Recht der nichtehelichen Lebensgemeinschaft

Unter einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft wird eine heterosexuelle Beziehung verstanden, die auf unbestimmte Dauer angelegt ist, sich durch innere Bindungen der Partnerzueinander auszeichnet und neben sich keine weiteren Lebensbindungen gleicher Art zulässt. Weiter muss zu erwarten sein, dass die Bindungen der Partner so eng sind, dass sie auch in den Not- und Wechselfällen des Lebens füreinander einstehen und Verantwortung übernehmen.
Diese Definition ist sehr weit gefasst. Nicht gemeint sind reine Wohngemeinschaften, lockere Liebesverhältnisse und vorwiegend sexuell gefärbte Kurzbeziehungen.
Ein wichtiges Kriterium einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist das Zusammenleben. Dieses sollte wie bei Eheleuten gestaltet sein. Es kann sich also durchaus um eine Wochenendbeziehung handeln, wenn wegen der Berufstätigkeit die Partner unter der Woche an verschiedenen Orten wohnen, die Wochenenden aber in einer gemeinsamen Wohnung verbringen. Eine Mindestdauer des Zusammenlebens ist nicht erforderlich.
Im Alltag unterscheiden sich Ehe und nichteheliche Lebensgemeinschaft häufig nicht. Da letztere im Gesetz nicht geregelt ist, ergeben sich beim Scheitern der Beziehung häufig Probleme. Die Vorschriften über die Auflösung der Ehe können nicht herangezogen werden, da gerade die gesetzliche Bindung der Partner nicht gewollt war.

Nachfolgend werden die häufigsten Probleme und ihre Lösungsmöglichkeiten dargestellt.


1. Wohnung

a. Nur ein Partner ist Mieter
Ist nur ein Partner Mieter der gemeinsam bewohnten Wohnung, so hat der in die Wohnung aufgenommene Partner diese auf Verlangen zu räumen. Durch die Aufnahme des Partners wird in der Regel kein Untermietverhältnis begründet, es sind deshalb auch die gesetzlichen Mieterschutzbestimmungen nicht anwendbar. Der Mieter darf seinen Partner jedoch nach Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht eigenmächtig vor die Tür setzen, sondern muss Räumungsklage erheben.
Um den einziehenden Partner zu schützen, sollte ein Untermietverhältnis begründet werden.

Die meisten Mietverträge machen die Aufnahme eines Dritten von der Zustimmung des Vermieters abhängig. Diese wurde früher häufig mit dem Argument verwehrt, der Vermieter wolle nicht an eine nichteheliche Lebensgemeinschaft vermieten. Solche Fälle dürften heute eher selten sein. § 553 Abs. 2 BGB gibt jedoch dem Vermieter die Möglichkeit, seine Zustimmung von einer Mieterhöhung abhängig zu machen.

b. Beide Partner sind Mieter
Sind beide Partner gemeinsam Mieter der von der nichtehelichen Lebensgemeinschaft genutzten Wohnung, so müssen sie auch gemeinsam das zwischen ihnen und dem Vermieter bestehende Mietverhältnis beenden. Verlässt ein Mieter einfach die Wohnung, so haftet er weiterhin dem Vermieter auf Zahlung der Miete. Er hat weder die Möglichkeit, den Mietvertrag alleine zu kündigen, noch kann er ohne Mitwirkung des anderen einen Aufhebungsvertrag mit dem Vermieter schließen.
Verweigert der Partner seine Mitwirkung an der Kündigung, so muss er gegebenenfalls auf Abgabe der gemeinsamen Kündigungserklärung verklagt werden.
Häufig stehen die Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft bei Trennung vor dem Problem, dass ein zeitlich begrenzter Mietvertrag abgeschlossen wurde. Dieser ist vor Ablauf der Zeitdauer nicht ordentlich kündbar. Stimmt also der Vermieter einem Aufhebungsvertrag nicht zu, bleiben die Partner Mieter und haften für den Mietzins.
Will nun einer der Partner in der Wohnung bleiben, so sollte eine Vereinbarung getroffen werden, dass der verbleibende Partner den anderen von den Verpflichtungen aus dem Mietvertrag freistellt.
Wollen beide Partner ausziehen, so müssen sie für die Wohnung einen Untermieter stellen.

c. Kauf einer Immobilie
Wenn es die Vermögensverhältnisse zulassen, kaufen nichteheliche Lebensgefährten ggf. eine Immobilie. Auch hier können sich ähnliche Probleme ergeben, wie bei der gemeinsamen Mietwohnung. Wer zahlt zu welchem Anteil den Kaufpreis? Wie sollen die Ansprüche der Partner zueinander gesichert werden?
Beim Kauf einer Immobilie ist eine Sicherung (z.B. Miteigentum, Wohnrecht, Nießbrauch) nur durch Eintragung im Grundbuch möglich.
Zu bedenken sind auch steuerrechtliche Fragen. Wenn z.B. ein Partner allein den Kaufpreis zahlt und der andere allein im Grundbuch eingetragen wird, so liegt darin eine Schenkung, die schenkungssteuerpflichtig ist.
Wenn die Partner gemeinsam im Grundbuch eingetragen sind, so haftet die Immobilie für die Schulden beider Partner. Das kann dazu führen, dass die Wohnung verkauft werden muss, um die Schulden eines Partners zu bezahlen. Das Risiko, dass dann auch der andere Partner ausziehen muss, lässt sich durch ein dinglich im Grundbuch gesichertes Wohnrecht auffangen.
Wird nur ein Partner ins Grundbuch eingetragen, obwohl beide den Kaufpreis tilgen, so gewährt die Rechtsprechung nur in Ausnahmefällen einen Ausgleichsanspruch. Die Rechtsprechung konstruiert hierfür einen Anspruch aus Gesellschaftsrecht. Dieser kommt jedoch erst in Betracht, wenn eine gewisse Wertgrenze überschritten wird, die bei ca. € 20.000,00 beginnt. Darunter sind Ausgleichsansprüche ausgeschlossen.
Günstiger gestaltet sich die Rechtslage, wenn Leistungen von den „Schwiegereltern“ erbracht wurden. Errichten die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ein Haus zur gemeinsamen Wohnung auf dem Grundstück eines der beiden und tragen die Eltern des anderen Partners in erheblichen Maße zu dem Hausbau bei, so steht diesen Eltern bei Scheitern der Partnerschaft gegen den Eigentümer des Hausgrundstücks ein Ausgleichsanspruch zu.

d. Tod des Partners
Waren beide Partner Wohnungsmieter, kann der Überlebende das Mietverhältnis mit dem Vermieter allein fortsetzen. Der Überlebende kann die Wohnung auch fristgemäß kündigen und sich eine neue billigere Wohnung suchen. Das gleiche gilt, wenn ein Partner allein Mieter war und den Verstorbenen bei sich aufgenommen hatte.
Nach altem Mietrecht hatten nur ein überlebender Ehegatte oder andere Familienangehörige das Recht in den Mietvertrag einzutreten. Die Rechtsprechung gewährte einzelfallbezogen ein Eintrittsrecht. Ab 01.09.2001 regelt § 563 Abs. 1 BG das Eintrittsrecht des Lebenspartners.
  





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