Ehevertrag

1. Wozu benötigt man einen Ehevertrag?

Das zur Zeit geltende Eherecht geht von Leitbild einer Ehe auf Lebenszeit zwischen Partnern aus, von denen der eine (der Ehemann) erwerbstätig ist, und der andere (die Ehefrau) den Haushalt führt und sich um die Kinder kümmert. Dieses Leitbild passt immer öfter nicht mehr auf die in der heutigen Zeit geschlossenen Ehen.
Der Ehevertrag ist also eine vorsorgende Regelung des Gesamtbereichs einer ehelichen Lebensgemeinschaft und der Folgen einer möglichen Scheidung mit dem Ziel, unter Ausnutzung der gesetzlich zulässigen Gestaltungsmöglichkeiten für die beteiligten Ehegatten eine sachgerechte und individuelle Ordnung für ihre Ehe zu schaffen.

Das Gesetz geht also, was das eheliche Güterrecht und die Scheidungsfolgen betrifft, noch immer von der Ein-Verdienerehe bzw. Hausfrauenehe aus. Der Zugewinnausgleich, der Versorgungsausgleich und die gesetzliche Regelung zum nachehelichen Unterhalt dienen also eigentlich nur der Absicherung des Ehegatten, der während der Dauer der Ehe sich der Familie widmet und die eigene Berufstätigkeit dafür ganz aufgegeben hat.
Wer also ohne vom Gesetz abweichende Vereinbarung heiratet, unterwirft sich diesen gesetzlichen Vorgaben, ohne geprüft zu haben, ob diese Vorgaben seinen Vorstellungen für die Ehe entsprechen und ohne diese gesetzlichen Vorgaben in einem mit dem Partner abzuschließenden Ehevertrag so geändert zu haben, dass sie für ihn individuell passend geworden sind.

Für die verschiedenen Ehetypen, wie z.B. Doppelverdienerehe ohne Kinder, die Zweitehe im vorgerückten Alter, die „Diskrepanzehe“ bei großen Altersunterschieden oder großem Verdienstunterschied, sind aber Modelle einer vertraglichen Regelung entwickelt worden, die die typischen Probleme der Partner berücksichtigen und so zum richtigen Ehevertrag verhelfen.


2. Wie schließt man einen Ehevertrag?

Ein Ehevertrag kann vor der Hochzeit oder während der Ehe geschlossen werden. In der Regel sollte aufgrund der Komplexität der rechtlichen Materie der Vertrag durch einen Rechtsanwalt/ Notar entworfen werden.
Es ist sinnvoll zunächst zu überlegen, was in dem Ehevertrag geregelt werden soll. Dann kann mit einem Rechtsanwalt in einer ersten Beratung besprochen werden, welche Regelungen auf welche Weise getroffen werden können und was diese für Folgen haben können. In der Regel entwirft anschließend der Rechtsanwalt den Ehevertrag und legt den Entwurf den Ehepartnern vor.

Die Regelungen des Vertragsentwurfs sollten beide Ehepartner nochmals genau miteinander durchsprechen und eventuelle Unklarheiten mit dem Rechtsanwalt beraten. Änderungswünsche werden anschließend nach Rücksprache mit dem Rechtsanwalt in den Vertrag aufgenommen. Ist der Ehevertrag schließlich zur Zufriedenheit der Ehepartner formuliert, übermittelt ihn der Rechtsanwalt an einen Notar, der diesen anschließend beurkundet. Dabei ist der Notar verpflichtet, jede von den Ehepartnern gewünschte Vereinbarung auf ihre Vor- und Nachteile zu prüfen.

Alle Eheverträge, durch die der gesetzliche Güterstand, also die Zugewinngemeinschaft, abgeändert wird, müssen notariell beurkundet werden. Das gilt auch, wenn der Güterstand nur „variiert“ wird. Dasselbe gilt für den Versorgungsausgleich. Wird diese Form nicht eingehalten, so ist die Vereinbarung nichtig.

Infolge der ab 1.1.2008 in Kraft getretenen Unterhaltsreform sind Vereinbarungen über nachehelichen Unterhalt vor einer Scheidung nur mit notarieller Beurkundung oder gerichtlicher Protokollierung wirksam.

Bei der notariellen Beurkundung können Sie sich vertreten lassen. Da der Notar jedoch auch beratende Funktion hat, ist es besser, persönlich anwesend zu sein. Der Notar führt als unparteiischer Berater beider Ehegatten vor der Beurkundung ein eingehendes Gespräch mit den Ehegatten.

Trotz der Formvorschriften, die die Beteiligten vor übereilten Entscheidungen schützen sollen, lassen sich häufig insbesondere Frauen auf nachteilige Verträge ein. Es wird dann oft nachträglich versucht, den ungünstigen Ehevertrag wegen Sittenwidrigkeit aus der Welt zu schaffen. Hierzu zwei Beispiele.

  • Spricht einer der Ehegatten nicht ausreichend Deutsch, kann ein Unterhaltsverzicht und der Ausschluss des Zugewinns nichtig sein, wenn der betreffende Partner rechtlich unerfahren ist und ein gemeinsames Kleinkind betreut.
  • Häufig werden Eheverträge abgeschlossen, wenn die Frau bereits schwanger war und der Vater des Kindes die Heirat ohne den vorherigen Abschluss eines Ehevertrages ablehnt. Hier stimmt die Frau oft unterhaltsrechtlich und versorgungsrechtlich nachteiligen Scheidungsvereinbarungen zu. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 06.02.2001 Vereinbarungen für nichtig erklärt, die die Ehefrau einseitig benachteiligen.

Die notarielle Beurkundung des Ehevertrages kostet Gebühren. Diese sind in der Kostenordnung geregelt. Nach § 36 III Kostenordnung fallen bei Güterrechtsvereinbarungen zwei Gebühren an. In der Gebühr ist die vorangegangene Beratung enthalten.
Der Notar rechnet bei Eheverträgen mit dem Geschäftswert. Dieser setzt sich aus dem gegenwärtigen Vermögen beider Ehegatten abzüglich Schulden zusammen.
Wenn Sie Ihren Ehevertrag von einem Anwalt fertigen oder überprüfen lassen, so besteht die Möglichkeit, ein Stundenhonorar zu vereinbaren oder der Anwalt rechnet nach der Rechtsanwaltsgebührenordnung (RVG) ab.

 





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