Unterhalt zwischen Ehegatten

1. Getrenntlebensunterhalt und nachehelicher Unterhalt – Allgemeines

Verständlicherweise liegt es im Interesse des unterhaltsverpflichteten Ehegatten, seine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung möglichst gering zu halten bzw. diese sogar ganz auszuschließen. Der unterhaltsberechtigte Ehegatte hat in der Regel ein gegenläufiges Interesse, nämlich die Zahlung des maximalen Unterhalts für den längstmöglichen Zeitraum. Entsprechende vertragliche Gestaltungen können einen Interessenausgleich herbeiführen, entscheidend zur Konfliktvermeidung beitragen und die künftige Beziehungen der Ehegatten verbessern.

Trennung bzw. Scheidung führen zu einer Verringerung der ehelichen Solidarität und damit zu einer Verringerung der unterhaltsrechtlichen Verantwortung der Ehegatten füreinander. Deshalb sind Ansprüche auf Familienunterhalt und Getrenntlebensunterhalt stärker, die nachehelichen Unterhaltsansprüche schwächer ausgestaltet. Die Ansprüche sind in verschiedenen Vorschriften geregelt, sie unterscheiden sich auch ganz grundsätzlich in ihren Voraussetzungen und Rechtsfolgen. Es besteht keine Identität!

Das bedeutet, dass die Unterhaltsansprüche für die einzelnen Zeiträume bzw. Tatbestände jeweils neu geltend gemacht und auch tituliert werden müssen. Insbesondere muss der unterhaltsverpflichtete Ehegatte jeweils erneut in Verzug gesetzt werden.

Getrenntlebensunterhalt gibt es nur bis zur Rechtskraft der Scheidung, danach gibt es Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt. Es ist dann also ein Titel über den nachehelichen Unterhalt erforderlich.

2. Arten des Ehegattenunterhalts

Zu den gesetzlichen Unterhaltsansprüchen zwischen Ehegatten zählen neben dem Familienunterhalt nach § 1360 BGB vor allem der Getrenntlebensunterhalt nach § 1361 BGB sowie der nacheheliche Unterhalt nach §§ 1569 ff. BGB. Diese Ansprüche sind geprägt durch den sog. Quotenunterhalt, d.h. der Unterhaltsberechtigte nimmt grundsätzlich mit einer bestimmten Quote am Einkommen (zur Bestimmung des Einkommens vgl. Checkliste bei den Downloads) des Unterhaltsverpflichteten teil.

a. Getrenntlebensunterhalt

Mit dem Getrenntleben der Ehegatten entsteht der Anspruch auf Getrenntlebensunterhalt. Bezahlt wird eine Unterhaltsrente (Geldrente) "nach den ehelichen Lebensverhältnissen", § 1361 Abs. 1 S. 1 BGB. Während des Getrenntlebens sollen die ehelichen Lebensverhältnisse fortgeschrieben werden. Ansonsten würde, falls die Scheidungsfolgen vorweggenommen werden, die Trennung vertieft und dadurch das endgültige Scheitern der Ehe gefördert.

Der wirtschaftlich schwächere Ehegatte hat gegen den wirtschaftlich stärkeren Ehegatten einen Anspruch auf Getrenntlebensunterhalt, § 1361 Abs. 1 BGB. Anspruchsberechtigt ist damit derjenige Ehegatte, der sich mit seinen Eigenmitteln nicht angemessen versorgen kann, also bedürftig ist; der andere Ehegatte muss Mittel zur Verfügung haben, die höher sind als der eigene Bedarf, also leistungsfähig sein. Der Unterhalt nach § 1361 Abs. 1 S. 1 BGB richtet sich dabei nach den Lebens-, Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten.

Der Anspruch umfasst neben dem Elementarunterhalt (das ist der Lebensbedarf mit Kleidung, Essen, Wohnen) gemäß § 1361 Abs. 1 S. 1 BGB auch Krankenvorsorgeunterhalt (sofern für den unterhaltsberechtigten Ehegatten nicht im Rahmen der Familienversicherung Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht), ferner ab Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags Altersvorsorgeunterhalt gemäß § 1361 Abs. 1 S. 2 BGB, da ab diesem Zeitpunkt die Teilhabe an der Alterversorgung des anderen Ehegatten über den Versorgungsausgleich entfällt. Außerdem ist der Anspruch auf Prozesskostenvorschuss vom Getrenntlebensunterhalt umfasst.

Eine Verpflichtung des Berechtigten, berufstätig zu werden oder eine bisherige Teilzeittätigkeit auszuweiten, besteht nur unter wesentlich engeren Voraussetzungen als bei der Scheidung.

Auf Getrenntlebensunterhalt für die Zukunft können die Ehegatten nicht verzichten, §§ 1361 Abs. 4 Satz 4, 1360 a Abs. 3, 1614 Abs. 1 BGB. Besondere Vorsicht ist deswegen geboten, wenn die Ehegatten den gesetzlichen Anspruch auf Getrenntlebensunterhalt vertraglich ausgestalten wollen, da hier sehr schnell ein Teilverzicht vorliegen kann, der unzulässig ist.

 





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