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Hausrat
Während des Getrenntlebens kann das Familiengericht
Hausratsgegenstände einem Ehegatten zur vorläufigen
Benutzung zuweisen.
Können sich die Eheleute bei der Scheidung hinsichtlich
des Hausrats nicht einigen, trifft der Richter gem. §
2 HausratsVO nach billigem Ermessen eine rechtsgestaltende
Entscheidung, d.h. er regelt die Eigentumsverhältnisse
am Hausrat.
Grundsätzlich gehören zum Hausrat alle Gegenstände,
die nach dem Vermögen und den Lebensverhältnissen
der Eheleute und ihrer Kinder für die Wohnung, Haushalt
und ihr Zusammenleben bestimmt sind .
Zum Hausrat gehören also insbesondere Möbel, Teppiche,
Geschirr, Wäsche und ähnliches.
Dabei ist nicht entscheidend, wer einen bestimmten Gegenstand
während der Ehe gekauft oder bezahlt hat.
Nicht zum Hausrat zählen Gegenstände, die als Kapitalanlage
bestimmt sind und Gegenstände des persönlichen Gebrauchs.
Ob Fahrzeuge zum Hausrat oder zum sonstigen Vermögen
gehören, hängt insbesondere von der Nutzung des
Fahrzeugs ab. Wird das Fahrzeug überwiegend von einem
Partner genutzt, z.B. um zur Arbeit zu fahren, so zählt
es zum Vermögen. Wird das Fahrzeug hingegen überwiegend
für familiäre Zwecke genutzt, so gehört es
zum Hausrat.
Es ist daher im Zusammenhang mit der Trennung sinnvoll, bereits
beim Auszug eines Ehepartners eine Liste über den gemeinsamen
Hausrat aufzustellen.
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