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Unterhalt zwischen Ehegatten
1. Getrenntlebensunterhalt und nachehelicher Unterhalt
– Allgemeines
Verständlicherweise liegt es im Interesse des unterhaltsverpflichteten Ehegatten,
seine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung möglichst gering
zu halten bzw. diese sogar ganz auszuschließen. Der
unterhaltsberechtigte Ehegatte hat in der Regel ein
gegenläufiges Interesse, nämlich die Zahlung des
maximalen Unterhalts für den längstmöglichen
Zeitraum. Entsprechende vertragliche Gestaltungen können
einen Interessenausgleich herbeiführen, entscheidend zur
Konfliktvermeidung beitragen und die künftige Beziehungen
der Ehegatten verbessern.
Trennung bzw. Scheidung führen zu
einer Verringerung der ehelichen Solidarität und damit zu
einer Verringerung der unterhaltsrechtlichen Verantwortung der
Ehegatten füreinander. Deshalb sind Ansprüche auf
Familienunterhalt und Getrenntlebensunterhalt stärker, die
nachehelichen Unterhaltsansprüche schwächer
ausgestaltet. Die Ansprüche sind in verschiedenen
Vorschriften geregelt, sie unterscheiden sich auch ganz
grundsätzlich in ihren Voraussetzungen und Rechtsfolgen. Es
besteht keine Identität!
Das bedeutet, dass die
Unterhaltsansprüche für die einzelnen Zeiträume
bzw. Tatbestände jeweils neu geltend gemacht und auch
tituliert werden müssen. Insbesondere muss der
unterhaltsverpflichtete Ehegatte jeweils erneut in Verzug gesetzt
werden.
Getrenntlebensunterhalt gibt es nur bis zur Rechtskraft
der Scheidung, danach gibt es Ansprüche auf nachehelichen
Unterhalt. Es ist dann also ein Titel über den nachehelichen
Unterhalt erforderlich.
2. Arten des Ehegattenunterhalts
Zu den
gesetzlichen Unterhaltsansprüchen zwischen Ehegatten
zählen neben dem Familienunterhalt nach § 1360 BGB vor
allem der Getrenntlebensunterhalt nach § 1361 BGB sowie der
nacheheliche Unterhalt nach §§ 1569 ff. BGB. Diese
Ansprüche sind geprägt durch den sog. Quotenunterhalt,
d.h. der Unterhaltsberechtigte nimmt grundsätzlich mit einer
bestimmten Quote am Einkommen (zur Bestimmung des Einkommens vgl.
Checkliste bei den Downloads) des Unterhaltsverpflichteten teil.
a. Getrenntlebensunterhalt
Mit dem Getrenntleben der Ehegatten
entsteht der Anspruch auf Getrenntlebensunterhalt. Bezahlt wird
eine Unterhaltsrente (Geldrente) "nach den ehelichen
Lebensverhältnissen", § 1361 Abs. 1 S. 1 BGB.
Während des Getrenntlebens sollen die ehelichen
Lebensverhältnisse fortgeschrieben werden. Ansonsten
würde, falls die Scheidungsfolgen vorweggenommen werden, die
Trennung vertieft und dadurch das endgültige Scheitern der
Ehe gefördert.
Der wirtschaftlich schwächere Ehegatte
hat gegen den wirtschaftlich stärkeren Ehegatten einen
Anspruch auf Getrenntlebensunterhalt, § 1361 Abs. 1 BGB.
Anspruchsberechtigt ist damit derjenige Ehegatte, der sich mit
seinen Eigenmitteln nicht angemessen versorgen kann, also
bedürftig ist; der andere Ehegatte muss Mittel zur
Verfügung haben, die höher sind als der eigene Bedarf,
also leistungsfähig sein. Der Unterhalt nach § 1361
Abs. 1 S. 1 BGB richtet sich dabei nach den Lebens-, Erwerbs- und
Vermögensverhältnissen der Ehegatten.
Der Anspruch
umfasst neben dem Elementarunterhalt (das ist der Lebensbedarf
mit Kleidung, Essen, Wohnen) gemäß § 1361 Abs. 1
S. 1 BGB auch Krankenvorsorgeunterhalt (sofern für den
unterhaltsberechtigten Ehegatten nicht im Rahmen der
Familienversicherung Versicherungsschutz in der gesetzlichen
Krankenversicherung besteht), ferner ab Rechtshängigkeit des
Scheidungsantrags Altersvorsorgeunterhalt gemäß §
1361 Abs. 1 S. 2 BGB, da ab diesem Zeitpunkt die Teilhabe an der
Alterversorgung des anderen Ehegatten über den
Versorgungsausgleich entfällt. Außerdem ist der
Anspruch auf Prozesskostenvorschuss vom Getrenntlebensunterhalt
umfasst.
Eine Verpflichtung des Berechtigten, berufstätig zu
werden oder eine bisherige Teilzeittätigkeit auszuweiten,
besteht nur unter wesentlich engeren Voraussetzungen als bei der
Scheidung.
Auf Getrenntlebensunterhalt für die Zukunft
können die Ehegatten nicht verzichten, §§ 1361
Abs. 4 Satz 4, 1360 a Abs. 3, 1614 Abs. 1 BGB. Besondere Vorsicht
ist deswegen geboten, wenn die Ehegatten den gesetzlichen
Anspruch auf Getrenntlebensunterhalt vertraglich ausgestalten
wollen, da hier sehr schnell ein Teilverzicht vorliegen kann, der
unzulässig ist.
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