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Gemeinsame
Schulden
Wer trägt gemeinsame Schulden ab?
Weit verbreitet ist immer noch die Ansicht, jeder Ehepartner
hafte mit für die Schulden, die der andere eingegangen
ist. Das ist falsch! Sie haften nicht für Kredite, die
Ihr Ehemann bzw. Ihre Ehefrau aufgenommen hat oder noch aufnehmen
wird. Nur dann sind Sie aus Krediten mitverpflichtet, wenn
Sie den Kreditvertrag entweder als zweiter Kreditnehmer oder
aber als Bürgin/Bürge mitunterzeichnet haben. Die
meisten Banken fordern eine Unterschrift des Ehepartners oder
der Ehepartnerin. Jedoch kann niemand Sie zwingen, einen Vertrag
zu unterzeichnen. Gerade wenn es in der Ehe schon kriselt,
sollten Sie keine gemeinsamen Verbindlichkeiten mehr eingehen.
Für bereits in der Ehe abgeschlossene Kreditverträge,
die Sie mitunterzeichnet haben, haften Sie grundsätzlich
der Bank gegenüber. Im Innenverhältnis der Eheleute
zueinander kann jedoch etwas anderes gelten. Es gibt Gerichtsurteile,
aus denen sich ergibt, dass bei sog. Hausfrauen- oder Alleinverdienerehen
nach Trennung und Scheidung der Alleinverdiener den Kredit
zurückführen muss. Allerdings wird die Kreditrate
bei der Bemessung der Höhe des Unterhaltes berücksichtigt.
Im Grundsatz sind allerdings auch die Ehepartner untereinander
verpflichtet, sich an der Abtragung der Schulden hälftig
zu beteiligen. Wenn Sie Schulden alleine zurück gezahlt
haben und die Schulden nicht schon bei der Ehegattenunterhaltsberechnung
berücksichtigt worden sind, dann besteht die Möglichkeit,
beim anderen Ehepartner die Hälfte Ihrer Zahlungen zurückzufordern.
Man nennt dies den Gesamtschuldnerausgleich (§ 426 BGB).
Wenn Sie bei einem Kredit Ihres Ehegatten mitunterzeichnet
haben, Sie aber einkommenslos waren und sind, dann kann unter
Umständen Ihre Mitverpflichtung sittenwidrig sein. Dies
gilt vor allem für Geschäftskredite des Ehepartners,
die Sie mitgezeichnet haben. Holen Sie in einem solchen Fall
Rechtsrat ein. Ist Ihre Mitverpflichtung nämlich sittenwidrig,
dann haften Sie nicht!
Beachten Sie bitte auch, dass beide Ehegatten als Gesamtschuldner
gegenüber dem Finanzamt für Forderungen aus einer
gemeinsamen Steuerveranlagung haften!
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