Kinder

1. Adoption

Lebenspartner konnten schon immer ein Kind einzeln adoptieren. Dagegen war die gemeinschaftliche Adoption eines Kindes nicht möglich.

Daran hat sich durch das Überarbeitungsgesetz nichts geändert. Nach wie vor können Lebenspartner ein Kind nicht gemeinschaftlich adoptieren und zwar weder gleichzeitig noch nacheinander. Das verbietet § 1742 BGB. Danach dürfen nur Ehepaare ein Kind gemeinschaftlich adoptieren.

Seit dem 1. Januar 2005 können Lebenspartner leibliche Kinder ihres Partners adoptieren (§ 9 Abs. 7 LPartG). Die Adoption muss beim Vormundschaftsgericht beantragt werden. Der Antrag muss von einem Notar beurkundet werden.

Die Adoption ist nur zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht (§ 1741 Abs. 1 Satz 1 BGB).

Dem Adoptionsantrag müssen sämtliche Beteiligten zustimmen, auch das Kind selbst und der andere Elternteil. Solange das Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, muss an seiner statt sein gesetzlicher Vertreter die Einwilligung erteilen. Die Zustimmungserklärungen sind notariell zu beurkunden.


2. Kleines Sorgerecht und Notsorgerecht

Führt der allein sorgeberechtigte Elternteil eine Lebenspartnerschaft, hat sein Lebenspartner im Einvernehmen mit dem sorgeberechtigten Elternteil die Befugnis zur Mitentscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens des Kindes (§ 9 Abs. 1 Satz 1 LPartG). Die Befugnis besteht nicht, wenn die Lebenspartner nicht nur vorübergehend getrennt leben (§ 9 Abs. 4 LPartG). Das kleine Sorgerecht soll nur dem Lebenspartner zustehen, der mit dem Kind zusammenlebt.

Über das kleine Sorgerecht muss Einvernehmen zwischen den Lebenspartnern bestehen. Mitentscheidung heißt, dass der Lebenspartner in diesen Angelegenheiten das Kind allein vertreten kann, dabei aber vom Einvernehmen seines Partners abhängig ist, das dieser jederzeit widerrufen kann. Widerspricht der Lebenspartner einer Entscheidung, muss diese unterbleiben.

Das Familiengericht kann das kleine Sorgerecht einschränken oder ausschließen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist (§ 9 Abs. 3 LPartG).

Bei Gefahr im Verzug ist der Lebenspartner dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind; der sorgeberechtigte Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten (§ 9 Abs. 2 LPartG). Dieses Notsorgerecht setzt nur voraus, dass dem Wohl des Kindes Schaden droht, wenn nicht sofort gehandelt wird. Hierher gehört vor allem eine dringende ärztliche Behandlung, die nicht aufgeschoben werden kann. Das Notsorgerecht hängt nicht vom Einverständnis des anderen Lebenspartners ab, und es kann vom Familiengericht nicht eingeschränkt werden.

Für Ehegatten gilt dieselbe Regelung (§ 1687b BGB). Dagegen steht gleich- und verschiedengeschlechtlichen Lebensgefährten hinsichtlich der Kinder ihrer Partner weder ein kleines Sorge- noch ein Notsorgerecht zu.


3. Umgangsrecht

Jetzt haben sowohl Lebenspartner als auch Lebensgefährten ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient und wenn sie für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder in der Vergangenheit getragen haben. Das Gesetz bezeichnet ein derartiges Verhältnis als sozial-familiäre Beziehung. Diese soll in der Regel anzunehmen sein, wenn die Bezugsperson längere Zeit mit dem Kind in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat (§ 1685 BGB).

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