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Steuerliche Fragen
Die im Erbfall fällige Steuer bestimmt sich nach dem
Erbschaftssteuergesetz. Sie ist eine Steuer auf den Nachlass des
Erblassers und auf Schenkungen unter Lebenden. Fälle
für das Eintreten der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer sind.
B. ein Erwerb von Vermögen infolge testamentarischer oder
erbvertraglicher Verfügungen eines Erblassers, durch
Pflichtteilansprüche oder anderer Erbschaftsansprüche
gemäß gesetzlicher Erbfolgeregelung. Es zählen
aber auch Schenkungen aller Art zu Lebzeiten des Schenkenden zu
diesem Bereich.
Bei der Berechnung der Steuer sind zunächst die
persönlichen Freibeträge zu berücksichtigen:
Erbschaftsteuerfreibeträge:
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Altes Recht bis 31.12.2008 |
Neues Recht ab 01.01.2009 |
| Ehegatten |
€ 307.000 |
€ 500.000 |
| Kinder |
€ 205.000 |
€ 400.000 |
| Enkel |
€ 51.200 |
€ 200.000 |
| Weitere Abkömmlinge |
€ 51.200 |
€ 100.000 |
| Erwerber Steuerklasse II |
€ 10.300 |
€ 20.000 |
| Erwerber Steuerklasse III |
€ 5.200 |
€ 20.000 |
| Beschränkt Steuerpflichtige |
€ 1.100 |
€ 2.000 |
Für die weitere Berechnung werden die Erben in
Steuerklasse eingeteilt:
Einteilung Steuerklassen:
| Steuerklasse I |
- Ehegatte
- Kinder (eheliche, nichteheliche, adoptierte),
Stiefkinder
- die Abkömmlinge der in Nummer 2 genannten Kinder und
Stiefkinder
- die Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen
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| Steuerklasse II |
- die Eltern und Voreltern, soweit sie nicht zur Steuerklasse I
gehören
- die Geschwister
- die Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern
- die Stiefeltern
- die Schwiegerkinder
- die Schwiegereltern
- der geschiedene Ehegatte
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| Steuerklasse III |
- Alle übrigen Erwerber, also auch Lebenspartner und
nichteheliche Partner
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Überlebenden Ehegatten steht darüber hinaus ein
Versorgungsfreibetrag von € 256.000 zu.
Bei Kinder ist der Versorgungsfreibetrag gestaffelt.
- € 52.000 bei einem Alter bis zu 5 Jahren
- € 41.000 bei einem Alter von mehr als 5 bis 10
Jahren
- € 30.700 bei einem Alter von mehr als 10 bis 15
Jahren
- € 20.500 bei einem Altern von mehr als 15 bis 20
Jahren
- € 10.300 bei einem Alter von mehr als 20 bis 27
Jahren
Diese Versorgungsfreibeträge werden um den Kapitalwert
der Hinterbliebenenbezüge gekürzt, die nicht der
Erbschaftsteuer unterliegen (Pensionen, Renten, Waisengeld usw.)
.
Bei überlebenden Ehegatten, die mit ihrem verstorbenen
Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der
Zugewinngemeinschaft gelebt haben, wird ferner der
Zugewinnausgleich vom Wert der Erbschaft abgesetzt. Das ist die
Hälfte des Betrages, um den der Zugewinn des verstorbenen
Ehegatten den Zugewinn des überlebenden Ehegatten
übersteigt. Als Zugewinn gilt der Betrag, um den das
jeweilige Endvermögen der Ehegatten am Todestag des
erstversterbenden Ehegatten ihr Anfangsvermögen zu Beginn
der Ehe übersteigt.
Nach dem Abzug der Freibeträge wird die anfallende Steuer
anhand der Steuersätze ermittelt:
Steuersätze:
Die folgende Tabelle zeigt die Höhe des Steuersatzes in
Prozent je Steuerklasse, abhängig von dem Wert des Erbes auf
Basis der Erbschaftsteuerreform 2009. Für Betriebsnachfolger
gelten unabhängig vom Verwandtschaftsgrad die
Steuersätze der Klasse I. Die Grenzen der Tarifstufen wurden
zugunsten der Steuerpflichtigen nach oben geglättet. In
Steuerklasse I bleibt es bei den geltenden Tarifsätzen,
für die Steuerklassen II und III wurde ein zweistufiger
Tarif wie folgt eingeführt:
| bis Wert in Euro |
I |
II |
III |
| 75.000 |
7 |
30 |
30 |
| 300.000 |
11 |
30 |
30 |
| 600.000 |
15 |
30 |
30 |
| 6.000.000 |
19 |
30 |
30 |
| 13.000.000 |
23 |
50 |
50 |
| 26.000.000 |
27 |
50 |
50 |
| über 26.000.000 |
30 |
50 |
50 |
Die Steuerschuld entsteht am Tag der wirtschaftlichen
Bereicherung (Todestag des Erblassers bzw. Tag der Schenkung).
Spätere Ereignisse verändern nicht die Höhe des
Vermögens für die ErbSt. Beispiel: Vererbte Aktien
steigen nach dem Todestag des Erblassers im Kurs. Es gilt der
Kurs am Todestag.
Bei mehreren Erwerben innerhalb von 10 Jahren
ermäßigt sich die Steuer um 10 bis 50% in der
Steuerklasse I , aber abhängig vom Zeitpunkt des
Ersterwerbs. Mehrfache Erwerbe von derselben Person innerhalb von
10 Jahren werden zusammengefasst.
Die folgende Tabelle zeigt die Höhe des Steuersatzes in
Prozent je Steuerklasse, abhängig von dem Wert des Erbes
vor der Erbschaftsteuerreform und gilt nur bis zum
31.12.2008.
| vor ErbSt-Reform in € |
I |
II |
III |
| 52.000 |
7 |
12 |
17 |
| 256.000 |
11 |
17 |
23 |
| 512.000 |
15 |
22 |
29 |
| 5.113.000 |
19 |
27 |
35 |
| 12.783.000 |
23 |
32 |
41 |
| 25.565.000 |
28 |
37 |
47 |
| über 25.565.000 |
30 |
40 |
50 |
Bei Personen der Steuerklasse I bleibt Hausrat
einschließlich Wäsche und Kleidung steuerfrei, soweit
der Wert € 41.000 nicht übersteigt. Für andere
bewegliche Gegenstände gilt ein Steuerfreibetrag von €
10.300. Bei Personen der Steuerklasse II und III sind Hausrat
sowie andere bewegliche Gegenstände bis zu einem Betrag von
insgesamt € 10.300 steuerfrei.
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