|
Kinder
1. Adoption
Lebenspartner konnten schon
immer ein Kind einzeln adoptieren. Dagegen war die
gemeinschaftliche Adoption eines Kindes nicht möglich.
Daran
hat sich durch das Überarbeitungsgesetz nichts
geändert. Nach wie vor können Lebenspartner ein Kind
nicht gemeinschaftlich adoptieren und zwar weder gleichzeitig
noch nacheinander. Das verbietet § 1742 BGB. Danach
dürfen nur Ehepaare ein Kind gemeinschaftlich adoptieren.
Seit dem 1. Januar 2005 können Lebenspartner leibliche
Kinder ihres Partners adoptieren (§ 9 Abs. 7 LPartG). Die
Adoption muss beim Vormundschaftsgericht beantragt werden. Der
Antrag muss von einem Notar beurkundet werden.
Die Adoption ist
nur zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu
erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein
Eltern-Kind-Verhältnis entsteht (§ 1741 Abs. 1 Satz 1
BGB).
Dem Adoptionsantrag müssen sämtliche Beteiligten
zustimmen, auch das Kind selbst und der andere Elternteil.
Solange das Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
muss an seiner statt sein gesetzlicher Vertreter die Einwilligung
erteilen. Die Zustimmungserklärungen sind notariell zu
beurkunden.
2. Kleines Sorgerecht und Notsorgerecht
Führt
der allein sorgeberechtigte Elternteil eine Lebenspartnerschaft,
hat sein Lebenspartner im Einvernehmen mit dem sorgeberechtigten
Elternteil die Befugnis zur Mitentscheidung in Angelegenheiten
des täglichen Lebens des Kindes (§ 9 Abs. 1 Satz 1
LPartG). Die Befugnis besteht nicht, wenn die Lebenspartner nicht
nur vorübergehend getrennt leben (§ 9 Abs. 4 LPartG).
Das kleine Sorgerecht soll nur dem Lebenspartner zustehen, der
mit dem Kind zusammenlebt.
Über das kleine Sorgerecht muss
Einvernehmen zwischen den Lebenspartnern bestehen.
Mitentscheidung heißt, dass der Lebenspartner in diesen
Angelegenheiten das Kind allein vertreten kann, dabei aber vom
Einvernehmen seines Partners abhängig ist, das dieser
jederzeit widerrufen kann. Widerspricht der Lebenspartner einer
Entscheidung, muss diese unterbleiben.
Das Familiengericht kann
das kleine Sorgerecht einschränken oder ausschließen,
wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist (§ 9 Abs. 3
LPartG).
Bei Gefahr im Verzug ist der Lebenspartner dazu
berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des
Kindes notwendig sind; der sorgeberechtigte Elternteil ist
unverzüglich zu unterrichten (§ 9 Abs. 2 LPartG).
Dieses Notsorgerecht setzt nur voraus, dass dem Wohl des Kindes
Schaden droht, wenn nicht sofort gehandelt wird. Hierher
gehört vor allem eine dringende ärztliche Behandlung,
die nicht aufgeschoben werden kann. Das Notsorgerecht hängt
nicht vom Einverständnis des anderen Lebenspartners ab, und
es kann vom Familiengericht nicht eingeschränkt werden.
Für Ehegatten gilt dieselbe Regelung (§ 1687b BGB).
Dagegen steht gleich- und verschiedengeschlechtlichen
Lebensgefährten hinsichtlich der Kinder ihrer Partner weder
ein kleines Sorge- noch ein Notsorgerecht zu.
3. Umgangsrecht
Jetzt haben sowohl Lebenspartner als auch Lebensgefährten
ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des
Kindes dient und wenn sie für das Kind tatsächliche
Verantwortung tragen oder in der Vergangenheit getragen haben.
Das Gesetz bezeichnet ein derartiges Verhältnis als
sozial-familiäre Beziehung. Diese soll in der Regel
anzunehmen sein, wenn die Bezugsperson längere Zeit mit dem
Kind in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat (§
1685 BGB).
|