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Rechte nichtehelicher Kinder
Das alte Recht unterschied bei der elterlichen Sorge zwischen
ehelichen und nichtehelichen Kindern. Die elterliche Sorge
für ein nichteheliches Kind stand danach der Mutter allein
zu. Es war unverheirateten Eltern nicht möglich, die
gemeinsame elterliche Sorge auszuüben. Es gab lediglich
die Möglichkeit, dem nichtehelichen Vater durch Vollmachten
rechtliche Handlungsmöglichkeiten einzuräumen.
Seit der Kindschaftsrechtsreform im Jahre 1998 wird nun nicht
mehr zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern unterschieden.
Nicht verheiratete Eltern können die gemeinsame Sorge
nunmehr erlangen, wenn sie erklären, dass sie die Sorge
gemeinsam übernehmen wollen, sog. Sorgeerklärung,
oder einander heiraten.
Die gemeinschaftliche elterliche Sorge ist auch möglich,
wenn die Eltern nicht zusammen wohnen.
Die gemeinsame Sorge kann jedoch nicht gegen den Willen eines
Elternteils angeordnet werden.
Die Sorgeerklärungen sind von den Eltern selbst abzugeben.
Sie sind entweder von einem Notar oder dem Jugendamt öffentlich
zu beurkunden.
Es ist möglich, die Sorgeerklärung schon vor der
Geburt des Kindes abzugeben.
Die Wirkung der Sorgeerklärung entfällt durch gerichtliche
Entscheidung über die elterliche Sorge.
Werden keine Sorgeerklärungen abgegeben, hat die Mutter
die Sorge über das Kind.
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