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Aufhebung der Lebenspartnerschaft
Für die Aufhebung einer
Lebenspartnerschaft gilt seit dem 1. Januar 2005 eine wichtige
gesetzliche Änderung. Nach § 15 LPartG alter Fassung
war für die Aufhebung lediglich der Ablauf bestimmter
Fristen notwendig, die durch die Erklärung gegenüber
dem Partner in Gang gesetzt wurden, die Partnerschaft nicht
fortsetzen zu wollen. Der neue § 15 LPartG hingegen verweist
zwar nicht generell auf die entsprechenden Vorschriften des BGB
über die Ehescheidung und nimmt auch nicht wörtlich
Bezug auf das Zerrüttungsprinzip, demzufolge eine Ehe dann
geschieden werden kann, wenn sie gescheitert ist (§ 1565
BGB). Sehr wohl aber wurde die gesetzliche Vermutung für ein
Scheitern der Ehe in § 1566 BGB im Kern übernommen,
ebenso wie die Regelung in § 1567 hinsichtlich des
Getrenntlebens sowie die Härteklausel des § 1568 BGB.
Wie bisher wird die Lebenspartnerschaft auf Antrag eines oder
beider Partner durch gerichtliches Urteil aufgehoben (§ 15
Abs. 1 LPartG).
Neu ist aber die Voraussetzung, dass die
Lebenspartner zum Zeitpunkt der Aufhebung bereits eine gewisse
Zeit lang getrennt leben müssen. Das Gesetz benennt zu
diesem Zweck zwei verschiedene Trennungsfristen, nämlich
eine einjährige sowie eine dreijährige. Das Gericht
kann den Antrag auf Aufhebung als unbegründet ablehnen, wenn
diese Fristen nicht eingehalten wurden.
Gemäß §
15 Abs. 5 LPartG i.V.m. § 1567 BGB leben die Lebenspartner
getrennt, "wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft
besteht und ein Lebenspartner sie erkennbar nicht herstellen
will, weil er die lebenspartnerschaftliche Gemeinschaft ablehnt.
Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr,
wenn die Lebenspartner innerhalb der gemeinschaftlichen Wohnung
getrennt leben. Ein Zusammenleben über kürzere Zeit,
das der Versöhnung der Lebenspartner dienen soll,
unterbricht oder hemmt die in § 15 LPartG bestimmten Fristen
nicht." .
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