Ehe für Alle

Der früheste Termin, an dem zwei gleichgeschlechtliche Menschen eine Ehe eingehen können, wird voraussichtlich der 01.09.2017 sein. Für die schon bestehenden Lebenspartnerschaften gibt es die Möglichkeit, diese beizubehalten, oder sie auf dem Standesamt zur Ehe aufwerten zulassen. Ab dem 1. 11.2017 können jedoch keine neuen Lebenspartnerschaften geschlossen werden. „Die Ehe wird auf Lebenszeit geschlossen“ (§ 1353 Absatz 1 Satz 1 BGB) soll auf „Die Ehe von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen“ geändert werden. Rechte und Pflichten werden für gleichgeschlechtliche, sowie für verschiedengeschlechtliche Eheleute gleich sein (Erbrecht, Adoptionsrecht).

Nach einer Entscheidung des FG Hamburg können eingetragene Lebenspartner, die ihre Lebenspartnerschaft in eine Ehe umgewandelt haben, die Zusammenveranlagung für die Einkommensteuer auch für bereits bestandskräftig einzelveranlagte Zeiträume verlangen. Die Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe stellt nach Ansicht des FG ein rückwirkendes Ereignis dar. Damit stünden den ehemaligen Lebenspartnern nun rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Eingehung der Lebenspartnerschaft der Anspruch auf den Splittingtarif zu. Dies betrifft somit die Zeiträume von August 2001 bis 2013. Eingetragene Lebenspartner können erst seit 2013 den Splittingtarif in Anspruch nehmen.
Das Urteil ist zwar noch nicht rechtskräftig, es sollte aber unbedingt Antrag auf Zusammenveranlagung gestellt werden.

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