|
Erbrecht
Wenn ein Erblasser nicht durch Testament
oder Erbvertrag bestimmt hat, wer sein Erbe sein soll, tritt
gesetzliche Erbfolge ein. Dabei wird ein Lebenspartner genauso
wie ein Ehegatte behandelt.
- Er erbt neben Verwandten der ersten
Ordnung zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung
oder neben Großeltern zur Hälfte.
- Lebt nur noch
einer der Großeltern und leben von dem anderen
Abkömmlinge, erhält der Lebenspartner auch deren
Anteil.
- Leben dagegen von dem anderen Großelternteil
keine Abkömmlinge mehr, erhält dessen Anteil der
Großelternteil, der noch lebt.
- Sind weder Erben der
ersten noch der zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden,
erbt der Lebenspartner alles (§ 10 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs.
2 Satz 1 LPartG).
Erben der ersten Ordnung sind die
Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkel usw.), Erben der
zweiten Ordnung die Eltern und deren Abkömmlinge
(Geschwister, Nichten, Neffen usw.), Erben der dritten Ordnung
die Großeltern und deren Abkömmlinge (Onkel, Tanten,
Vetter, Kusinen usw.).
Diese Verteilung ändert sich, wenn
die Lebenspartner im gesetzlichen Güterstand der
Zugewinngemeinschaft gelebt haben. Dann "wird der Ausgleich des
Zugewinns dadurch verwirklicht, dass sich der gesetzliche Erbteil
des überlebenden Lebenspartners um ein Viertel der Erbschaft
erhöht; hierbei ist unerheblich, ob die Lebenspartner
tatsächlich im einzelnen Fall einen Überschuss erzielt
haben" (§ 6 Satz 2 LPartG i.V.m. § 1371 Abs. 1 BGB).
Bestand beim Erbfall Gütertrennung und sind als gesetzliche
Erben neben dem Lebenspartner ein oder zwei Kinder des Erblassers
(oder deren Abkömmlinge) berufen, so erben der
überlebende Lebenspartner und jedes Kind (oder dessen
Abkömmlinge) zu gleichen Teilen (§ 10 Abs. 2 Satz 2
LPartG).
Zusätzlich stehen dem Lebenspartner die zum
lebenspartnerschaftlichen Haushalt gehörenden
Gegenstände, soweit sie nicht Zubehör eines
Grundstücks sind, und die Geschenke zur Begründung der
Lebenspartnerschaft als Voraus zu.
|