Begründung der Lebenspartnerschaft

Seit dem 01.01.2005 können sich nunmehr auch gleichgeschlechtliche Partner „rechtswirksam“ verloben. Das LPartG alter Fassung sah diese Möglichkeit nicht vor. Die neue Fassung nimmt nun Bezug auf die entsprechenden Regelungen im Eherecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Folgerichtig handelt es sich bei der Verlobung von gleichgeschlechtlichen Partnern um ein „Lebenspartnerschaftsversprechen“.

Das Verlöbnis ist ein Vertrag, dessen Schließung an keine Form gebunden ist.

Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 LPartG müssen die Lebenspartner das gleiche Geschlecht haben, auf die sexuelle Ausrichtung kommt es nicht an. Das LPartG hat die Bestimmung der „zuständigen Behörde“ den Ländern überlassen. In Bayern wurde somit die Zuständigkeit auf die Notare übertragen.

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