Zugewinnausgleich

Der gesetzliche Güterstand ist der der Zugewinngemeinschaft. In diesem Güterstand gehört jedem Ehegatten sein Vermögen allein. Endet die Ehe, kann aber ein Zugewinnausgleich verlangt werden.

1. Begriff des Zugewinns

Der Betrag, den das Gesetz als Zugewinn bezeichnet, ist derjenige Betrag, um den das „Endvermögen“ eines Ehegatten das „ Anfangsvermögen“ übersteigt, § 1373 BGB. Zugewinn ist hierbei nicht das, was ein Ehegatte während der Ehe „hinzugewonnen“ hat, also keine konkreten Vermögensgegenstände, sondern ein Betrag. Der Zugewinnausgleich führt somit allein zu einer Geldforderung.
Der Gesetzgeber hat davon abgesehen einen „negativen Zugewinn“ zu berücksichtigen. Dies kann jedoch zur Folge haben, dass ein Ehegatte, der allein Schulden für die Familie aufnimmt, diese dann auch alleine tragen muss, ohne dass dies im Zugewinn berücksichtigt wird.

2. Anfangsvermögen

Anfangsvermögen i.S. des § 1374 BGB ist das Vermögen, das einem Ehegatten am Beginn der Zugewinngemeinschaft gehört. Schulden werden bei der Berechnung des Anfangsvermögens berücksichtigt; das Anfangsvermögen beträgt aber immer mindestens Null.

Nicht alle Gegenstände, die der Ehegatte während der Dauer der Zugewinngemeinschaft erwirbt, fallen in den Zugewinnausgleich. Es gibt vielmehr einen privilegierten Erwerb. Hierbei geht es um folgende Sachverhalte:

  • Vermögen, das von Todes wegen erworben wird, etwa aufgrund gesetzlicher Erbfolge, Erbeinsetzung oder aufgrund eines Vermächtnisses oder als Pflichtteil
  • Vermögen, das mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erworben wird, z.B. Übertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge
  • durch Schenkung erworbenes Vermögen
  • Vermögen, das einem Kind mit Rücksicht auf seine Verheiratung oder auf die Erlangung einer selbständigen Lebensstellung, zur Begründung oder zur Erhaltung der Wirtschaft oder der Lebensstellung von dem Vater oder der Mutter zugewendet wird (Ausstattung)

Diese Vermögenswerte werden mit dem Wert zum Zeitpunkt der Zuwendung dem Anfangsvermögen zugerechnet. Soweit bei diesen Vermögenswerten jedoch während der Ehe Wertsteigerungen eintreten, fallen diese Wertsteigerungen in den Zugewinn.

3. Endvermögen

Endvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten am Ende der Zugewinngemeinschaft gehört, § 1375 I BGB. Bei der Scheidung tritt an die Stelle des Endes der Zugewinngemeinschaft als Stichtag der Zeitpunkt, zu dem der Scheidungsantrag dem Gegner zugestellt wurde.
Auch wenn das Endvermögen überschuldet ist, kann der Wert des Endvermögens nicht kleiner als Null sein.
Würde man aber alle während der Ehe eingetretenen Vermögensverschlechterungen bis herab zum Wert Null berücksichtigen, so wäre der Manipulation Tür und Tor geöffnet.
Aus diesem Grund sieht das Gesetz vor, dass bestimmte Vermögensminderungen dem Endvermögen hinzugerechnet werden, so z.B.

  • Minderungen durch Verschwendung des Vermögens,
  • Minderungen durch Handlungen, durch die der andere Ehegatte absichtlich benachteiligt wird,
  • Minderungen durch unentgeltliche Zuwendungen, die nicht einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprechen (z.B. Schenkungen an Freunde)

Nicht hinzugerechnet werden folglich:

  • Angemessene Weihnachtsgeschenkte an nahe Verwandte, 
    an die Zugehfrau etc.
  • das übliche Trinkgeld

Die Zurechnung erfolgt mit dem Wert, der im Zeitpunkt der Vermögensminderung maßgebend war.

Eine Zurechnung unterbleibt dann, die Vermögensminderung mindestens zehn Jahre vor Beendigung des Güterstandes eingetreten ist oder der andere Ehegatte sie gebilligt hat.

Bewertung von Immobilien bei Trennung und Scheidung

In vielen Ehen stellt eine Immobilie den wesentlichen Teil des Vermögens dar.
Eine Wertermittlung wird z.B. zur Berechnung einer Wertsteigerung im Zugewinn benötigt. Dies wird dann relevant, wenn nicht beide Eheleute hälftige Miteigentümer sind. Ferner stellt sich häufig die Frage, ob bei Miteigentum ein Ehegatten dem anderen seinen Miteigentumsanteil gegen Zahlung einer Ausgleichssumme überträgt. Für beide Varianten muss dahert der Immobilienwert ermittelt werden.

1. Außergerichtliche Regelungsmöglichkeiten

a.      Einvernehmliche Regelung des Immobilienwertes
Im Idealfall liegen die Wertvorstellungen der Eheleute nicht allzu weit auseinander und sie finden einen Mittelwert, mit dem beide einverstanden sind. Zur Recherche kann hierbei auf Immoscout oder auf eine Auskunft bei der finanzierenden Bank zurück gegriffen werden.

b.      Einbeziehung von Gutachtern
Wenn sich die Eheleute prinzipiell einigen wollen, jedoch bei der Wertermittlung auf Hilfe angewiesen sind, kann alternativ auch ein sog. Schiedsgutachter bestellt werden. Beide Eheleute beauftragen diesenzusammen und einigen sich darauf, die Ergebnisse des Gutachtens anzuerkennen (Schiedsgutachtenvertrag).

Beim Schiedsgutachtenvertrag erhalten die Eheleute auf außergerichtlichem Weg eine für beide Seiten verbindliche Wertermittlung, der zeitlich aufwendige gerichtliche Streit wird vermieden und zudem Kosten gespart.

Kann man sich nicht auf einen gemeinsamen Gutachter verständigen, bleibt nur die Möglichkeit, über einen sog. Privatgutachter. Dieses Gutachten wird von einem Ehepartner beauftragt und soll meist die Position des Auftraggebers untermauern. Dieses Gutachten ist nur dann gerichtlich verwertbar, wenn beide Ehepartner das Ergebnis anerkennen. Üblich ist, dass der andere Ehepartner ebenfalls ein Gutachten erstellen lässt, wenn er hinsichtlich des Immobilienwertes anderer Meinung ist.

Diese Privatgutachten sollen im Streitfall der Beweisführung dienen, sind am Ende aber in einer gerichtlichen Auseinandersetzung oft wirkungslos. Dies ist auch die Schwachstelle der Privatgutachten.
Die Gerichte sind nicht daran gebunden, sondern holen in der Regel ein eigenes Gutachten ein.
Oftmals sind sie aber nötig, um einen Klageantrag überhaupt beziffern zu können. Es muss hier also im Einzelfall abgewogen werden, ob man diese Kosten im Vorfeld investiert oder mit einer eigenen Schätzung arbeitet.

2.. Gerichtliche Wertermittlung

Besteht im Rahmen eines Zugewinnverfahrens Streit über den Wert einer Immobilie, muss das Gericht über diesen Wert Beweis erheben. Dies erfolgt über einen Beweisbeschluss. Mit diesem beauftragt das Gericht einen vereidigten Sachverständigen mit der Wertermittlung zu den Stichtagen. Diese Gutachten sind oft erheblich teurer, als außergerichtliche Gutachten.

Neuerung ab 29. Januar 2019:

Zum 29 Januar 2019 treten 2 EU Verordnungen in Kraft. Diese regeln unter anderem eine Vereinheitlichung im Bereich des Güterstandes. Danach wird für die Bestimmung des ehelichen Güterstandes nicht mehr allein auf die Staatsangehörigkeit abgestellt. Der Güterstand bestimmt gemäß Artikel 26 EuGüVO/EuPartVO nach dem Recht des Staates,

  1. in dem die Ehegatten nach der Eheschließung ihren ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder anderenfalls
  2. dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung besitzen, oder anderenfalls
  3. mit dem die Ehegatten unter Berücksichtigung aller Umstände zum Zeitpunkt der Eheschließung gemeinsam am engsten verbunden sind.

In Folge der immer größeren beruflichen und privaten Freizügigkeit kann es im Scheidungsfall zu Problemen bei der Bestimmung des Güterrechts geben. Eheleute, die nach dem 29.01.2019 heiraten, sollten daher in einem Ehevertrag eine Rechtswahl treffen.

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