8. Rückgewähr von Leistungen

Leistungen oder Zuwendungen jeder Art, die während des Zusammenlebens erbracht worden sind, können nur in Ausnahmefällen ersetzt verlangt werden. Auf keinen Fall besteht dabei ein Ausgleichsanspruch für solche Leistungen, die das tägliche Zusammenleben ermöglichen. Darunter fallen zum Beispiel Tätigkeiten im gemeinsamen Haushalt. Dies gilt in der Regel auch für zu Gunsten des Partners erbrachte Pflegeleistungen.
Erbringt ein Partner Arbeitsleistungen im Betrieb des anderen und ist kein Arbeitsvertrag geschlossen worden, so sind diese Arbeitsleistungen nur in Ausnahmefällen zu entgelten, nämlich dann, wenn sie über das „Übliche“ hinausgehen. Dieser Begriff ist jedoch nach Ansicht der Richter sehr weit. Das Übliche ist im Zweifel dann überschritten, wenn es sich nicht um eine gelegentliche Hilfe oder Gefälligkeit handelt, sondern um eine geregelte fest eingeplante Arbeitsleistung, die normalerweise nur gegen Geld zu bekommen ist. Sofern die Partner hier keine Vereinbarung treffen, müssen sie sich darauf einstellen, dass die Rechtsprechung in dieser Frage nahezu unkalkulierbar ist.
Für verbrauchtes Geld gibt es keinen Ersatz, auch wenn dabei ein Partner ausgenutzt wurde. Finanziert also die berufstätige Frau ihrem Freund das Studium und trennt sich dieser nach erfolgreichem Studienabschluss, so kann die Frau keinen Ersatz verlangen.
Hat ein Partner Handwerksarbeiten für das Haus des anderen in Auftrag gegeben, so stellt auch dies einen Beitrag zum täglichen Zusammenleben dar. Er muss die Kosten hierfür sogar dann tragen, wenn sie ihm erst nach der Trennung in Rechnung gestellt werden.
Um diese Unsicherheiten zu vermeiden, sollte bei umfangreichen Leistungen eine vertragliche Ausgleichsregelung getroffen werden.

9. Versorgungsausgleich

Bei der Scheidung einer Ehe werden die in der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften im Rahmen des Versorgungsausgleichs zwischen den Eheleuten geteilt. Der nichterwerbstätige oder schlechter verdienende Partner ist somit hinsichtlich der Rente abgesichert.
Diese Teilhabe am Erwerb von Rentenanwartschaften gilt nicht für Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Hier ist jeder für seine Rentenansprüche selbst verantwortlich. Dies gilt auch, wenn ein Partner in Absprache mit dem anderen die Haushaltsführung übernimmt.
Die Partner können vertraglich nicht die Durchführung des Versorgungsausgleichs vereinbaren. Soll ein Partner hinsichtlich seiner Rentenansprüche abgesichert werden, sollten die Partner eine private Rentenversicherung zugunsten des abzusichernden Partners abschließen. Dies ist meist günstiger, als freiwillig Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen.
Welche Lösung im Einzelfall am besten ist, muss nach den persönlichen Umständen entschieden werden. Hierbei helfen Rentenberatungsstellen.

10. Steuern

Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft werden steuerlich getrennt behandelt. Sie können daher keine gemeinsame Steuererklärung abgeben und werden nicht miteinander veranlagt. Sie können nicht den günstigeren Splittingtarif in Anspruch nehmen.

11. Erbrecht

Da die nichteheliche Lebensgemeinschaft nicht von den erbrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches erfasst wird, besteht zwischen Partnern nichtehelicher Lebensgemeinschaften auch kein gesetzliches Erbrecht.

Dieser Grundsatz wird von der Rechtsprechung in zweierlei Hinsicht durchbrochen:

  • Hat der überlebende Partner zum Zeitpunkt des Todes mit dem Erblasser in einer gemeinsamen Wohnung gelebt und von ihm Unterhalt bezogen, so ist der Erbe bzw. sind die Erben des Verstorbenen verpflichtet, in den ersten 30 Tagen nach dem Erbfall, die gleichen Leistungen an den überlebenden Lebenspartner zu gewähren, wie es der Verstorbene selbst getan hätte (sog. Dreißigster, § 1969 BGB)
  • Haben beide Partner in einer Mietwohnung des Erblassers zusammengelebt, so kann der überlebende Partner das Mietverhältnis fortsetzen, wenn die Wohnung Mittelpunkt der gemeinsamen Lebens- und Wirtschaftsführung war.

Hat der überlebende Lebenspartner in der Eigentumswohnung oder im Haus des Verstorbenen gelebt, muss er - wenn die Erben dies verlangen – ausziehen. Dies kann dadurch verhindert werden, dass dem Partner ein Wohnrecht im Grundbuch eingetragen wird.

Da die gesetzliche Erbfolge bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften nicht greift, ist es wichtig, eine anderweitige Absicherung des Partners zu treffen. Eine Möglichkeit hierzu ist die Anfertigung eines Testaments. Die Partner können jedoch kein gemeinschaftliches Testament errichten. Es muss jeder einzeln testieren oder die Partner schließen einen notariellen Erbvertrag.
Zu bedenken ist hinsichtlich der im Testament zu machenden Zuwendungen, dass der Lebenspartner immer in die höchste Steuerklasse eingestuft wird. Es besteht lediglich ein Freibetrag von € 5.200. Die Steuerlast kann dadurch abgemildert werden, dass Immobilien statt Bargeld zugewendet werden. Gleiches gilt für Schenkungen unter Lebenspartnern.

12. Krankenkasse und Altersvorsorge

Wer verheiratet ist, erhält für seinen nicht berufstätigen Ehegatten Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung. Eine Witwe oder ein Witwer erhalten eine von diesem abgeleitete Altersversorgung.
Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sind bei ihrem Partner nicht mit krankenversichert und sie bekommen nach seinem Tod auch keine Rente.

13. „Ehenachteile“ - auch für die nichteheliche Lebensgemeinschaft

Das Sozialrecht geht davon aus, dass Eheleute einander Unterhalt gewähren müssen. Wer einen gut verdienenden Ehegatten hat, ist deshalb von vielen staatlichen Unterstützungszahlungen ausgeschlossen. Das gilt z.B. für BAföG-Zahlungen, für die Sozialhilfe und die Arbeitslosenhilfe. Gerade diese Nachteile sind häufig der Grund nicht zu heiraten. Die Gesetzgebung versucht deshalb diese „Bevorzugung“ abzubauen.
Nach § 122 BSHG dürfen „Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben, hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfangs der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden als Ehegatten“. Diese Bestimmung erlaubt also, die für Eheleute geltenden Nachteile im Bereich der Sozialhilfe auf Partner ohne Trauschein zu übertragen. In der Praxis ist es für die Behörden jedoch äußerst schwierig eine eheähnliche Lebensgemeinschaft zu beweisen, wenn die Partner diese bestreiten.
Bei der Arbeitslosenhilfe gilt das Gleiche. Die Nachteile einer Ehe gelten laut Gesetz genauso für die nichtehelichen Lebensgemeinschaften.
Für den BAföG-Bezug gibt es eine solche Gleichstellung noch nicht.
  





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