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Versorgungsausgleich
Im Scheidungsverfahren werden
die Versorgungsanwartschaften, die die Eheleute während der
Ehe erworben haben, ausgeglichen. Dieser Versorgungsausgleich
findet nun auch zwischen Lebenspartnern statt, wenn ihre
Lebenspartnerschaft aufgehoben wird.
Ausgleichspflichtig ist der
Lebenspartner, der während der Lebenspartnerschaft insgesamt
höhere Versorgungsanrechte erworben hat als der andere
Lebenspartner. Dem anderen steht als Ausgleich die Hälfte
des Wertunterschiedes zu.
Der öffentlich-rechtliche
Versorgungsausgleich wird bei der Aufhebung der
Lebenspartnerschaft durchgeführt. Im Aufhebungsurteil wird
deshalb bestimmt, ob und in welcher Höhe Anrechte
übertragen oder neu begründet werden.
Lebenspartnerschaften, die vor dem 01.01.2005 begründet
wurden, mussten bis zum 31. Dezember 2005 gegenüber dem
für Ihren Wohnort zuständigen Amtsgericht
erklären, dass nach einer Aufhebung ihrer
Lebenspartnerschaft der Versorgungsausgleich nach § 20
LPartG durchgeführt werden soll, sofern sie dies wollen.
Wurde diese Frist versäumt, kann ein Versorgungsausgleich
bei Aufhebung der Lebenspartnerschaft nicht durchgeführt
werden.
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