Güterstand

Die Lebenspartner leben gemäß § 6 LPartG wie Eheleute im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, sofern sie nicht in einem Lebenspartnerschaftsvertrag etwas anderes vereinbaren. Die §§ 1363 Abs. 2 bis § 1390 BGB gelten entsprechend.

Das LPartG alter Fassung sah vor, dass sich die Lebenspartner vor Eingehung der Lebenspartnerschaft über ihren Güterstand erklären müssen. Dies ist nun nicht mehr erforderlich. Erklären die Lebenspartner nichts über ihren Güterstand, so leben sie automatisch im Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

Beim Güterstand der Zugewinngemeinschaft bleiben die Vermögen der Lebenspartner getrennt. Rechte und Forderungen stehen den Partnern zu, die sie vor oder während der Partnerschaft erworben haben bzw. erwerben.. Jeder Lebenspartner verwaltet sein Vermögen selbst.

Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft ist also ein Güterstand der Gütertrennung. Der einzige Unterschied besteht darin, dass der Zugewinn, den die Partner während der Partnerschaft erzielt haben, nach Beendigung der Partnerschaft ausgeglichen wird.

Wenn die Lebenspartner ihren Güterstand anders regeln oder die Zugewinngemeinschaft modifizieren wollen, müssen sie einen notariellen Lebenspartnerschaftsvertrag abschließen. § 7 LPartG verweist insofern auf die §§ 1409 bis 1563 BGB. Dabei steht es den Lebenspartnern frei, wie sie ihre Vermögensbeziehungen gestalten wollen.

Sie können Gütertrennung vereinbaren und so ihre Vermögensverhältnisse auch während der Lebenspartnerschaft vollkommen auseinander halten.

Zulässig sind auch Modifikationen der Zugewinngemeinschaft oder der anderen Güterstände für Eheleute oder sonstige Regelungen ganz nach den persönlichen Bedürfnissen der Lebenspartner.

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