Unterhaltspflicht gegenüber Kindern

Das ab dem 1.7.1998 geltende Kindesunterhaltsgesetz brachte folgende Neuerungen:

  • es gibt keinen Unterschied mehr zwischen dem Unterhaltsanspruch eines ehelichen und eines nichtehelichen Kindes.
  • der Unterhaltsanspruch der Kinder kann dynamisiert werden mit der Folge, dass er automatisch steigt, sobald der Bundesjustizminister neue Regelbeträge festlegt, was alle zwei Jahre geschieht.
  • Unterhaltsansprüche können unter bestimmten Voraussetzungen in einem vereinfachten Verfahren geltend gemacht werden.

Ab 1.1.2008 ist der Kindesunterhalt vorrangig vor Unterhaltsaansprüchen von Ehegatten und nichtehelichen Eltern.

1. Wer schuldet den Kindesunterhalt?

Kindesunterhalt wird primär von den leiblichen Eltern geschuldet. In Ausnahmefällen kommt auch eine Unterhaltspflicht der Großeltern in Betracht, falls die Eltern nicht leistungsfähig sind oder nicht mehr leben.

Bei minderjährigen Kindern gilt:
Minderjährige Kinder haben Anspruch auf Naturalunterhalt (also Betreuung, Kochen, Einkaufen usw.) und auf Barunterhalt (Geld). Leben die Eltern getrennt, so erfüllt derjenige Elternteil, bei dem das Kind lebt, seine Unterhaltspflicht bereits durch die Betreuung etc., er gewährt Naturalunterhalt. Dieser Elternteil schuldet i.d.R. kein Geld.

Der andere Elternteil schuldet den sogenannten Barunterhalt, dessen Höhe sich allein nach seinem Einkommen richtet. Anhand dieses Einkommens wird dann der zu zahlende Unterhalt in der Düsseldorfer Tabelle abgelesen. Das Einkommen bzw. Vermögen desjenigen Elternteils, bei dem das Kind lebt, ist grundsätzlich irrelevant. Deshalb kann es vorkommen, dass ein Kind z.B. bei seiner gut verdienenden Mutter lebt, aber trotzdem vom seinem nur wenig verdienenden Vater Unterhalt verlangen kann.

Von dieser Regel gibt es folgende Ausnahmen:

  • beim Sonderbedarf
  • wenn derjenige Elternteil, bei dem das Kind lebt, sehr viel mehr Einkommen als der barunterhaltspflichtige Elternteil hat
  • wenn das Kind sich abwechselnd bei beiden Elternteilen aufhält

Bei volljährigen Kindern gilt:
Ein volljähriges Kind hat keinen Anspruch mehr auf Naturalunterhalt (Betreuung), sondern nur noch auf Barunterhalt (Geld). Gegenüber volljährigen Kindern sind beide Eltern barunterhaltspflichtig, und zwar auch derjenige Elternteil, bei dem das Kind lebt.

Für den Barunterhalt eines volljährigen Kindes haften beide Elternteile. Das heißt, mit Eintritt der Volljährigkeit haben grundsätzlich beide Eltern Unterhalt in Geld zu zahlen. Das gilt auch für denjenigen Elternteil, bei dem das Kind lebt. Dieser Elternteil kann dem nicht entgegenhalten, er leiste (weiterhin) Naturalunterhalt. Der Naturalunterhalt kann aber mit dem Barunterhalt verrechnet werden.

Jeder Elternteil haftet (nur) anteilmäßig in Höhe seines unterhaltsrelevanten Einkommens abzüglich des Selbstbehalts, der gegenüber volljährigen Schülern bei 890 Euro und bei sonstigen Volljährigen bei 1.100 Euro liegt.

Wichtig: Die Unterhaltspflicht eines Elternteils kann deshalb nur dann ausgerechnet werden, wenn auch das Einkommen des anderen Elternteils bekannt ist. Das volljährige Kind, das Unterhalt verlangt, ist verpflichtet, dem einen Elternteil über das Einkommen des anderen Elternteils Auskunft zu geben.
Jeder Elternteil schuldet aber maximal den Unterhalt, der sich nach der Düsseldorfer Tabelle ergeben würde, wenn er alleine Unterhalt nach seinem Einkommen zahlen müsste.

 





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