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Güterstand
Die Lebenspartner leben
gemäß § 6 LPartG wie Eheleute im Güterstand
der Zugewinngemeinschaft, sofern sie nicht in einem
Lebenspartnerschaftsvertrag etwas anderes vereinbaren. Die
§§ 1363 Abs. 2 bis § 1390 BGB gelten entsprechend.
Das LPartG alter Fassung sah vor, dass sich die Lebenspartner vor
Eingehung der Lebenspartnerschaft über ihren Güterstand
erklären müssen. Dies ist nun nicht mehr erforderlich.
Erklären die Lebenspartner nichts über ihren
Güterstand, so leben sie automatisch im Güterstand der
Zugewinngemeinschaft.
Beim Güterstand der
Zugewinngemeinschaft bleiben die Vermögen der Lebenspartner
getrennt. Rechte und Forderungen stehen den Partnern zu, die sie
vor oder während der Partnerschaft erworben haben bzw.
erwerben.. Jeder Lebenspartner verwaltet sein Vermögen
selbst.
Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft ist also ein
Güterstand der Gütertrennung. Der einzige Unterschied
besteht darin, dass der Zugewinn, den die Partner während
der Partnerschaft erzielt haben, nach Beendigung der
Partnerschaft ausgeglichen wird.
Wenn die Lebenspartner ihren
Güterstand anders regeln oder die Zugewinngemeinschaft
modifizieren wollen, müssen sie einen notariellen
Lebenspartnerschaftsvertrag abschließen. § 7 LPartG
verweist insofern auf die §§ 1409 bis 1563 BGB. Dabei
steht es den Lebenspartnern frei, wie sie ihre
Vermögensbeziehungen gestalten wollen.
Sie können
Gütertrennung vereinbaren und so ihre
Vermögensverhältnisse auch während der
Lebenspartnerschaft vollkommen auseinander halten.
Zulässig
sind auch Modifikationen der Zugewinngemeinschaft oder der
anderen Güterstände für Eheleute oder sonstige
Regelungen ganz nach den persönlichen Bedürfnissen der
Lebenspartner.
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