Erbrecht

Wenn ein Erblasser nicht durch Testament oder Erbvertrag bestimmt hat, wer sein Erbe sein soll, tritt gesetzliche Erbfolge ein. Dabei wird ein Lebenspartner genauso wie ein Ehegatte behandelt.

  • Er erbt neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte.
  • Lebt nur noch einer der Großeltern und leben von dem anderen Abkömmlinge, erhält der Lebenspartner auch deren Anteil.
  • Leben dagegen von dem anderen Großelternteil keine Abkömmlinge mehr, erhält dessen Anteil der Großelternteil, der noch lebt.
  • Sind weder Erben der ersten noch der zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, erbt der Lebenspartner alles (§ 10 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 LPartG).

Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkel usw.), Erben der zweiten Ordnung die Eltern und deren Abkömmlinge (Geschwister, Nichten, Neffen usw.), Erben der dritten Ordnung die Großeltern und deren Abkömmlinge (Onkel, Tanten, Vetter, Kusinen usw.).

Diese Verteilung ändert sich, wenn die Lebenspartner im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben. Dann „wird der Ausgleich des Zugewinns dadurch verwirklicht, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Lebenspartners um ein Viertel der Erbschaft erhöht; hierbei ist unerheblich, ob die Lebenspartner tatsächlich im einzelnen Fall einen Überschuss erzielt haben“ (§ 6 Satz 2 LPartG i.V.m. § 1371 Abs. 1 BGB).

Bestand beim Erbfall Gütertrennung und sind als gesetzliche Erben neben dem Lebenspartner ein oder zwei Kinder des Erblassers (oder deren Abkömmlinge) berufen, so erben der überlebende Lebenspartner und jedes Kind (oder dessen Abkömmlinge) zu gleichen Teilen (§ 10 Abs. 2 Satz 2 LPartG).

Zusätzlich stehen dem Lebenspartner die zum lebenspartnerschaftlichen Haushalt gehörenden Gegenstände, soweit sie nicht Zubehör eines Grundstücks sind, und die Geschenke zur Begründung der Lebenspartnerschaft als Voraus zu.

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