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Ehewohnung
1. Während der Trennungszeit
Hier stellt sich die Frage, wer aus der bisher gemeinsamen
Wohnung bzw. Haus auszieht oder wie das Getrenntleben in der
Ehewohnung praktiziert wird.
Sind Kinder vorhanden, so ist es am sinnvollsten, wenn derjenige,
der die Kinder betreut, in der Wohnung bleibt.
Auf alle Fälle sollten Sie eine Vereinbarung –
am besten schriftlich und in Absprache mit Ihrem Vermieter
– über die künftige Wohnungsnutzung und die
Kostenfrage treffen. Gerade bei den Kosten ist zu beachten,
dass der ausziehende Ehepartner bei einem gemeinsam abgeschlossenen
Mietvertrag gegenüber dem Vermieter in der Pflicht bleibt.
Können sich die Ehegatten nicht einigen, so kann derjenige
Ehegatte, der unbedingt in der Ehewohnung bleiben will, für
die Trennungszeit nach § 1361 b BGB in besonderen Fällen
verlangen, dass ihm der andere die Wohnung ganz oder teilweise
allein überlässt. Voraussetzung hierfür ist
das Vorliegen einer „schweren Härte“. Dies
ist z.B. der Fall bei
- schweren Misshandlungen von Familienmitgliedern
- massiven Alkohol- und Drogenmissbrauch
- ständigem Randalieren, insbesondere in der Nacht
- massiven Beschimpfungen und Beleidigungen
- schwerwiegenden ernst zu nehmenden Drohungen und Ähnlichem.
Damit Sie genau nachweisen können, dass eine schwere
Härte vorliegt, müssen Sie Zeit, Ort und Umstände
der Vorfälle, auf denen die schwere Härte beruht,
genau bezeichnen.
Wenn es schnell gehen muss, weil z.B. der andere Ehepartner
gewalttätig zu werden droht, sollte der Antragsteller
die Zuweisung im Wege der sog. einstweiligen Anordnung beantragen.
Für die Zeit der Trennung darf das Familiengericht nicht
in den bestehenden Mietvertrag eingreifen. Der Ausziehende
kann also nicht verlangen, aus der vertraglichen Haftung entlassen
zu werden.
Handelt es sich bei der Ehewohnung um eine Eigentumswohnung
oder ein Haus, so kann der weichende Ehegatte eine Nutzungsentschädigung
verlangen. Die Höhe hängt davon ab, ob und in welchem
Umgang der Ehegatte, der in der Immobilie bleibt, einen Unterhaltsanspruch
gegen den anderen Ehegatten hat.
Ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung setzt jedoch voraus,
dass der andere Ehegatte ausdrücklich zur Zahlung aufgefordert
wurde.
2. Nach der Scheidung
Das Gesetz sieht für den Fall einer einvernehmlichen
Scheidung unter anderem vor, dass dem Scheidungsrichter eine
Einigung über die Ehewohnung vorliegen muss, § 630
ZPO.
Kommt im Rahmen des Scheidungsverfahrens keine Einigung zustande,
so trifft der Richter gemäß § 2 Hausratsverordnung
nach „billigem Ermessen“ eine Entscheidung. Er
regelt die Besitzverhältnisse an der Ehewohnung endgültig,
wobei er sogar Mietverhältnisse ändern oder neu
begründen kann.
Das bedeutet, dass bei einer Mietwohnung einer das Mietverhältnis
allein fortsetzt und der andere von allen mietrechtlichen
Verpflichtungen befreit ist. Der Vermieter ist an diesem Verfahren
zu beteiligen.
Handelt es sich um eine Eigentumswohnung oder ein Haus, das
einem Ehegatten allein gehört, wird es normalerweise
dem Eigentümer zugesprochen. Eine Ausnahme gilt nur dann,
wenn dies zu einer „unbilligen Härte“ führen
würde.
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