Steuerliche Fragen

Die im Erbfall fällige Steuer bestimmt sich nach dem Erbschaftssteuergesetz. Sie ist eine Steuer auf den Nachlass des Erblassers und auf Schenkungen unter Lebenden. Fälle für das Eintreten der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer sind. B. ein Erwerb von Vermögen infolge testamentarischer oder erbvertraglicher Verfügungen eines Erblassers, durch Pflichtteilansprüche oder anderer Erbschaftsansprüche gemäß gesetzlicher Erbfolgeregelung. Es zählen aber auch Schenkungen aller Art zu Lebzeiten des Schenkenden zu diesem Bereich.

Bei der Berechnung der Steuer sind zunächst die persönlichen Freibeträge zu berücksichtigen:

Erbschaftsteuerfreibeträge:

 Altes Recht bis 31.12.2008Neues Recht ab 01.01.2009
Ehegatten€ 307.000€ 500.000
Kinder€ 205.000€ 400.000
Enkel€ 51.200€ 200.000
Weitere Abkömmlinge€ 51.200€ 100.000
Erwerber Steuerklasse II€ 10.300€ 20.000
Erwerber Steuerklasse III€ 5.200€ 20.000
Beschränkt Steuerpflichtige€ 1.100€ 2.000

Für die weitere Berechnung werden die Erben in Steuerklasse eingeteilt:

Einteilung Steuerklassen:

Steuerklasse IEhegatteKinder (eheliche, nichteheliche, adoptierte), Stiefkinderdie Abkömmlinge der in Nummer 2 genannten Kinder und Stiefkinderdie Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen
Steuerklasse IIdie Eltern und Voreltern, soweit sie nicht zur Steuerklasse I gehörendie Geschwisterdie Abkömmlinge ersten Grades von Geschwisterndie Stiefelterndie Schwiegerkinderdie Schwiegerelternder geschiedene Ehegatte
Steuerklasse IIIAlle übrigen Erwerber, also auch Lebenspartner und nichteheliche Partner

Überlebenden Ehegatten steht darüber hinaus ein Versorgungsfreibetrag von € 256.000 zu.
Bei Kinder ist der Versorgungsfreibetrag gestaffelt.

  • € 52.000 bei einem Alter bis zu 5 Jahren
  • € 41.000 bei einem Alter von mehr als 5 bis 10 Jahren
  • € 30.700 bei einem Alter von mehr als 10 bis 15 Jahren
  • € 20.500 bei einem Altern von mehr als 15 bis 20 Jahren
  • € 10.300 bei einem Alter von mehr als 20 bis 27 Jahren

Diese Versorgungsfreibeträge werden um den Kapitalwert der Hinterbliebenenbezüge gekürzt, die nicht der Erbschaftsteuer unterliegen (Pensionen, Renten, Waisengeld usw.) .

Bei überlebenden Ehegatten, die mit ihrem verstorbenen Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben, wird ferner der Zugewinnausgleich vom Wert der Erbschaft abgesetzt. Das ist die Hälfte des Betrages, um den der Zugewinn des verstorbenen Ehegatten den Zugewinn des überlebenden Ehegatten übersteigt. Als Zugewinn gilt der Betrag, um den das jeweilige Endvermögen der Ehegatten am Todestag des erstversterbenden Ehegatten ihr Anfangsvermögen zu Beginn der Ehe übersteigt.

Nach dem Abzug der Freibeträge wird die anfallende Steuer anhand der Steuersätze ermittelt:
Steuersätze:
Die folgende Tabelle zeigt die Höhe des Steuersatzes in Prozent je Steuerklasse, abhängig von dem Wert des Erbes auf Basis der Erbschaftsteuerreform 2009. Für Betriebsnachfolger gelten unabhängig vom Verwandtschaftsgrad die Steuersätze der Klasse I. Die Grenzen der Tarifstufen wurden zugunsten der Steuerpflichtigen nach oben geglättet. In Steuerklasse I bleibt es bei den geltenden Tarifsätzen, für die Steuerklassen II und III wurde ein zweistufiger Tarif wie folgt eingeführt:

bis Wert in EuroIIIIII
75.00073030
300.000113030
600.000153030
6.000.000193030
13.000.000235050
26.000.000275050
über 26.000.000305050

Die Steuerschuld entsteht am Tag der wirtschaftlichen Bereicherung (Todestag des Erblassers bzw. Tag der Schenkung). Spätere Ereignisse verändern nicht die Höhe des Vermögens für die ErbSt. Beispiel: Vererbte Aktien steigen nach dem Todestag des Erblassers im Kurs. Es gilt der Kurs am Todestag.

Bei mehreren Erwerben innerhalb von 10 Jahren ermäßigt sich die Steuer um 10 bis 50% in der Steuerklasse I , aber abhängig vom Zeitpunkt des Ersterwerbs. Mehrfache Erwerbe von derselben Person innerhalb von 10 Jahren werden zusammengefasst.

Die folgende Tabelle zeigt die Höhe des Steuersatzes in Prozent je Steuerklasse, abhängig von dem Wert des Erbes vor der Erbschaftsteuerreform und gilt nur bis zum 31.12.2008.

vor ErbSt-Reform in €IIIIII
52.00071217
256.000111723
512.000152229
5.113.000192735
12.783.000233241
25.565.000283747
über 25.565.000304050

Bei Personen der Steuerklasse I bleibt Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidung steuerfrei, soweit der Wert € 41.000 nicht übersteigt. Für andere bewegliche Gegenstände gilt ein Steuerfreibetrag von €  10.300. Bei Personen der Steuerklasse II und III sind Hausrat sowie andere bewegliche Gegenstände bis zu einem Betrag von insgesamt € 10.300 steuerfrei.

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