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Sozialrechtliche Fragen
1. Kranken- und Pflegeversicherung bei Trennung
und nach der Ehescheidung
Krankenversicherungen sind wichtig, aber teuer. Deshalb sollten
Sie sorgfältig darauf achten, dass Sie und Ihre Kinder
auch im Falle der Trennung und Scheidung nicht nur versichert
bleiben, sondern zur Finanzierung der Versicherungsprämien
auch die Möglichkeiten des Gesetzes nutzen.
Wenn Sie erwerbstätig sind und sozialversicherungspflichtiges
Einkommen haben, dann sind Sie ohnehin gesetzlich krankenversichert.
Auch als Beamtin haben Sie Ihren eigenen Versicherungsschutz.
Wichtig ist insoweit jedoch der Hinweis auf die Krankenversicherung
der Kinder.
Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter sind regelmäßig
gesetzlich krankenversichert, Beamtinnen und Beamte und Richterinnen
und Richter erhalten über den Dienstherrn Beihilfeleistungen
für einen Teil der Arzt- und Medikamentenkosten, zusätzlich
sind sie noch privat versichert.
Ist z.B. der Ehemann gesetzlich krankenversichert, dann ist
die Ehefrau – wenn sie nicht selbst pflichtversichert
ist – zusammen mit den Kindern auch in der Trennungszeit
kostenfrei mitversichert. Es ändert sich also durch die
Trennung nichts.
Mit Rechtskraft der Ehescheidung endet allerdings die Möglichkeit,
den geschiedenen Ehepartner in der gesetzlichen Krankenversicherung
kostenfrei mitzuversichern. Es muss dann also für eine
eigene Krankenversicherung gesorgt werden! Das Gesetz gibt
dem bislang mitversicherten Partner einen Anspruch darauf,
in die gesetzlichen Krankenversicherung des Ex-Ehegatten als
freiwilliges Mitglied aufgenommen zu werden. Der Aufnahmeantrag
muss aber innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft der
Ehescheidung gestellt werden. Wird die 3-Monats-Frist versäumt,
dann muss eine sehr viel teuere private Krankenversicherung
abgeschlossen werden.
Die Kosten der Krankenversicherung können Sie als Krankenvorsorgeunterhalt
mit dem nachehelichen Unterhalt geltend machen. Die Einzelheiten
sind etwas kompliziert, fragen Sie daher Ihre Anwältin
oder Ihren Anwalt rechtzeitig vor dem Ehescheidungstermin
nach den Voraussetzungen des Krankenvorsorgeunterhaltes in
Ihrem speziellen Fall.
Die Kinder bleiben kostenfrei mitversichert, solange sie
nicht selbst versicherungspflichtig sind.
Ist der Ehemann Beamter oder Richter, dann ist die nicht
erwerbstätige Ehefrau bis zur Rechtskraft der Ehescheidung
beihilfeberechtigt.
Mit Rechtskraft des Ehescheidungsurteils endet die Beihilfeberechtigung
der Ehefrau. Die Kinder allerdings bleiben berechtigt. Die
geschiedene Ehefrau muss also für sich auf jeden Fall
rechtzeitig eine ausreichende private Krankenversicherung
abschließen. Die dafür anfallenden Kosten können
im Rahmen Ihres Unterhaltsanspruchs als zusätzlicher
Krankenvorsorgeunterhalt verlangt werden. Auch die Kosten
der privaten Krankenversicherung für die Kinder, die
neben der Beihilfe notwendig ist, müssen zusätzlich
zu den Unterhaltsbeträgen nach der Düsseldorfer
Tabelle vom Unterhaltspflichtigen gezahlt werden.
2. Sozialhilfe und andere staatliche Leistungen
Jede Trennung führt zu einer relativen Verarmung der
Eheleute. Es ist eben teurer, zwei Wohnungen zu unterhalten
als eine Wohnung anzumieten. Und das Finanzamt erhöht
durch Änderung der Steuerklassen die Abgabenlast just
in dem Moment, wo die Familie mehr Geld benötigt. Ein
ungerechtes System, das dringend einer Änderung bedarf.
So ist es nicht verwunderlich, dass für viele Familien
die Trennung nicht nur zu einer relativen, sondern auch zur
absoluten Verarmung führt. Die Zahl der Eheleute, die
nach der Trennung auf staatliche Sozialleistungen angewiesen
ist, steigt ständig.
Zu den Voraussetzungen, unter denen Wohngeld und Sozialhilfe
beantragt werden können, gibt es spezielle Informationsbroschüren,
die bei den entsprechenden Ämtern und Verbänden
bezogen werden können.
Für Kinder unter zwölf Jahren kann beim Jugendamt
Unterhaltsvorschuss beantragt werden, wenn der getrenntlebende
Elternteil den Kindesunterhalt nicht oder nicht regelmäßig
zahlt. Die Unterhaltsvorschusskasse zahlt dann den sog. Regelunterhalt
nach Gruppe 1 der Düsseldorfer Tabelle abzüglich
des hälftigen staatlichen Kindergeldes. Die Leistungsdauer
ist auf 72 Monate, also sechs Jahre begrenzt.
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