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Unterhaltspflicht gegenüber Kindern
Das ab dem 1.7.1998 geltende Kindesunterhaltsgesetz brachte
folgende Neuerungen:
- es gibt keinen Unterschied mehr zwischen dem Unterhaltsanspruch
eines ehelichen und eines nichtehelichen Kindes.
- der Unterhaltsanspruch der Kinder kann dynamisiert werden
mit der Folge, dass er automatisch steigt, sobald der Bundesjustizminister
neue Regelbeträge festlegt, was alle zwei Jahre geschieht.
- Unterhaltsansprüche können unter bestimmten
Voraussetzungen in einem vereinfachten Verfahren geltend
gemacht werden.
Ab 1.1.2008 ist der Kindesunterhalt vorrangig vor Unterhaltsaansprüchen von Ehegatten und nichtehelichen Eltern.
1. Wer schuldet den Kindesunterhalt?
Kindesunterhalt wird primär von den leiblichen Eltern
geschuldet. In Ausnahmefällen kommt auch eine Unterhaltspflicht
der Großeltern in Betracht, falls die Eltern nicht leistungsfähig
sind oder nicht mehr leben.
Bei minderjährigen Kindern gilt:
Minderjährige Kinder haben Anspruch auf Naturalunterhalt
(also Betreuung, Kochen, Einkaufen usw.) und auf Barunterhalt
(Geld). Leben die Eltern getrennt, so erfüllt derjenige
Elternteil, bei dem das Kind lebt, seine Unterhaltspflicht
bereits durch die Betreuung etc., er gewährt Naturalunterhalt.
Dieser Elternteil schuldet i.d.R. kein Geld.
Der andere Elternteil schuldet den sogenannten Barunterhalt,
dessen Höhe sich allein nach seinem Einkommen richtet.
Anhand dieses Einkommens wird dann der zu zahlende Unterhalt
in der Düsseldorfer Tabelle abgelesen. Das Einkommen
bzw. Vermögen desjenigen Elternteils, bei dem das Kind
lebt, ist grundsätzlich irrelevant. Deshalb kann es vorkommen,
dass ein Kind z.B. bei seiner gut verdienenden Mutter lebt,
aber trotzdem vom seinem nur wenig verdienenden Vater Unterhalt
verlangen kann.
Von dieser Regel gibt es folgende Ausnahmen:
- beim Sonderbedarf
- wenn derjenige Elternteil, bei dem das Kind lebt, sehr
viel mehr Einkommen als der barunterhaltspflichtige Elternteil
hat
- wenn das Kind sich abwechselnd bei beiden Elternteilen
aufhält
Bei volljährigen Kindern gilt:
Ein volljähriges Kind hat keinen Anspruch mehr auf Naturalunterhalt
(Betreuung), sondern nur noch auf Barunterhalt (Geld). Gegenüber
volljährigen Kindern sind beide Eltern barunterhaltspflichtig,
und zwar auch derjenige Elternteil, bei dem das Kind lebt.
Für den Barunterhalt eines volljährigen Kindes haften
beide Elternteile. Das heißt, mit Eintritt der Volljährigkeit
haben grundsätzlich beide Eltern Unterhalt in Geld zu
zahlen. Das gilt auch für denjenigen Elternteil, bei
dem das Kind lebt. Dieser Elternteil kann dem nicht entgegenhalten,
er leiste (weiterhin) Naturalunterhalt. Der Naturalunterhalt
kann aber mit dem Barunterhalt verrechnet werden.
Jeder Elternteil haftet (nur) anteilmäßig in Höhe
seines unterhaltsrelevanten Einkommens abzüglich des
Selbstbehalts, der gegenüber volljährigen Schülern
bei 890 Euro und bei sonstigen Volljährigen bei 1.100
Euro liegt.
Wichtig: Die Unterhaltspflicht eines Elternteils
kann deshalb nur dann ausgerechnet werden, wenn auch das Einkommen
des anderen Elternteils bekannt ist. Das volljährige
Kind, das Unterhalt verlangt, ist verpflichtet, dem einen
Elternteil über das Einkommen des anderen Elternteils
Auskunft zu geben.
Jeder Elternteil schuldet aber maximal den Unterhalt, der
sich nach der Düsseldorfer Tabelle ergeben würde,
wenn er alleine Unterhalt nach seinem Einkommen zahlen müsste.
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