|
8. Rückgewähr von Leistungen
Leistungen oder Zuwendungen jeder Art, die während des
Zusammenlebens erbracht worden sind, können nur in Ausnahmefällen
ersetzt verlangt werden. Auf keinen Fall besteht dabei ein
Ausgleichsanspruch für solche Leistungen, die das tägliche
Zusammenleben ermöglichen. Darunter fallen zum Beispiel
Tätigkeiten im gemeinsamen Haushalt. Dies gilt in der
Regel auch für zu Gunsten des Partners erbrachte Pflegeleistungen.
Erbringt ein Partner Arbeitsleistungen im Betrieb des anderen
und ist kein Arbeitsvertrag geschlossen worden, so sind diese
Arbeitsleistungen nur in Ausnahmefällen zu entgelten,
nämlich dann, wenn sie über das „Übliche“
hinausgehen. Dieser Begriff ist jedoch nach Ansicht der Richter
sehr weit. Das Übliche ist im Zweifel dann überschritten,
wenn es sich nicht um eine gelegentliche Hilfe oder Gefälligkeit
handelt, sondern um eine geregelte fest eingeplante Arbeitsleistung,
die normalerweise nur gegen Geld zu bekommen ist. Sofern die
Partner hier keine Vereinbarung treffen, müssen sie sich
darauf einstellen, dass die Rechtsprechung in dieser Frage
nahezu unkalkulierbar ist.
Für verbrauchtes Geld gibt es keinen Ersatz, auch wenn
dabei ein Partner ausgenutzt wurde. Finanziert also die berufstätige
Frau ihrem Freund das Studium und trennt sich dieser nach
erfolgreichem Studienabschluss, so kann die Frau keinen Ersatz
verlangen.
Hat ein Partner Handwerksarbeiten für das Haus des anderen
in Auftrag gegeben, so stellt auch dies einen Beitrag zum
täglichen Zusammenleben dar. Er muss die Kosten hierfür
sogar dann tragen, wenn sie ihm erst nach der Trennung in
Rechnung gestellt werden.
Um diese Unsicherheiten zu vermeiden, sollte bei umfangreichen
Leistungen eine vertragliche Ausgleichsregelung getroffen
werden.
9. Versorgungsausgleich
Bei der Scheidung einer Ehe werden die in der Ehe erworbenen
Rentenanwartschaften im Rahmen des Versorgungsausgleichs zwischen
den Eheleuten geteilt. Der nichterwerbstätige oder schlechter
verdienende Partner ist somit hinsichtlich der Rente abgesichert.
Diese Teilhabe am Erwerb von Rentenanwartschaften gilt nicht
für Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Hier
ist jeder für seine Rentenansprüche selbst verantwortlich.
Dies gilt auch, wenn ein Partner in Absprache mit dem anderen
die Haushaltsführung übernimmt.
Die Partner können vertraglich nicht die Durchführung
des Versorgungsausgleichs vereinbaren. Soll ein Partner hinsichtlich
seiner Rentenansprüche abgesichert werden, sollten die
Partner eine private Rentenversicherung zugunsten des abzusichernden
Partners abschließen. Dies ist meist günstiger,
als freiwillig Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung
einzuzahlen.
Welche Lösung im Einzelfall am besten ist, muss nach
den persönlichen Umständen entschieden werden. Hierbei
helfen Rentenberatungsstellen.
10. Steuern
Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft werden steuerlich
getrennt behandelt. Sie können daher keine gemeinsame
Steuererklärung abgeben und werden nicht miteinander
veranlagt. Sie können nicht den günstigeren Splittingtarif
in Anspruch nehmen.
11. Erbrecht
Da die nichteheliche Lebensgemeinschaft nicht von den erbrechtlichen
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches erfasst wird,
besteht zwischen Partnern nichtehelicher Lebensgemeinschaften
auch kein gesetzliches Erbrecht.
Dieser Grundsatz wird von der Rechtsprechung in zweierlei
Hinsicht durchbrochen:
- Hat der überlebende Partner zum Zeitpunkt des Todes
mit dem Erblasser in einer gemeinsamen Wohnung gelebt und
von ihm Unterhalt bezogen, so ist der Erbe bzw. sind die
Erben des Verstorbenen verpflichtet, in den ersten 30 Tagen
nach dem Erbfall, die gleichen Leistungen an den überlebenden
Lebenspartner zu gewähren, wie es der Verstorbene selbst
getan hätte (sog. Dreißigster, § 1969 BGB)
- Haben beide Partner in einer Mietwohnung des Erblassers
zusammengelebt, so kann der überlebende Partner das
Mietverhältnis fortsetzen, wenn die Wohnung Mittelpunkt
der gemeinsamen Lebens- und Wirtschaftsführung war.
Hat der überlebende Lebenspartner in der Eigentumswohnung
oder im Haus des Verstorbenen gelebt, muss er - wenn die Erben
dies verlangen – ausziehen. Dies kann dadurch verhindert
werden, dass dem Partner ein Wohnrecht im Grundbuch eingetragen
wird.
Da die gesetzliche Erbfolge bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften
nicht greift, ist es wichtig, eine anderweitige Absicherung
des Partners zu treffen. Eine Möglichkeit hierzu ist
die Anfertigung eines Testaments. Die Partner können
jedoch kein gemeinschaftliches Testament errichten. Es muss
jeder einzeln testieren oder die Partner schließen einen
notariellen Erbvertrag.
Zu bedenken ist hinsichtlich der im Testament zu machenden
Zuwendungen, dass der Lebenspartner immer in die höchste
Steuerklasse eingestuft wird. Es besteht lediglich ein Freibetrag
von € 5.200. Die Steuerlast kann dadurch abgemildert
werden, dass Immobilien statt Bargeld zugewendet werden. Gleiches
gilt für Schenkungen unter Lebenspartnern.
12. Krankenkasse und Altersvorsorge
Wer verheiratet ist, erhält für seinen nicht berufstätigen
Ehegatten Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung.
Eine Witwe oder ein Witwer erhalten eine von diesem abgeleitete
Altersversorgung.
Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sind bei ihrem
Partner nicht mit krankenversichert und sie bekommen nach
seinem Tod auch keine Rente.
13. „Ehenachteile“ - auch für die
nichteheliche Lebensgemeinschaft
Das Sozialrecht geht davon aus, dass Eheleute einander Unterhalt
gewähren müssen. Wer einen gut verdienenden Ehegatten
hat, ist deshalb von vielen staatlichen Unterstützungszahlungen
ausgeschlossen. Das gilt z.B. für BAföG-Zahlungen,
für die Sozialhilfe und die Arbeitslosenhilfe. Gerade
diese Nachteile sind häufig der Grund nicht zu heiraten.
Die Gesetzgebung versucht deshalb diese „Bevorzugung“
abzubauen.
Nach § 122 BSHG dürfen „Personen, die in eheähnlicher
Gemeinschaft leben, hinsichtlich der Voraussetzungen sowie
des Umfangs der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden als
Ehegatten“. Diese Bestimmung erlaubt also, die für
Eheleute geltenden Nachteile im Bereich der Sozialhilfe auf
Partner ohne Trauschein zu übertragen. In der Praxis
ist es für die Behörden jedoch äußerst
schwierig eine eheähnliche Lebensgemeinschaft zu beweisen,
wenn die Partner diese bestreiten.
Bei der Arbeitslosenhilfe gilt das Gleiche. Die Nachteile
einer Ehe gelten laut Gesetz genauso für die nichtehelichen
Lebensgemeinschaften.
Für den BAföG-Bezug gibt es eine solche Gleichstellung
noch nicht.
|