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Zugewinnausgleich
Der gesetzliche Güterstand ist der der Zugewinngemeinschaft.
In diesem Güterstand gehört jedem Ehegatten sein
Vermögen allein. Endet die Ehe, kann aber ein Zugewinnausgleich
verlangt werden.
1. Begriff des Zugewinns
Der Betrag, den das Gesetz als Zugewinn bezeichnet, ist derjenige
Betrag, um den das „Endvermögen“ eines Ehegatten
das „ Anfangsvermögen“ übersteigt, §
1373 BGB. Zugewinn ist hierbei nicht das, was ein Ehegatte
während der Ehe „hinzugewonnen“ hat, also
keine konkreten Vermögensgegenstände, sondern ein
Betrag. Der Zugewinnausgleich führt somit allein zu einer
Geldforderung.
Der Gesetzgeber hat davon abgesehen einen „negativen
Zugewinn“ zu berücksichtigen. Dies kann jedoch
zur Folge haben, dass ein Ehegatte, der allein Schulden für
die Familie aufnimmt, diese dann auch alleine tragen muss,
ohne dass dies im Zugewinn berücksichtigt wird.
2. Anfangsvermögen
Anfangsvermögen i.S. des § 1374 BGB ist das Vermögen,
das einem Ehegatten am Beginn der Zugewinngemeinschaft gehört.
Schulden werden bei der Berechnung des Anfangsvermögens
berücksichtigt; das Anfangsvermögen beträgt
aber immer mindestens Null.
Nicht alle Gegenstände, die der Ehegatte während
der Dauer der Zugewinngemeinschaft erwirbt, fallen in den
Zugewinnausgleich. Es gibt vielmehr einen privilegierten Erwerb.
Hierbei geht es um folgende Sachverhalte:
- Vermögen, das von Todes wegen erworben wird, etwa
aufgrund gesetzlicher Erbfolge, Erbeinsetzung oder aufgrund
eines Vermächtnisses oder als Pflichtteil
- Vermögen, das mit Rücksicht auf ein künftiges
Erbrecht erworben wird, z.B. Übertragung im Wege der
vorweggenommenen Erbfolge
- durch Schenkung erworbenes Vermögen
- Vermögen, das einem Kind mit Rücksicht auf
seine Verheiratung oder auf die Erlangung einer selbständigen
Lebensstellung, zur Begründung oder zur Erhaltung der
Wirtschaft oder der Lebensstellung von dem Vater oder der
Mutter zugewendet wird (Ausstattung)
Diese Vermögenswerte werden mit dem Wert zum Zeitpunkt
der Zuwendung dem Anfangsvermögen zugerechnet. Soweit
bei diesen Vermögenswerten jedoch während der Ehe
Wertsteigerungen eintreten, fallen diese Wertsteigerungen
in den Zugewinn.
3. Endvermögen
Endvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten
am Ende der Zugewinngemeinschaft gehört, § 1375
I BGB. Bei der Scheidung tritt an die Stelle des Endes der
Zugewinngemeinschaft als Stichtag der Zeitpunkt, zu dem der
Scheidungsantrag dem Gegner zugestellt wurde.
Auch wenn das Endvermögen überschuldet ist, kann
der Wert des Endvermögens nicht kleiner als Null sein.
Würde man aber alle während der Ehe eingetretenen
Vermögensverschlechterungen bis herab zum Wert Null berücksichtigen,
so wäre der Manipulation Tür und Tor geöffnet.
Aus diesem Grund sieht das Gesetz vor, dass bestimmte Vermögensminderungen
dem Endvermögen hinzugerechnet werden, so z.B.
- Minderungen durch Verschwendung des Vermögens,
- Minderungen durch Handlungen, durch die der andere Ehegatte
absichtlich benachteiligt wird,
- Minderungen durch unentgeltliche Zuwendungen, die nicht
einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden
Rücksicht entsprechen (z.B. Schenkungen an Freunde)
Nicht hinzugerechnet werden folglich:
- Angemessene Weihnachtsgeschenkte an nahe Verwandte,
an die Zugehfrau etc.
- das übliche Trinkgeld
Die Zurechnung erfolgt mit dem Wert, der im Zeitpunkt der
Vermögensminderung maßgebend war.
Eine Zurechnung unterbleibt dann, die Vermögensminderung
mindestens zehn Jahre vor Beendigung des Güterstandes
eingetreten ist oder der andere Ehegatte sie gebilligt hat.
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