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Ehevertrag
1. Wozu benötigt man einen Ehevertrag?
Das zur Zeit geltende Eherecht geht von Leitbild einer Ehe
auf Lebenszeit zwischen Partnern aus, von denen der eine (der
Ehemann) erwerbstätig ist, und der andere (die Ehefrau)
den Haushalt führt und sich um die Kinder kümmert.
Dieses Leitbild passt immer öfter nicht mehr auf die
in der heutigen Zeit geschlossenen Ehen.
Der Ehevertrag ist also eine vorsorgende Regelung des Gesamtbereichs
einer ehelichen Lebensgemeinschaft und der Folgen einer möglichen
Scheidung mit dem Ziel, unter Ausnutzung der gesetzlich zulässigen
Gestaltungsmöglichkeiten für die beteiligten Ehegatten
eine sachgerechte und individuelle Ordnung für ihre Ehe
zu schaffen.
Das Gesetz geht also, was das eheliche Güterrecht und
die Scheidungsfolgen betrifft, noch immer von der Ein-Verdienerehe
bzw. Hausfrauenehe aus. Der Zugewinnausgleich, der Versorgungsausgleich
und die gesetzliche Regelung zum nachehelichen Unterhalt dienen
also eigentlich nur der Absicherung des Ehegatten, der während
der Dauer der Ehe sich der Familie widmet und die eigene Berufstätigkeit
dafür ganz aufgegeben hat.
Wer also ohne vom Gesetz abweichende Vereinbarung heiratet,
unterwirft sich diesen gesetzlichen Vorgaben, ohne geprüft
zu haben, ob diese Vorgaben seinen Vorstellungen für
die Ehe entsprechen und ohne diese gesetzlichen Vorgaben in
einem mit dem Partner abzuschließenden Ehevertrag so
geändert zu haben, dass sie für ihn individuell
passend geworden sind.
Für die verschiedenen Ehetypen, wie z.B. Doppelverdienerehe
ohne Kinder, die Zweitehe im vorgerückten Alter, die
„Diskrepanzehe“ bei großen Altersunterschieden
oder großem Verdienstunterschied, sind aber Modelle
einer vertraglichen Regelung entwickelt worden, die die typischen
Probleme der Partner berücksichtigen und so zum richtigen
Ehevertrag verhelfen.
2. Wie schließt man einen Ehevertrag?
Ein Ehevertrag kann vor der Hochzeit oder während der
Ehe geschlossen werden. In der Regel sollte aufgrund der Komplexität
der rechtlichen Materie der Vertrag durch einen Rechtsanwalt/
Notar entworfen werden.
Es ist sinnvoll zunächst zu überlegen, was in dem
Ehevertrag geregelt werden soll. Dann kann mit einem Rechtsanwalt
in einer ersten Beratung besprochen werden, welche Regelungen
auf welche Weise getroffen werden können und was diese
für Folgen haben können. In der Regel entwirft anschließend
der Rechtsanwalt den Ehevertrag und legt den Entwurf den Ehepartnern
vor.
Die Regelungen des Vertragsentwurfs sollten beide Ehepartner
nochmals genau miteinander durchsprechen und eventuelle Unklarheiten
mit dem Rechtsanwalt beraten. Änderungswünsche werden
anschließend nach Rücksprache mit dem Rechtsanwalt
in den Vertrag aufgenommen. Ist der Ehevertrag schließlich
zur Zufriedenheit der Ehepartner formuliert, übermittelt
ihn der Rechtsanwalt an einen Notar, der diesen anschließend
beurkundet. Dabei ist der Notar verpflichtet, jede von den
Ehepartnern gewünschte Vereinbarung auf ihre Vor- und
Nachteile zu prüfen.
Alle Eheverträge, durch die der gesetzliche Güterstand,
also die Zugewinngemeinschaft, abgeändert wird, müssen
notariell beurkundet werden. Das gilt auch, wenn der Güterstand
nur „variiert“ wird. Dasselbe gilt für den
Versorgungsausgleich. Wird diese Form nicht eingehalten, so
ist die Vereinbarung nichtig.
Infolge der ab 1.1.2008 in Kraft getretenen Unterhaltsreform sind Vereinbarungen über nachehelichen Unterhalt vor einer Scheidung nur mit notarieller Beurkundung oder gerichtlicher Protokollierung wirksam.
Bei der notariellen Beurkundung können Sie sich vertreten
lassen. Da der Notar jedoch auch beratende Funktion hat, ist
es besser, persönlich anwesend zu sein. Der Notar führt
als unparteiischer Berater beider Ehegatten vor der Beurkundung
ein eingehendes Gespräch mit den Ehegatten.
Trotz der Formvorschriften, die die Beteiligten vor übereilten
Entscheidungen schützen sollen, lassen sich häufig
insbesondere Frauen auf nachteilige Verträge ein. Es
wird dann oft nachträglich versucht, den ungünstigen
Ehevertrag wegen Sittenwidrigkeit aus der Welt zu schaffen.
Hierzu zwei Beispiele.
- Spricht einer der Ehegatten nicht ausreichend Deutsch,
kann ein Unterhaltsverzicht und der Ausschluss des Zugewinns
nichtig sein, wenn der betreffende Partner rechtlich unerfahren
ist und ein gemeinsames Kleinkind betreut.
- Häufig werden Eheverträge abgeschlossen, wenn
die Frau bereits schwanger war und der Vater des Kindes
die Heirat ohne den vorherigen Abschluss eines Ehevertrages
ablehnt. Hier stimmt die Frau oft unterhaltsrechtlich und
versorgungsrechtlich nachteiligen Scheidungsvereinbarungen
zu. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom
06.02.2001 Vereinbarungen für nichtig erklärt,
die die Ehefrau einseitig benachteiligen.
Die notarielle Beurkundung des Ehevertrages kostet Gebühren.
Diese sind in der Kostenordnung geregelt. Nach § 36 III
Kostenordnung fallen bei Güterrechtsvereinbarungen zwei
Gebühren an. In der Gebühr ist die vorangegangene
Beratung enthalten.
Der Notar rechnet bei Eheverträgen mit dem Geschäftswert.
Dieser setzt sich aus dem gegenwärtigen Vermögen
beider Ehegatten abzüglich Schulden zusammen.
Wenn Sie Ihren Ehevertrag von einem Anwalt fertigen oder überprüfen
lassen, so besteht die Möglichkeit, ein Stundenhonorar
zu vereinbaren oder der Anwalt rechnet nach der Rechtsanwaltsgebührenordnung
(RVG) ab.
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