Steuerliche Aspekte


1. Die richtige Steuerklasse nach Trennung

Spätestens mit der Trennung sollten Sie sich intensiv um Ihre steuerlichen Belange kümmern. Die Wahl der richtigen Steuerklasse ist entscheidend für die Ermittlung der Nettoeinkünfte und damit für die Höhe der Unterhaltsansprüche. Es geht also um Ihr Geld - und oftmals geht es um sehr viel Geld.

Für Verheiratete, die im Steuerveranlagungszeitraum (Kalenderjahr) zumindest noch einen Tag zusammengelebt haben, gilt die Splittingtabelle bzw. die damit korrespondierenden Lohnsteuerklassen 3 und 5 bzw. 4 und 4.

Ledige, Getrenntlebende und Geschiedene werden nach der Grundtabelle versteuert bzw. nach der Lohnsteuerklasse 1.

Nach Trennung und Scheidung stehen jedem Elternteil die Kinderfreibeträge zur Hälfte zu. Für jedes Kind werden also bei jedem Elternteil 0,5 Freibeträge eingetragen. Dieser Eintrag erfolgt automatisch durch die Finanzämter.

2. Das begrenzte Realsplitting

Wenn man sich getrennt hat und die Steuerklassen geändert sind, dann kann der Unterhaltspflichtige die Zahlungen auf den Ehegattenunterhalt als Sonderausgabe steuerlich absetzen. Ein solcher Abzug ist bis zu einem Betrag von € 13.805 jährlich möglich, begrenzt natürlich durch die Höhe der tatsächlichen Leistung.

Voraussetzung ist, dass der unterhaltsberechtigte Partner zustimmt. Dies geschieht am einfachsten dadurch, dass die sog. Anlage U zur Einkommensteuererklärung des Unterhaltspflichtigen von beiden Ehegatten unterzeichnet und beim zuständigen Finanzamt eingereicht wird. Die Zustimmung zum Realsplitting kann widerrufen werden, allerdings nicht für die Vergangenheit, sondern nur für zukünftige Steuerjahre.

Dem Unterhaltsempfänger werden die Unterhaltsleistungen als eigenes zu versteuerndes Einkommen zugerechnet. Der Unterhalt muss also versteuert werden, obwohl er ja eigentlich aus bereits versteuertem Einkommen stammt.

Familienrechtlich besteht die Verpflichtung, dem Realsplitting zuzustimmen.

Der Unterhaltszahler ist demgegenüber verpflichtet alle Nachteile auszugleichen, die durch das Realsplitting entstehen. Er muss also insbesondere die beim Unterhaltsbezieher anfallende zusätzliche Steuerlast ausgleichen.

Das Realsplitting führt in aller Regel zu nicht unerheblichen Steuervorteilen. Der Absetzungsbetrag kann entweder als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eintragen werden, dann erhöht sich bereits das laufende Einkommen, oder aber man setzt den Unterhalt bei der Einkommenssteuererklärung ab.

Die Steuerentlastung, die durch das Realsplitting eintritt, kann zu höheren Unterhaltsforderungen führen.


3. Haftung für Steuerverbindlichkeiten bei Zusammenveranlagung

Bei der Zusammenveranlagung sind die Eheleute Gesamtschuldner der Steuerschuld (§ 44 Abs. 1 AO).

Das Risiko, für Steuern herangezogen zu werden, die auf Einkünften des anderen Gatten beruhen, lässt sich jedoch minimieren. Nach §§ 268ff AO kann ein sog. Aufteilungsbescheid beantragt werden. Dadurch wird die Gesamtsteuer im Wege der fiktiven getrennten Veranlagung so zwischen den Ehegatten verteilt, wie es dem jeweiligen zu versteuernden eigenen Einkommen entspricht.

Der Antrag nach § 268 AO kann jederzeit gestellt werden.

Problem: Wie sind Zahlungen auf die Gesamtschuld vor Antrag auf Aufteilung zu verrechnen?
Nach § 37 Abs. 2 AO kommt es darauf an, auf wessen Rechnung die Zahlung geleistet wurde. Unproblematisch bei Lohnsteuereinbehalt, kritischer bei Steuervorauszahlungen. Im Zweifel werden Zahlungen hälftig gutgeschrieben. Bei Zahlungen also klarstellen, dass auf eigene Rechnung gezahlt wird! Ggf. muss Regress beim anderen Ehegatten im Zivilrechtsweg genommen werden (§§ 426 oder 812ff BGB).

4. Probleme der Zusammenveranlagung im Trennungsjahr

Im Jahr der Trennung ist die Zusammenveranlagung noch möglich. Voraussetzung ist lediglich, dass die Eheleute im Veranlagungsjahr mindestens einen Tag zusammen gelebt haben.

Die Zusammenveranlagung ist regelmäßig günstiger wegen der Kappung der Progression durch die Splittingtabelle.

Aus dem Wesen der Ehe ergibt sich nach BGH die Verpflichtung, der Zusammenveranlagung zuzustimmen (natürlich nur, wenn sie steuerrechtlich möglich ist), um die finanziellen Lasten des anderen Partners möglichst gering zu halten. Insbesondere also dann, wenn dem, von dem die Zustimmung verlangt wird, keine finanziellen Nachteile entstehen können. Etwa, wenn Ehefrau keine oder nur geringe Einkünfte hatte, die nicht zu einer Steuerzahlungspflicht führen können. Dann ist Weigerung zur Zusammenveranlagung rechtswidrig. Hier wird u.U. schon das Finanzamt die Zustimmung zur Zusammenveranlagung nicht verlangen, weil rechtsmissbräuchliche Anträge auf getrennte Veranlagung nicht zu beachten sind.

Anders dann, wenn dem einen Partner durch die Zusammenveranlagung Nachteile entstehen können. Etwa: Ehefrau hatte Steuerklasse 5 und rechnet mit hoher Erstattung bei getrennter Veranlagung.






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