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Steuerliche Aspekte
1. Die richtige Steuerklasse nach Trennung
Spätestens mit der Trennung sollten Sie sich intensiv
um Ihre steuerlichen Belange kümmern. Die Wahl der richtigen
Steuerklasse ist entscheidend für die Ermittlung der
Nettoeinkünfte und damit für die Höhe der Unterhaltsansprüche.
Es geht also um Ihr Geld - und oftmals geht es um sehr viel
Geld.
Für Verheiratete, die im Steuerveranlagungszeitraum
(Kalenderjahr) zumindest noch einen Tag zusammengelebt haben,
gilt die Splittingtabelle bzw. die damit korrespondierenden
Lohnsteuerklassen 3 und 5 bzw. 4 und 4.
Ledige, Getrenntlebende und Geschiedene werden nach der Grundtabelle
versteuert bzw. nach der Lohnsteuerklasse 1.
Nach Trennung und Scheidung stehen jedem Elternteil die Kinderfreibeträge
zur Hälfte zu. Für jedes Kind werden also bei jedem
Elternteil 0,5 Freibeträge eingetragen. Dieser Eintrag
erfolgt automatisch durch die Finanzämter.
2. Das begrenzte Realsplitting
Wenn man sich getrennt hat und die Steuerklassen geändert
sind, dann kann der Unterhaltspflichtige die Zahlungen auf
den Ehegattenunterhalt als Sonderausgabe steuerlich absetzen.
Ein solcher Abzug ist bis zu einem Betrag von € 13.805
jährlich möglich, begrenzt natürlich durch
die Höhe der tatsächlichen Leistung.
Voraussetzung ist, dass der unterhaltsberechtigte Partner
zustimmt. Dies geschieht am einfachsten dadurch, dass die
sog. Anlage U zur Einkommensteuererklärung des Unterhaltspflichtigen
von beiden Ehegatten unterzeichnet und beim zuständigen
Finanzamt eingereicht wird. Die Zustimmung zum Realsplitting
kann widerrufen werden, allerdings nicht für die Vergangenheit,
sondern nur für zukünftige Steuerjahre.
Dem Unterhaltsempfänger werden die Unterhaltsleistungen
als eigenes zu versteuerndes Einkommen zugerechnet. Der Unterhalt
muss also versteuert werden, obwohl er ja eigentlich aus bereits
versteuertem Einkommen stammt.
Familienrechtlich besteht die Verpflichtung, dem Realsplitting
zuzustimmen.
Der Unterhaltszahler ist demgegenüber verpflichtet alle
Nachteile auszugleichen, die durch das Realsplitting entstehen.
Er muss also insbesondere die beim Unterhaltsbezieher anfallende
zusätzliche Steuerlast ausgleichen.
Das Realsplitting führt in aller Regel zu nicht unerheblichen
Steuervorteilen. Der Absetzungsbetrag kann entweder als Freibetrag
auf der Lohnsteuerkarte eintragen werden, dann erhöht
sich bereits das laufende Einkommen, oder aber man setzt den
Unterhalt bei der Einkommenssteuererklärung ab.
Die Steuerentlastung, die durch das Realsplitting eintritt,
kann zu höheren Unterhaltsforderungen führen.
3. Haftung für Steuerverbindlichkeiten bei Zusammenveranlagung
Bei der Zusammenveranlagung sind die Eheleute Gesamtschuldner
der Steuerschuld (§ 44 Abs. 1 AO).
Das Risiko, für Steuern herangezogen zu werden, die
auf Einkünften des anderen Gatten beruhen, lässt
sich jedoch minimieren. Nach §§ 268ff AO kann ein
sog. Aufteilungsbescheid beantragt werden. Dadurch wird die
Gesamtsteuer im Wege der fiktiven getrennten Veranlagung so
zwischen den Ehegatten verteilt, wie es dem jeweiligen zu
versteuernden eigenen Einkommen entspricht.
Der Antrag nach § 268 AO kann jederzeit gestellt werden.
Problem: Wie sind Zahlungen auf
die Gesamtschuld vor Antrag auf Aufteilung zu verrechnen?
Nach § 37 Abs. 2 AO kommt es darauf an, auf wessen Rechnung
die Zahlung geleistet wurde. Unproblematisch bei Lohnsteuereinbehalt,
kritischer bei Steuervorauszahlungen. Im Zweifel werden Zahlungen
hälftig gutgeschrieben. Bei Zahlungen also klarstellen,
dass auf eigene Rechnung gezahlt wird! Ggf. muss Regress beim
anderen Ehegatten im Zivilrechtsweg genommen werden (§§
426 oder 812ff BGB).
4. Probleme der Zusammenveranlagung im Trennungsjahr
Im Jahr der Trennung ist die Zusammenveranlagung noch möglich.
Voraussetzung ist lediglich, dass die Eheleute im Veranlagungsjahr
mindestens einen Tag zusammen gelebt haben.
Die Zusammenveranlagung ist regelmäßig günstiger
wegen der Kappung der Progression durch die Splittingtabelle.
Aus dem Wesen der Ehe ergibt sich nach BGH die Verpflichtung,
der Zusammenveranlagung zuzustimmen (natürlich nur, wenn
sie steuerrechtlich möglich ist), um die finanziellen
Lasten des anderen Partners möglichst gering zu halten.
Insbesondere also dann, wenn dem, von dem die Zustimmung verlangt
wird, keine finanziellen Nachteile entstehen können.
Etwa, wenn Ehefrau keine oder nur geringe Einkünfte hatte,
die nicht zu einer Steuerzahlungspflicht führen können.
Dann ist Weigerung zur Zusammenveranlagung rechtswidrig. Hier
wird u.U. schon das Finanzamt die Zustimmung zur Zusammenveranlagung
nicht verlangen, weil rechtsmissbräuchliche Anträge
auf getrennte Veranlagung nicht zu beachten sind.
Anders dann, wenn dem einen Partner durch die Zusammenveranlagung
Nachteile entstehen können. Etwa: Ehefrau hatte Steuerklasse
5 und rechnet mit hoher Erstattung bei getrennter Veranlagung.
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