Hausrat

Während des Getrenntlebens kann das Familiengericht Hausratsgegenstände einem Ehegatten zur vorläufigen Benutzung zuweisen.

Können sich die Eheleute bei der Scheidung hinsichtlich des Hausrats nicht einigen, trifft der Richter gem. § 2 HausratsVO nach billigem Ermessen eine rechtsgestaltende Entscheidung, d.h. er regelt die Eigentumsverhältnisse am Hausrat.

Grundsätzlich gehören zum Hausrat alle Gegenstände, die nach dem Vermögen und den Lebensverhältnissen der Eheleute und ihrer Kinder für die Wohnung, Haushalt und ihr Zusammenleben bestimmt sind .
Zum Hausrat gehören also insbesondere Möbel, Teppiche, Geschirr, Wäsche und ähnliches.
Dabei ist nicht entscheidend, wer einen bestimmten Gegenstand während der Ehe gekauft oder bezahlt hat.

Nicht zum Hausrat zählen Gegenstände, die als Kapitalanlage bestimmt sind und Gegenstände des persönlichen Gebrauchs.
Ob Fahrzeuge zum Hausrat oder zum sonstigen Vermögen gehören, hängt insbesondere von der Nutzung des Fahrzeugs ab. Wird das Fahrzeug überwiegend von einem Partner genutzt, z.B. um zur Arbeit zu fahren, so zählt es zum Vermögen. Wird das Fahrzeug hingegen überwiegend für familiäre Zwecke genutzt, so gehört es zum Hausrat.

Es ist daher im Zusammenhang mit der Trennung sinnvoll, bereits beim Auszug eines Ehepartners eine Liste über den gemeinsamen Hausrat aufzustellen.

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