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Gemeinsamer Name
Ehegatten "sollen einen gemeinsamen
Familiennamen (Ehenamen)" (§ 1355 BGB), Lebenspartner
"können einen gemeinsamen Namen (Lebenspartnerschaftsnamen)
bestimmen". Tun die Lebenspartner das nicht, führen sie
ihren bisherigen Namen weiter (§ 3 LPartG).
Lebenspartner
können den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung
über die Bestimmung des Lebenspartnerschaftsnamens
geführten Ehe- oder Lebenspartnerschaftsnamen eines der
Partner zu ihrem Lebenspartnerschaftsnamen bestimmen.
Hat man
sich einmal für einen Lebenspartnerschaftsnamen
entschlossen, ist eine nachträgliche Korrektur der Wahl
nicht möglich.
Ein Lebenspartner, dessen Name nicht
Lebenspartnerschaftsname wird, kann durch Erklärung dem
Lebenspartnerschaftsnamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit
der Erklärung über die Bestimmung des
Lebenspartnerschaftsnamens geführten Namen als Begleitnamen
voranstellen oder anfügen. Dies gilt nicht, wenn der
Lebenspartnerschaftsname aus mehreren Namen besteht. Besteht der
Name eines Lebenspartners aus mehreren Namen, so kann nur einer
dieser Namen hinzugefügt werden.
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