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Versorgungsausgleich
1. Ziel des Versorgungsausgleichs
Im Fall einer Ehescheidung findet der sogenannte Versorgungsausgleich
statt. Der Versorgungsausgleich trägt dem Gedanken Rechnung,
dass die in der Ehezeit erworbenen Versorgungsansprüche
der Ehegatten das Ergebnis gemeinschaftlicher Lebensleistung
sind, die bei einer Ehescheidung gleichmäßig zwischen
den Ehegatten aufzuteilen sind. Der Ehegatte mit den werthöheren
ehezeitlichen Versorgungsansprüchen ist ausgleichspflichtig.
Dem anderen Ehegatten mit den wertniedrigeren ehezeitlichen
Versorgungsansprüchen steht als Ausgleich die Hälfte
des Wertunterschiedes zu. Das Ziel ist, dass beide Ehegatten
nach durchgeführtem Versorgungsausgleich in der Ehezeit
gleich hohe Versorgungsanrechte besitzen. Gleichzeitig wird
für den ausgleichsberechtigten Ehegatten eine eigenständige
Versorgung geschaffen bzw. eine bestehende Versorgung entsprechend
erhöht.
Die Entscheidung darüber, ob und ggf. in welcher Höhe
ein Versorgungsausgleich bei einer Ehescheidung durchzuführen
ist, wird allein vom zuständigen Familiengericht getroffen.
Das Familiengericht stellt fest, wie lange die Ehe gedauert
hat und welche Versorgungsansprüche von den Ehegatten
in der Ehe erworben wurden.
2. Beim Versorgungsausgleich zu berücksichtigende
Versorgungen
In den Versorgungsausgleich fallen grundsätzlich sämtliche
Versorgungsanrechte, die von den Ehegatten während der
Ehezeit mit Hilfe des Vermögens oder aufgrund einer Erwerbstätigkeit
begründet oder aufrechterhalten worden sind. Neben den
Renten und Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung
zählen hierzu insbesondere
- Versorgungen oder Versorgungsanwartschaften aus einem
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder Arbeitsverhältnis
mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften
oder Grundsätzen
- unverfallbare Anrechte auf Leistungen aus der betrieblichen
Altersversorgung
- sonstige Renten oder ähnlich wiederkehrende Leistungen
z. B. aus berufständischen Versorgungseinrichtungen,
der Alterssicherung der Landwirte
- Renten oder Rentenanwartschaften aus einem privaten Versicherungsvertrag
(hierunter fallen nicht Kapitalversicherungen)
3. Durchführung des Versorgungsausgleichs
Über die Durchführung des Versorgungsausgleichs
entscheiden die Familiengerichte durch Urteil oder Beschluss.
Die Formblätter zum Versorgungsausgleich stehen für Sie bei den Downloads als PDF bereit.
In der entsprechenden Versorgungsausgleichsentscheidung wird
nicht nur festgelegt, welcher Ehegatte ausgleichspflichtig
bzw. ausgleichsberechtigt und wie hoch der Ausgleichsanspruch
ist, sondern auch, in welcher Ausgleichsform der Versorgungsausgleich
durchgeführt wird.
a) Verfahren vor dem 1.9.2009
Abhängig von der Art der in der
Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte erfolgt der Versorgungsausgleich
in sieben Schritten:
- Übertragung von Rentenanwartschaften (Splitting)
Hierdurch werden die Rentenanwartschaften der gesetzlichen
Rentenversicherung ausgeglichen.
- Begründung von Rentenanwartschaften ohne
Beitragszahlung (Quasi-Splitting)
Hierdurch werden die Anrechte auf Beamten- oder beamtenähnliche
Versorgung oder sontigen Anrechte ausgeglichen, die gegenüber
einem öffentlich-rechtlichen oder gleichgestellten
Versorgungsträger bestehen.
- Realteilung
Hierdurch wird für den Ausgleichsberechtigten eine
Versorgungsanwartschaft außerhalb der gesetzlichen
Rentenversicherung begründet, wenn die maßgebende
Versorgungsordnung dies vorsieht.
- Quasi-Splitting
Ist eine Realteilung nicht möglich und besteht die
Versorgungsanwartschaft, die keine Beamtenanwartschaft ist,
bei einem öffentlich-rechtlichen Träger, so werden
für den Ausgleichsberechtigten Rentenanwartschaften
ohne Beitragszahlung begründet (z.B. bei Anrechten
aus der Höherversicherung und der Zusatzversorgung
des öffentlichen Dienstes).
- Erweiterte Übertragung von Rentenanwartschaften
Eine bei einem privatrechtlichen Träger bestehende
unverfallbare Versorgungsanwartschaft, die an sich nur dem
schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unterliegt, kann
dadurch ausgeglichen werden, dass für den Ausgleichsberechtigten
weitere Anwartschaften übertragen oder begründet
werden.
- Begründung von Rentenanwartschaften durch
Beitragszahlung
Besteht eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft bei einem
privat-rechtlichen Träger, die an sich nur dem schuldrechtlichen
Versorgungsausgleich unterliegt, kann der Ausgleichspflichtige
verurteilt werden, zum Ausgleich dieser Anwartschaft für
den Ausgleichsberechtigten Beiträge zur Begründung
von Rentenanwartschaften zu zahlen.
- Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich
Konnten oben genannte Möglichkeiten nicht oder nicht
in voller Höhe bis zum Wertausgleich durchgeführt
werden, so erfolgt – außerhalb der gesetzlichen
Rentenversicherung – der schuldrechtliche Versorgungsausgleich
(z.B. private betriebliche Altersversorgung, ausländische
Versorgungsanwartschaften)
b) Verfahren nach dem 01.09.2009
Zum 01.09.2009 wurde der Versorgungsausgleich gesetzlich neu geregelt. Es entfällt künftig die unter a) dargestellte umständliche Ausgleichsform.
Ab 01.09.2009 findet ein Versorgungsausgleich bei einer Ehezeit von bis zu 3 Jahren nur noch auf Antrag statt. Die vorhandenen Anrechte werden nun beim jeweiligen Versorgungsträger geteilt, bzw. es werden dort eigene Anwartschaften begründet. Es entfällt damit die bis 01.09.2009 notwendige Umrechnung von Betriebsrenten und privaten Versorgungen in eine gesetzliche Rente.
Durch die Umrechnung wurden die privaten Renten stark abgewertet. Bei der Teilung bleibt der volle Wert erhalten. Der Ausgleichsberechtigte erhält dadurch ein höheres Anrecht als früher.
Bis 01.09.2009 wurde der Abzug aus dem Versorgungsausgleich nicht sofort vorgenommen, wenn der Pflichtige bereits in Rente war und dem anderen Ehegatten unterhaltspflichtig war. Die Rente wurde dann erst gekürzt, wenn auch der andere in Rente ging. Dies wurde dahingehend eingeschränkt, dass nur noch der tatsächlich bezahlte Unterhalt von der Kürzung ausgenommen ist. Der Pflichtige erhält also nicht mehr die volle Rente.
Bis 01.09.2009 wurde bei Rentnern/Pensionären der Versorgungsausgleich erst umgesetzt, wenn auch der andere in Rente ging. Bis dahin erhielt der Pflichtige seine Rente voll. Dies entfällt ab September 2009 ersatzlos.
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