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Begründung der Lebenspartnerschaft
Seit dem 01.01.2005
können sich nunmehr auch gleichgeschlechtliche Partner
"rechtswirksam" verloben. Das LPartG alter Fassung sah diese
Möglichkeit nicht vor. Die neue Fassung nimmt nun Bezug auf
die entsprechenden Regelungen im Eherecht des Bürgerlichen
Gesetzbuchs (BGB). Folgerichtig handelt es sich bei der Verlobung
von gleichgeschlechtlichen Partnern um ein
"Lebenspartnerschaftsversprechen".
Das Verlöbnis ist ein
Vertrag, dessen Schließung an keine Form gebunden ist.
Nach
§ 1 Abs. 1 Satz 1 LPartG müssen die Lebenspartner das
gleiche Geschlecht haben, auf die sexuelle Ausrichtung kommt es
nicht an. Das LPartG hat die Bestimmung der "zuständigen
Behörde" den Ländern überlassen. In Bayern wurde
somit die Zuständigkeit auf die Notare übertragen.
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