Rechte nichtehelicher Kinder

Das alte Recht unterschied bei der elterlichen Sorge zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern. Die elterliche Sorge für ein nichteheliches Kind stand danach der Mutter allein zu. Es war unverheirateten Eltern nicht möglich, die gemeinsame elterliche Sorge auszuüben. Es gab lediglich die Möglichkeit, dem nichtehelichen Vater durch Vollmachten rechtliche Handlungsmöglichkeiten einzuräumen.

Seit der Kindschaftsrechtsreform im Jahre 1998 wird nun nicht mehr zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern unterschieden.

Nicht verheiratete Eltern können die gemeinsame Sorge nunmehr erlangen, wenn sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen, sog. Sorgeerklärung, oder einander heiraten.
Die gemeinschaftliche elterliche Sorge ist auch möglich, wenn die Eltern nicht zusammen wohnen.
Die gemeinsame Sorge kann jedoch nicht gegen den Willen eines Elternteils angeordnet werden.

Die Sorgeerklärungen sind von den Eltern selbst abzugeben. Sie sind entweder von einem Notar oder dem Jugendamt öffentlich zu beurkunden.
Es ist möglich, die Sorgeerklärung schon vor der Geburt des Kindes abzugeben.

Die Wirkung der Sorgeerklärung entfällt durch gerichtliche Entscheidung über die elterliche Sorge.

Werden keine Sorgeerklärungen abgegeben, hat die Mutter die Sorge über das Kind. 

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