche Neuregelung macht deutlich, dass Umgang mit dem Kind keine bloße Befugnis eines Elternteils ist; vielmehr wird klargestellt, dass Umgang ein Recht des Kindes und eine Pflicht der Eltern ist. 
Auch Großeltern, Geschwister, Stiefelternteile und frühere Pflegeeltern haben ein Umgangsrecht, wenn dies dem Wohl des Kindes dient.

In erster Linie soll versucht werden, zwischen den Ehepartnern eine einvernehmliche Lösung zu erreichen. Dies erspart allen Seiten – insbesondere aber den Kindern – eine Menge Ärger und Stress.
Es kann dabei auch sinnvoll sein, die Hilfe Dritter, sei es des Jugendamtes oder einer Familienberatungsstelle in Anspruch zu nehmen.

Wie das Umgangsrecht im Einzelfall ausgestaltet ist, hängt von den jeweiligen Lebensumständen ab, z.B. Alter des Kindes, Entfernung etc.
Als Richtlinie kann jedoch von folgenden Regeln ausgegangen werden:

  • bei Kleinstkindern ein mehrstündiger Umgang einmal in der Woche
  • bei älteren Kindern wird häufig ein vierzehntägiges Besuchsrecht mit Übernachtung vereinbart
  • Ferienregelung: Im Idealfall hälftige Aufteilung; hier über sollte jedoch frühzeitig gesprochen werden, damit der berufstätige Elternteil rechtzeitig seinen Urlaub beantragen kann

Das Gesetz hat für die Eltern die Möglichkeit eingeräumt, bei auftretenden Problemen nach einer gerichtlichen Entscheidung über das Umgangsrecht ein gerichtliches Vermittlungsverfahren in Anspruch zu nehmen. Im Wege dieses Verfahren soll eine weitere Konfliktsteigerung, die eine zwangsweise Durchsetzung des Umgangsrechts im Wege der Vollstreckung mit sich bringt, verhindert werden. 

3. Neue Verfahren

Einige Amtsgerichte haben spezielle Verfahren für Verfahren, die den Aufenthalt des Kindes oder die Herausgabe des Kindes betreffen entwickelt. Leitfäden liegen bisher für folgende Amtsgerichte vor:

4. Wechselmodell

Große Verwirrung und Unsicherheit hat der BGH hat mit seinem Beschluss vom 01.02.2017 (XII ZB 601/15) gestiftet.
In den Medien wurde der Eindruck erweckt, der BGH habe dem Wechselmodell gegenüber dem bisher gesetzlich vorgesehenen Residenzmodell den Vorrang eingeräumt. Gerade dies hat der BGH jedoch nicht gemacht. Er hat lediglich entschieden, dass eine gerichtliche Umgangsregelung, die im Ergebnis zu einer gleichmäßigen Betreuung des Kindes durch beide Eltern im Sinne eines paritätischen Wechselmodells führt, vom Gesetz nicht ausgeschlossen wird. Im Einzelfall wird eine Entscheidung jedoch weiterhin am Kindeswohl zu orientieren

Außerdem hat der BGH in Fortführung einer früheren Entscheidung zum gemeinsamen Sorgerecht nichtverheirateter Eltern (Beschluss vom 15.06.2016, XII ZB 419/15) bestätigt, dass die auf ein paritätisches Wechselmodell gerichtete Umgangsregelung eine bestehende Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern voraussetzt, sodass es dem Kindeswohl nicht entspreche ein Wechselmodell zu dem Zweck anzuordnen, eine Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit erst herbeizuführen.

Aus meiner Sicht ist daher das Wechselmodell nur dann sinnvoll, wenn beide Eltern hinter einem im Wesentlichen gleichen Betreuungsumfang für das betreffende Kind stehen und dieses Modell im Konsens durchführen wollen, da andernfalls unabhängig von fehlender Kooperationsfähigkeit bereits zu Beginn Streitigkeiten über Aufenthalt des Kindes, Umgangsrecht und Kindesunterhalt absehbar und vorprogrammiert sind.

Diese Eltern finden jedoch bereits ohne Einschaltung eines Gerichts eine passende Lösung. Die Notwendigkeit, ein Wechselmodell gerichtlich klären zu müssen, wiederspricht aus meiner Sicht der notwendigen Konsens- und Kooperationsfähigkeit der Eltern.

Ein Wechselmodell liegt nach der Rechtsprechung des BGH vor, wenn kein Elternteil wesentlich mehr Betreuungsleistungen für das Kind erbringt, als der andere Elternteil. Im Einzelfall muss daher genau geprüft werden, ob der Betreuungsaufwand tatsächlich gleich groß ist, oder ob lediglich ein „erweiterter Umgang“ vorliegt.

Aber auch dann, wenn beide Eltern gleich viel Zeit mit der Betreuung des Kindes verbringen, liegt nur dann ein echtes Wechselmodell vor, wenn auch die Verantwortung für die Sicherstellung der Betreuung bei beiden Eltern liegt. Dies bedeutet, dass zum Beispiel im Krankheitsfall des Kindes sich auch wirklich beide Eltern um das Kind kümmern oder, dass kein Elternteil immer wieder unerwartete Überstunden des anderen auffangen muss. Es müssen also beide Elternteile beim Wechselmodell gewährleisten, dass sie sich um die Kinderbetreuung kümmern können. Auch die außerschulischen Belange müssen beide Elternteile gleichwertig erledigen.

Häufiger Grund für den Streit über ein Wechselmodell sind nicht Belange des Kindeswohl, sondern der Kindesunterhalt. Es geistert der Aberglaube durchs Internet, bei einem Wechselmodell sei kein Kindesunterhalt zu zahlen. Aufgrund dieses Irrtums wird in vielen Fällen ein völlig unnötiger Streit um Betreuungszeiten geführt. Letztlich geht es in vielen Fällen nicht um mehr Zeit mit den Kindern, sondern um den Wegfall der Unterhaltspflicht.
Beim Wechselmodell sind beide Elternteile barunterhaltspflichtig. Ein Wegfall der Unterhaltspflicht kommt daher nur in den Fällen in Betracht, in denen die Eltern gleich viel verdienen. Verdient ein Elternteil mehr als der andere, erfolgt ein Ausgleich über den Kindesunterhalt.

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