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Verfügungen von Todes wegen
Die gesetzliche Erbfolge kann durch eine "Verfügung von Todes wegen" geändert werden. Das BGB gibt die Möglichkeit auf mannigfaltige Art zu testieren.
1. Form
Legt der Erblasser allein seinen letzten Willen nieder, so spricht man von einem Testament. Dieses muss eigenhändig, also handschriftlich, verfasst werden. Ort und Datum sollten angegeben werden. Der gesamte Text muss dabei handschriftlich abgefasst sein. Ausdrucke aus PC oder per Schreibmaschine sind formungültig.
Eheleute können ein gemeinsames Testament errichten. Dabei verfasst ein Ehegatte den Text handschriftlich und beide Ehegatten unterschreiben das Testament.
Alternativ können Testamente notariell errichtet werden.
Mehrere Personen können in einem Erbvertrag gemeinschaftlich bindende Verfügungen treffen. Erbverträge können nur in notarieller Form geschlossen werden.
Testamente können beim Amtsgericht in Verwahrung gegeben werden.
2. Möglichkeiten
Das BGB begrenzt die Regelungsmöglichkeiten. Der Erblasser kann nur die vom Gesetz vorgegebenen Varianten wählen.
Diese sind:
Erbeinsetzung
Die Erbeinsetzung ist die häufigste erbrechtliche Verfügung. Der durch Testament eingesetzte Erbe wird mit dem Tod des Erblassers "automatisch" dessen Rechtsnachfolger. Er wird also Eigentümer des gesamten Vermögens, Inhaber von Forderungen, er schuldet jedoch auch die Verpflichtungen (Nachlassverbindlichkeiten) des Erblassers. Weiter schuldet er so. "Erbfallschulden" z.B. Vermächtnisse, Pflichtteile etc.
Es können sowohl Einzelpersonen, wie auch Personenmehrheiten als Erben eingesetzt werden. Ferner kann eine juristische Person (z.B. Kapitalgesellschaften, Stiftungen, Vereine etc.) als Erben eingesetzt werden.
In dem Fall, dass mehrere als Erben eingesetzt werden, müssen die jeweiligen Quoten am Nachlass genannt werden.
Der häufigste Fehler bei der Errichtung von Testamenten liegt darin, dass mehrere Personen dadurch als Miterben eingesetzt werden , dass einzelne Gegenstände zugewiesen werden.
Die bloße Zuordnung eines Gegenstandes ist noch keine Erbeinsetzung. Um hier Abgrenzungsstreitigkeiten zum z.B. Vermächtnis zu vermeiden, sollte eine Erbeinsetzung deutlich als solche benannt werden.
"Berliner Testament"
Eheleute können in einem gemeinschaftlichen Testament oder Erbvertrag bestimmen, dass sie sich gegenseitig als Alleinerben einsetzen und der Letztversterbende von den gemeinsamen Kindern als sog. "Schlusserben" beerbt wird. Der überlebende Ehegatte kann somit nach dem Tod des Partner frei über den Nachlass verfügen. Die für den ersten Todesfall enterbten Kinder haben jedoch einen Pflichtteilsanspruch.
Es sollte explizit geregelt werden, ob der überlebende Ehegatte die Schlusserbeneinsetzung abändern können soll oder nicht. Es sollte auch an eine Regelung für den Fall der Wiederverheiratung des Überlebenden gedacht werden.
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