Versorgungsausgleich

1. Ziel des Versorgungsausgleichs

Im Fall einer Ehescheidung findet der sogenannte Versorgungsausgleich statt. Der Versorgungsausgleich trägt dem Gedanken Rechnung, dass die in der Ehezeit erworbenen Versorgungsansprüche der Ehegatten das Ergebnis gemeinschaftlicher Lebensleistung sind, die bei einer Ehescheidung gleichmäßig zwischen den Ehegatten aufzuteilen sind. Der Ehegatte mit den werthöheren ehezeitlichen Versorgungsansprüchen ist ausgleichspflichtig. Dem anderen Ehegatten mit den wertniedrigeren ehezeitlichen Versorgungsansprüchen steht als Ausgleich die Hälfte des Wertunterschiedes zu. Das Ziel ist, dass beide Ehegatten nach durchgeführtem Versorgungsausgleich in der Ehezeit gleich hohe Versorgungsanrechte besitzen. Gleichzeitig wird für den ausgleichsberechtigten Ehegatten eine eigenständige Versorgung geschaffen bzw. eine bestehende Versorgung entsprechend erhöht. 
Die Entscheidung darüber, ob und ggf. in welcher Höhe ein Versorgungsausgleich bei einer Ehescheidung durchzuführen ist, wird allein vom zuständigen Familiengericht getroffen. Das Familiengericht stellt fest, wie lange die Ehe gedauert hat und welche Versorgungsansprüche von den Ehegatten in der Ehe erworben wurden.

2. Beim Versorgungsausgleich zu berücksichtigende Versorgungen

In den Versorgungsausgleich fallen grundsätzlich sämtliche Versorgungsanrechte, die von den Ehegatten während der Ehezeit mit Hilfe des Vermögens oder aufgrund einer Erwerbstätigkeit begründet oder aufrechterhalten worden sind. Neben den Renten und Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung zählen hierzu insbesondere

  • Versorgungen oder Versorgungsanwartschaften aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen
  • unverfallbare Anrechte auf Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung
  • sonstige Renten oder ähnlich wiederkehrende Leistungen z. B. aus berufständischen Versorgungseinrichtungen, der Alterssicherung der Landwirte
  • Renten oder Rentenanwartschaften aus einem privaten Versicherungsvertrag 
    (hierunter fallen nicht Kapitalversicherungen)

3. Durchführung des Versorgungsausgleichs

Über die Durchführung des Versorgungsausgleichs entscheiden die Familiengerichte durch Urteil oder Beschluss. Die Formblätter zum Versorgungsausgleich stehen für Sie bei den Downloads als PDF bereit. In der entsprechenden Versorgungsausgleichsentscheidung wird nicht nur festgelegt, welcher Ehegatte ausgleichspflichtig bzw. ausgleichsberechtigt und wie hoch der Ausgleichsanspruch ist, sondern auch, in welcher Ausgleichsform der Versorgungsausgleich durchgeführt wird.

a) Verfahren vor dem 1.9.2009

Abhängig von der Art der in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte erfolgt der Versorgungsausgleich in sieben Schritten:

  • Übertragung von Rentenanwartschaften (Splitting)
    Hierdurch werden die Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeglichen.
  • Begründung von Rentenanwartschaften ohne Beitragszahlung (Quasi-Splitting)
    Hierdurch werden die Anrechte auf Beamten- oder beamtenähnliche Versorgung oder sontigen Anrechte ausgeglichen, die gegenüber einem öffentlich-rechtlichen oder gleichgestellten Versorgungsträger bestehen.
  • Realteilung
    Hierdurch wird für den Ausgleichsberechtigten eine Versorgungsanwartschaft außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung begründet, wenn die maßgebende Versorgungsordnung dies vorsieht.
  • Quasi-Splitting
    Ist eine Realteilung nicht möglich und besteht die Versorgungsanwartschaft, die keine Beamtenanwartschaft ist, bei einem öffentlich-rechtlichen Träger, so werden für den Ausgleichsberechtigten Rentenanwartschaften ohne Beitragszahlung begründet (z.B. bei Anrechten aus der Höherversicherung und der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes).
  • Erweiterte Übertragung von Rentenanwartschaften
    Eine bei einem privatrechtlichen Träger bestehende unverfallbare Versorgungsanwartschaft, die an sich nur dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unterliegt, kann dadurch ausgeglichen werden, dass für den Ausgleichsberechtigten weitere Anwartschaften übertragen oder begründet werden.
  • Begründung von Rentenanwartschaften durch Beitragszahlung
    Besteht eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft bei einem privat-rechtlichen Träger, die an sich nur dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unterliegt, kann der Ausgleichspflichtige verurteilt werden, zum Ausgleich dieser Anwartschaft für den Ausgleichsberechtigten Beiträge zur Begründung von Rentenanwartschaften zu zahlen.
  • Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich
    Konnten oben genannte Möglichkeiten nicht oder nicht in voller Höhe bis zum Wertausgleich durchgeführt werden, so erfolgt – außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung – der schuldrechtliche Versorgungsausgleich (z.B. private betriebliche Altersversorgung, ausländische Versorgungsanwartschaften)

b) Verfahren nach dem 01.09.2009

Zum 01.09.2009 wurde der Versorgungsausgleich gesetzlich neu geregelt. Es entfällt künftig die unter a) dargestellte umständliche Ausgleichsform. Ab 01.09.2009 findet ein Versorgungsausgleich bei einer Ehezeit von bis zu 3 Jahren nur noch auf Antrag statt. Die vorhandenen Anrechte werden nun beim jeweiligen Versorgungsträger geteilt, bzw. es werden dort eigene Anwartschaften begründet. Es entfällt damit die bis 01.09.2009 notwendige Umrechnung von Betriebsrenten und privaten Versorgungen in eine gesetzliche Rente.

Durch die Umrechnung wurden die privaten Renten stark abgewertet. Bei der Teilung bleibt der volle Wert erhalten. Der Ausgleichsberechtigte erhält dadurch ein höheres Anrecht als früher.

Bis 01.09.2009 wurde der Abzug aus dem Versorgungsausgleich nicht sofort vorgenommen, wenn der Pflichtige bereits in Rente war und dem anderen Ehegatten unterhaltspflichtig war. Die Rente wurde dann erst gekürzt, wenn auch der andere in Rente ging. Dies wurde dahingehend eingeschränkt, dass nur noch der tatsächlich bezahlte Unterhalt von der Kürzung ausgenommen ist. Der Pflichtige erhält also nicht mehr die volle Rente.

Bis 01.09.2009 wurde bei Rentnern/Pensionären der Versorgungsausgleich erst umgesetzt, wenn auch der andere in Rente ging. Bis dahin erhielt der Pflichtige seine Rente voll. Dies entfällt ab September 2009 ersatzlos.

4. Auswirkungen des Versorgungsausgleichs

Die rechtliche Folge des Versorgungsausgleichs in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht darin, dass sich die Rente des ausgleichspflichtigen Ehegatten unabhängig davon, ob der ausgleichsberechtigte Ehegatte eine Rente bezieht, grundsätzlich um die übertragenen Rentenanwartschaften mindert. Auf der anderen Seite hat der gesetzliche Versorgungsausgleich beim ausgleichsberechtigten Ehegatten zur Folge, dass sich seine Rente um die übertragenen bzw. begründeten Rentenanwartschaften auch dann erhöht, wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte noch keine Rente bzw. Versorgung bezieht. In den Fällen einer Begründung von Rentenanwartschaften durch Beitragszahlung gilt dies jedoch nur dann, wenn die Beitragszahlung rechtzeitig erfolgt ist.

Beginnt die Rente des Ausgleichspflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich, so mindert sich die Rente sofort um die übertragenen Rentenanwartschaften.

Beginnt die Rente des Ausgleichspflichtigen vor Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich, so erfolgt die Minderung seiner Rente erst, wenn eine Rente aus der Versicherung des Ausgleichsberechtigten zu zahlen ist.


5. Härteregelungen

Stirbt der Ausgleichsberechtigte nach einem durchgeführten Versorgungsausgleich und sind unter Berücksichtigung der übertragenen Rentenanwartschaften aus seiner Versicherung keine oder nur Leistungen gewährt worden, die einen bestimmten Grenzbetrag nicht überschreiten, so ist die Rente des Ausgleichspflichtigen nicht um den Versorgungsausgleich zu mindern bzw. die Minderung rückgängig zu machen. Hat der Ausgleichspflichtige bei einem solchen Sachverhalt Rentenanwartschaften durch Beitragszahlung begründet, so können auf Antrag die Beiträge zurückgezahlt werden. In beiden Fällen sind aber die aus der Versicherung des Ausgleichsberechtigten erbrachten Leistungen, soweit sie auf die übertragenen bzw. begründeten Rentenanwartschaften entfallen, auf die Rente bzw. den Rückzahlungsbetrag anzurechnen.

Der Grenzbetrag beträgt drei Jahresbeträge einer Altersrente aus den übertragenen bzw. durch Beitragszahlung begründeten Rentenanwartschaften. Übersteigen die aus den übertragenen oder durch Beitragszahlung begründeten Rentenanwartschaften gewährten Leistungen den Grenzbetrag, verbleibt es auch nach dem Tod des Ausgleichsberechtigten bei der Kürzung der Rente bzw. kann eine Rückzahlung der Beiträge nicht erfolgen. 
Die Rente des Ausgleichspflichtigen ist auch in den Fällen nicht um den Versorgungsausgleich zu mindern, in denen der Ausgleichsberechtigte noch keine Rente unter Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs erhalten kann und er gegenüber dem Ausgleichspflichtigen einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hat.


6. Abänderung des Versorgungsausgleichs

Nach einem durchgeführten Versorgungsausgleich können sich die der Entscheidung zugrunde gelegten Versorgungsanrechte aufgrund einer gesetzlichen Neuregelung oder durch persönliche Gründe der Höhe nach verändern. Diese Veränderungen können im Rahmen einer Abänderungsentscheidung berücksichtigt werden. Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit, von Anfang an fehlerhafte Versorgungsausgleichsentscheidungen abzuändern. Die Entscheidung über eine Abänderung des Versorgungsausgleichs, die nur unter nachstehenden Voraussetzungen zulässig ist, trifft allein das Familiengericht, bei dem auch der entsprechende Antrag gestellt werden muss.

Ein Antrag auf Abänderung der ursprünglichen Versorgungsausgleichsentscheidung kann gestellt werden, wenn

  • Wenigstens einer der geschiedenen Ehegatten das 55. Lebensjahr vollendet hat
  • oder aus dem aufgrund des Versorgungsausgleichs erhöhten oder gekürzten Anrecht bereits Leistungen bezogen werden.

Die Abänderung findet aber nur statt, wenn

  • der Ausgleichsanspruch von dem der früheren Entscheidung um mehr als 5 %, mindestens aber um mehr als 1 % der monatlichen Bezugsgröße – jeweils bezogen auf das Ende der Ehezeit – abweicht; werden diese Bagatellegrenzen nicht überschritten, ist eine Abänderung dennoch möglich, wenn sie zur Erfüllung einer Wartezeit beim Ausgleichsberechtigten führt und
  • die Abänderung sich voraussichtlich zugunsten eines der geschiedenen Ehegatten oder seiner Hinterbliebenen auswirkt.
  • Änderungen, die sich aus der Gesetzesänderung ergeben, können ab 1.9.2009 geltend gemacht werden.
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