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Recht der nichtehelichen Lebensgemeinschaft
Unter einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft wird eine heterosexuelle
Beziehung verstanden, die auf unbestimmte Dauer angelegt ist,
sich durch innere Bindungen der Partnerzueinander auszeichnet
und neben sich keine weiteren Lebensbindungen gleicher Art
zulässt. Weiter muss zu erwarten sein, dass die Bindungen
der Partner so eng sind, dass sie auch in den Not- und Wechselfällen
des Lebens füreinander einstehen und Verantwortung übernehmen.
Diese Definition ist sehr weit gefasst. Nicht gemeint sind
reine Wohngemeinschaften, lockere Liebesverhältnisse
und vorwiegend sexuell gefärbte Kurzbeziehungen.
Ein wichtiges Kriterium einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
ist das Zusammenleben. Dieses sollte wie bei Eheleuten gestaltet
sein. Es kann sich also durchaus um eine Wochenendbeziehung
handeln, wenn wegen der Berufstätigkeit die Partner unter
der Woche an verschiedenen Orten wohnen, die Wochenenden aber
in einer gemeinsamen Wohnung verbringen. Eine Mindestdauer
des Zusammenlebens ist nicht erforderlich.
Im Alltag unterscheiden sich Ehe und nichteheliche Lebensgemeinschaft
häufig nicht. Da letztere im Gesetz nicht geregelt ist,
ergeben sich beim Scheitern der Beziehung häufig Probleme.
Die Vorschriften über die Auflösung der Ehe können
nicht herangezogen werden, da gerade die gesetzliche Bindung
der Partner nicht gewollt war.
Nachfolgend werden die häufigsten Probleme und ihre
Lösungsmöglichkeiten dargestellt.
1. Wohnung
a. Nur ein Partner ist Mieter
Ist nur ein Partner Mieter der gemeinsam bewohnten Wohnung,
so hat der in die Wohnung aufgenommene Partner diese auf Verlangen
zu räumen. Durch die Aufnahme des Partners wird in der
Regel kein Untermietverhältnis begründet, es sind
deshalb auch die gesetzlichen Mieterschutzbestimmungen nicht
anwendbar. Der Mieter darf seinen Partner jedoch nach Beendigung
der nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht eigenmächtig
vor die Tür setzen, sondern muss Räumungsklage erheben.
Um den einziehenden Partner zu schützen, sollte ein Untermietverhältnis
begründet werden.
Die meisten Mietverträge machen die Aufnahme eines Dritten
von der Zustimmung des Vermieters abhängig. Diese wurde
früher häufig mit dem Argument verwehrt, der Vermieter
wolle nicht an eine nichteheliche Lebensgemeinschaft vermieten.
Solche Fälle dürften heute eher selten sein. §
553 Abs. 2 BGB gibt jedoch dem Vermieter die Möglichkeit,
seine Zustimmung von einer Mieterhöhung abhängig
zu machen.
b. Beide Partner sind Mieter
Sind beide Partner gemeinsam Mieter der von der nichtehelichen
Lebensgemeinschaft genutzten Wohnung, so müssen sie auch
gemeinsam das zwischen ihnen und dem Vermieter bestehende
Mietverhältnis beenden. Verlässt ein Mieter einfach
die Wohnung, so haftet er weiterhin dem Vermieter auf Zahlung
der Miete. Er hat weder die Möglichkeit, den Mietvertrag
alleine zu kündigen, noch kann er ohne Mitwirkung des
anderen einen Aufhebungsvertrag mit dem Vermieter schließen.
Verweigert der Partner seine Mitwirkung an der Kündigung,
so muss er gegebenenfalls auf Abgabe der gemeinsamen Kündigungserklärung
verklagt werden.
Häufig stehen die Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft
bei Trennung vor dem Problem, dass ein zeitlich begrenzter
Mietvertrag abgeschlossen wurde. Dieser ist vor Ablauf der
Zeitdauer nicht ordentlich kündbar. Stimmt also der Vermieter
einem Aufhebungsvertrag nicht zu, bleiben die Partner Mieter
und haften für den Mietzins.
Will nun einer der Partner in der Wohnung bleiben, so sollte
eine Vereinbarung getroffen werden, dass der verbleibende
Partner den anderen von den Verpflichtungen aus dem Mietvertrag
freistellt.
Wollen beide Partner ausziehen, so müssen sie für
die Wohnung einen Untermieter stellen.
c. Kauf einer Immobilie
Wenn es die Vermögensverhältnisse zulassen, kaufen
nichteheliche Lebensgefährten ggf. eine Immobilie. Auch
hier können sich ähnliche Probleme ergeben, wie
bei der gemeinsamen Mietwohnung. Wer zahlt zu welchem Anteil
den Kaufpreis? Wie sollen die Ansprüche der Partner zueinander
gesichert werden?
Beim Kauf einer Immobilie ist eine Sicherung (z.B. Miteigentum,
Wohnrecht, Nießbrauch) nur durch Eintragung im Grundbuch
möglich.
Zu bedenken sind auch steuerrechtliche Fragen. Wenn z.B. ein
Partner allein den Kaufpreis zahlt und der andere allein im
Grundbuch eingetragen wird, so liegt darin eine Schenkung,
die schenkungssteuerpflichtig ist.
Wenn die Partner gemeinsam im Grundbuch eingetragen sind,
so haftet die Immobilie für die Schulden beider Partner.
Das kann dazu führen, dass die Wohnung verkauft werden
muss, um die Schulden eines Partners zu bezahlen. Das Risiko,
dass dann auch der andere Partner ausziehen muss, lässt
sich durch ein dinglich im Grundbuch gesichertes Wohnrecht
auffangen.
Wird nur ein Partner ins Grundbuch eingetragen, obwohl beide
den Kaufpreis tilgen, so gewährt die Rechtsprechung nur
in Ausnahmefällen einen Ausgleichsanspruch. Die Rechtsprechung
konstruiert hierfür einen Anspruch aus Gesellschaftsrecht.
Dieser kommt jedoch erst in Betracht, wenn eine gewisse Wertgrenze
überschritten wird, die bei ca. € 20.000,00 beginnt.
Darunter sind Ausgleichsansprüche ausgeschlossen.
Günstiger gestaltet sich die Rechtslage, wenn Leistungen
von den „Schwiegereltern“ erbracht wurden. Errichten
die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ein Haus
zur gemeinsamen Wohnung auf dem Grundstück eines der
beiden und tragen die Eltern des anderen Partners in erheblichen
Maße zu dem Hausbau bei, so steht diesen Eltern bei
Scheitern der Partnerschaft gegen den Eigentümer des
Hausgrundstücks ein Ausgleichsanspruch zu.
d. Tod des Partners
Waren beide Partner Wohnungsmieter, kann der Überlebende
das Mietverhältnis mit dem Vermieter allein fortsetzen.
Der Überlebende kann die Wohnung auch fristgemäß
kündigen und sich eine neue billigere Wohnung suchen.
Das gleiche gilt, wenn ein Partner allein Mieter war und den
Verstorbenen bei sich aufgenommen hatte.
Nach altem Mietrecht hatten nur ein überlebender Ehegatte
oder andere Familienangehörige das Recht in den Mietvertrag
einzutreten. Die Rechtsprechung gewährte einzelfallbezogen
ein Eintrittsrecht. Ab 01.09.2001 regelt § 563 Abs. 1
BG das Eintrittsrecht des Lebenspartners.
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