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Unterhalt
Aus der
Verpflichtung der Lebenspartner zur gegenseitigen Fürsorge
und Unterstützung folgt ihre Verpflichtung "zum angemessenen
Unterhalt" (§ 5 LPartG).
Leben die Lebenspartner getrennt,
so kann ein Lebenspartner von dem anderen den nach den
Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und
Vermögensverhältnissen während der
Lebenspartnerschaft angemessenen Unterhalt verlangen (§ 12
LPartG).
Der angemessene Unterhalt umfasst alles, was nach den
Verhältnissen der Lebenspartner erforderlich ist, um die
Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen
Bedürfnisse der Lebenspartner zu befriedigen (§ 1360a
Abs. 1 BGB). Das Maß richtet sich dabei nach den
Lebensverhältnissen und dem sozialen Standard der Partner.
Der Trennungsunterhalt umfasst auch einen etwaigen
Prozesskostenvorschuss z.B. für eine Aufhebungsklage und ab
Rechtshängigkeit der Aufhebungsklage auch den
Altersvorsorgeunterhalt.
Zu unterscheiden ist der
Trennungsunterhalt von dem so genannten nachpartnerschaftlichen
Unterhalt, der nach Aufhebung der Lebenspartnerschaft beansprucht
werden kann. Der wesentliche Unterschied zwischen beiden
Unterhaltsansprüchen besteht darin, dass die Verpflichtung
zur gegenseitigen Sorge während der Trennungsphase schwerer
wiegt, als nach der Aufhebung der Lebenspartnerschaft. Deshalb
kann der unterhaltsbedürftige Lebenspartner während der
Trennungszeit gemäß § 12 LPartG i.V.m. §
1361 Abs. 2 BGB nicht ohne weiteres auf eine eigene
Erwerbstätigkeit verwiesen werden, wenn er bisher nicht
erwerbstätig war. Das LPartG alter Fassung sah dies anders.
Bis zum 31.12. 2004 musste sich der bedürftige
Lebenspartner, der bisher nicht erwerbstätig war, schon in
der Trennungsphase eine Arbeit suchen, es sei denn, dass dies von
ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen unter
Berücksichtigung der Dauer der Lebenspartnerschaft und nach
den wirtschaftlichen Verhältnissen der Lebenspartner nicht
erwartet werden konnte. Das Überarbeitungsgesetz hat die
Rechtslage an das Eherecht angeglichen.
Der Unterhaltsanspruch
ist zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit
die Inanspruchnahme des Verpflichteten unbillig wäre (§
12 LPartG i.V.m. §§ 1361 Abs. 3, 1579 Nr. 2 bis 7 BGB).
Die neue Fassung des LPartG verweist in § 16 Abs. 1
bezüglich der Regelung des nachpartnerschaftlichen
Unterhalts auf die §§ 1570 bis 1581 und 1583 bis 1586b
des BGB. Es gelten folglich dieselben Bestimmungen wie bei
Eheleuten.
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