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Kindschafts-, Sorge- und Umgangsrecht
1. Elterliche Sorge bei Scheidung
Nach der Reform des Kindschaftsrechts hat die Scheidung der
Eltern nicht mehr zur Folge, dass die elterliche Sorge gerichtlich
geregelt werden muss. Im Falle der Scheidung wird über
das Sorgerecht nur dann entschieden, wenn ein Antrag gestellt
wird oder wenn wegen Gefahr für das Kindeswohl eine Sorgeregelung
erforderlich ist. Ansonsten bleibt es bei der gemeinschaftlichen
elterlichen Sorge.
Für den Fall der gemeinsamen Sorge nach Trennung oder
Scheidung erhält der betreuende Elternteil eine Alleinentscheidungsbefugnis
für alle Angelegenheiten des täglichen Lebens. Bei
Angelegenheiten, die für das Kind von erheblicher Bedeutung
sind, besitzen beide Elternteile eine gemeinsame Zuständigkeit.
2. Umgangsrecht
Die gesetzliche Neuregelung macht deutlich, dass Umgang mit
dem Kind keine bloße Befugnis eines Elternteils ist;
vielmehr wird klargestellt, dass Umgang ein Recht des Kindes
und eine Pflicht der Eltern ist.
Auch Großeltern, Geschwister, Stiefelternteile und frühere
Pflegeeltern haben ein Umgangsrecht, wenn dies dem Wohl des
Kindes dient.
In erster Linie soll versucht werden, zwischen den Ehepartnern
eine einvernehmliche Lösung zu erreichen. Dies erspart
allen Seiten – insbesondere aber den Kindern –
eine Menge Ärger und Stress.
Es kann dabei auch sinnvoll sein, die Hilfe Dritter, sei es
des Jugendamtes oder einer Familienberatungsstelle in Anspruch
zu nehmen.
Wie das Umgangsrecht im Einzelfall ausgestaltet ist, hängt
von den jeweiligen Lebensumständen ab, z.B. Alter des
Kindes, Entfernung etc.
Als Richtlinie kann jedoch von folgenden Regeln ausgegangen
werden:
- bei Kleinstkindern ein mehrstündiger Umgang einmal
in der Woche
- bei älteren Kindern wird häufig ein vierzehntägiges
Besuchsrecht mit Übernachtung vereinbart
- Ferienregelung: Im Idealfall hälftige Aufteilung;
hier über sollte jedoch frühzeitig gesprochen
werden, damit der berufstätige Elternteil rechtzeitig
seinen Urlaub beantragen kann
Das Gesetz hat für die Eltern die Möglichkeit eingeräumt,
bei auftretenden Problemen nach einer gerichtlichen Entscheidung
über das Umgangsrecht ein gerichtliches Vermittlungsverfahren
in Anspruch zu nehmen. Im Wege dieses Verfahren soll eine
weitere Konfliktsteigerung, die eine zwangsweise Durchsetzung
des Umgangsrechts im Wege der Vollstreckung mit sich bringt,
verhindert werden.
3. Neue Verfahren
Einige Amtsgerichte haben spezielle Verfahren für Verfahren, die den Aufenthalt des Kindes oder die Herausgabe des Kindes betreffen entwickelt. Leitfäden liegen bisher für folgende Amtsgerichte vor:
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