Recht der nichtehelichen Lebensgemeinschaft

Unter einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft wird eine heterosexuelle Beziehung verstanden, die auf unbestimmte Dauer angelegt ist, sich durch innere Bindungen der Partnerzueinander auszeichnet und neben sich keine weiteren Lebensbindungen gleicher Art zulässt. Weiter muss zu erwarten sein, dass die Bindungen der Partner so eng sind, dass sie auch in den Not- und Wechselfällen des Lebens füreinander einstehen und Verantwortung übernehmen. 

Diese Definition ist sehr weit gefasst. Nicht gemeint sind reine Wohngemeinschaften, lockere Liebesverhältnisse und vorwiegend sexuell gefärbte Kurzbeziehungen.
Ein wichtiges Kriterium einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist das Zusammenleben. Dieses sollte wie bei Eheleuten gestaltet sein. Es kann sich also durchaus um eine Wochenendbeziehung handeln, wenn wegen der Berufstätigkeit die Partner unter der Woche an verschiedenen Orten wohnen, die Wochenenden aber in einer gemeinsamen Wohnung verbringen. Eine Mindestdauer des Zusammenlebens ist nicht erforderlich.
Im Alltag unterscheiden sich Ehe und nichteheliche Lebensgemeinschaft häufig nicht. Da letztere im Gesetz nicht geregelt ist, ergeben sich beim Scheitern der Beziehung häufig Probleme. Die Vorschriften über die Auflösung der Ehe können nicht herangezogen werden, da gerade die gesetzliche Bindung der Partner nicht gewollt war.

Nachfolgend werden die häufigsten Probleme und ihre Lösungsmöglichkeiten dargestellt.


1. Wohnung

a. Nur ein Partner ist Mieter
Ist nur ein Partner Mieter der gemeinsam bewohnten Wohnung, so hat der in die Wohnung aufgenommene Partner diese auf Verlangen zu räumen. Durch die Aufnahme des Partners wird in der Regel kein Untermietverhältnis begründet, es sind deshalb auch die gesetzlichen Mieterschutzbestimmungen nicht anwendbar. Der Mieter darf seinen Partner jedoch nach Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht eigenmächtig vor die Tür setzen, sondern muss Räumungsklage erheben.
Um den einziehenden Partner zu schützen, sollte ein Untermietverhältnis begründet werden.

Die meisten Mietverträge machen die Aufnahme eines Dritten von der Zustimmung des Vermieters abhängig. Diese wurde früher häufig mit dem Argument verwehrt, der Vermieter wolle nicht an eine nichteheliche Lebensgemeinschaft vermieten. Solche Fälle dürften heute eher selten sein. § 553 Abs. 2 BGB gibt jedoch dem Vermieter die Möglichkeit, seine Zustimmung von einer Mieterhöhung abhängig zu machen.

b. Beide Partner sind Mieter
Sind beide Partner gemeinsam Mieter der von der nichtehelichen Lebensgemeinschaft genutzten Wohnung, so müssen sie auch gemeinsam das zwischen ihnen und dem Vermieter bestehende Mietverhältnis beenden. Verlässt ein Mieter einfach die Wohnung, so haftet er weiterhin dem Vermieter auf Zahlung der Miete. Er hat weder die Möglichkeit, den Mietvertrag alleine zu kündigen, noch kann er ohne Mitwirkung des anderen einen Aufhebungsvertrag mit dem Vermieter schließen.
Verweigert der Partner seine Mitwirkung an der Kündigung, so muss er gegebenenfalls auf Abgabe der gemeinsamen Kündigungserklärung verklagt werden.
Häufig stehen die Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft bei Trennung vor dem Problem, dass ein zeitlich begrenzter Mietvertrag abgeschlossen wurde. Dieser ist vor Ablauf der Zeitdauer nicht ordentlich kündbar. Stimmt also der Vermieter einem Aufhebungsvertrag nicht zu, bleiben die Partner Mieter und haften für den Mietzins.
Will nun einer der Partner in der Wohnung bleiben, so sollte eine Vereinbarung getroffen werden, dass der verbleibende Partner den anderen von den Verpflichtungen aus dem Mietvertrag freistellt. 
Wollen beide Partner ausziehen, so müssen sie für die Wohnung einen Untermieter stellen.

c. Kauf einer Immobilie
Wenn es die Vermögensverhältnisse zulassen, kaufen nichteheliche Lebensgefährten ggf. eine Immobilie. Auch hier können sich ähnliche Probleme ergeben, wie bei der gemeinsamen Mietwohnung. Wer zahlt zu welchem Anteil den Kaufpreis? Wie sollen die Ansprüche der Partner zueinander gesichert werden?
Beim Kauf einer Immobilie ist eine Sicherung (z.B. Miteigentum, Wohnrecht, Nießbrauch) nur durch Eintragung im Grundbuch möglich. 
Zu bedenken sind auch steuerrechtliche Fragen. Wenn z.B. ein Partner allein den Kaufpreis zahlt und der andere allein im Grundbuch eingetragen wird, so liegt darin eine Schenkung, die schenkungssteuerpflichtig ist.
Wenn die Partner gemeinsam im Grundbuch eingetragen sind, so haftet die Immobilie für die Schulden beider Partner. Das kann dazu führen, dass die Wohnung verkauft werden muss, um die Schulden eines Partners zu bezahlen. Das Risiko, dass dann auch der andere Partner ausziehen muss, lässt sich durch ein dinglich im Grundbuch gesichertes Wohnrecht auffangen.
Wird nur ein Partner ins Grundbuch eingetragen, obwohl beide den Kaufpreis tilgen, so gewährt die Rechtsprechung nur in Ausnahmefällen einen Ausgleichsanspruch. Die Rechtsprechung konstruiert hierfür einen Anspruch aus Gesellschaftsrecht. Dieser kommt jedoch erst in Betracht, wenn eine gewisse Wertgrenze überschritten wird, die bei ca. € 20.000,00 beginnt. Darunter sind Ausgleichsansprüche ausgeschlossen.
Günstiger gestaltet sich die Rechtslage, wenn Leistungen von den „Schwiegereltern“ erbracht wurden. Errichten die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ein Haus zur gemeinsamen Wohnung auf dem Grundstück eines der beiden und tragen die Eltern des anderen Partners in erheblichen Maße zu dem Hausbau bei, so steht diesen Eltern bei Scheitern der Partnerschaft gegen den Eigentümer des Hausgrundstücks ein Ausgleichsanspruch zu.

d. Tod des Partners
Waren beide Partner Wohnungsmieter, kann der Überlebende das Mietverhältnis mit dem Vermieter allein fortsetzen. Der Überlebende kann die Wohnung auch fristgemäß kündigen und sich eine neue billigere Wohnung suchen. Das gleiche gilt, wenn ein Partner allein Mieter war und den Verstorbenen bei sich aufgenommen hatte. 
Nach altem Mietrecht hatten nur ein überlebender Ehegatte oder andere Familienangehörige das Recht in den Mietvertrag einzutreten. Die Rechtsprechung gewährte einzelfallbezogen ein Eintrittsrecht. Ab 01.09.2001 regelt § 563 Abs. 1 BG das Eintrittsrecht des Lebenspartners.

2. PKW

Hier kommt es, wie bei sonstigem Hausrat, auf die Eigentumsverhältnisse an. Steht der Pkw im Alleineigentum eines Partners, so kann er vom anderen die Herausgabe verlangen. Sind beide Partner Eigentümer und kann zwischen ihnen keine Einigung erzielt werden, so muss der Pkw versteigert werden und der Erlös wird geteilt. Bevor die Partner es jedoch so weit kommen lassen, sollte der Wagen auf dem freien Markt verkauft werden, da dort höhere Erlöse erzielt werden.
Probleme ergeben sich dann, wenn der Pkw im Alleineigentum eines Partners steht, der Erwerb aber durch einen Kredit des anderen finanziert wurde.
Für die Zeit des Bestehens der nichtehelichen Lebensgemeinschaft können die Kreditraten nicht vom Partner zurückverlangt werden. Es besteht lediglich ein Erstattungsanspruch für nach der Trennung fällige Kreditraten.
In solchen Fällen sollten die Partner bereits bei Aufnahme des Kredits eine Vereinbarung über die Erstattung treffen.


3. Unterhaltspflichten

Zwischen den Partnern der nichtehelichen Lebensgemeinschaft bestehen keine Unterhaltspflichten.
Gibt also ein Partner seine Arbeit auf, um den gemeinsamen Haushalt zu führen, erhält er bei Trennung vom anderen keinen Unterhalt. Dieses Ergebnis können die Partner durch eine Unterhaltsvereinbarung vermeiden. Hierbei kann der Unterhalt sowohl nach der Höhe als auch der Dauer begrenzt werden.
Eine Ausnahme bildet lediglich § 1615 l BGB. Nach alter Rechtslage bis 31.12.2007 begründete dieser einen Unterhaltsanspruch der Kindesmutter gegen den nicht mit ihr verheirateten Vater des gemeinsamen Kindes. § 1615 l Abs. 1 BGB gab der Mutter einen Unterhaltsanspruch für die Zeit von sechs Wochen vor bis zu acht Wochen nach der Geburt. Ferner bestand ein Unterhaltsanspruch nach § 1615 l Abs. 2 BGB für die Zeit von vier Monaten vor und bis drei Jahren nach der Entbindung. Voraussetzung für den längeren Unterhalt war jedoch, dass die Mutter infolge einer durch Schwangerschaft oder Entbindung verursachten Krankheit außer Stande war, einer Berufstätigkeit nachzugehen, oder dass von ihr wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden konnte.

Durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.02.2007 war der Gesetzgeber gezwungen, den Betreuungsunterhalt der ehelichen und nichtehelichen Mutter gleich auszugestalten. Der Gesetzgeber hat somit in der Unterhaltsreform beide Mütter auf die gleiche Rangstufe gestellt. Ferner hat er den Basisunterhalt für Kinderbetreuung auf insgesamt 3 Jahre festgelegt. In § 1570 BGB wurde Verlängerung des Anspruchs vorgesehen, so lange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind insbesondere die Kindesbelange und die bestehenden Betreuungsmöglichkeiten zu berücksichtigen. Bei nichtehelichen Mütter wird künftig wohl auch nach der Dauer der Beziehung unterschieden werden. Liegt eine dauerhafte Beziehung mit geplantem gemeinsamen Kinderwunsch und Aufgabe der Erwerbstätigkeit zur Kinderbetreuung vor, wird der Kinderbetreuungsunterhalt wohl zu einem Gleichlauf mit dem Betreuungsunterhalt der ehelichen Mutter kommen. Bei Einmalbegegnungen dagegen endet der Betreuungsanspruch, wenn eine zumutbar Ganztagsbetreuung für das Kind besteht.

Wird das Kind vom Vater betreut, so kann dieser Unterhalt von der Kindesmutter verlangen.

Probleme beim Unterhalt ergeben sich auch, wenn ein Partner geschieden ist und vom Ex-Ehepartner Unterhalt bezieht. Oftmals heiraten Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht, um dem einen Partner den Unterhaltsanspruch aus einer früheren Ehe zu erhalten. Die Rechtsprechung löst diese Probleme auf folgende Weise:
Geht ein Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht arbeiten um den gemeinsamen Haushalt zu führen, wird ihm für diese Tätigkeit ein fiktives Einkommen angerechnet. Er wird somit gegenüber seinem früheren Ehepartner so gestellt, als hätte er eigenes Einkommen.
Der Unterhalt kann jedoch ganz oder auch teilweise gekürzt werden. So haben einige Gerichte entschieden: Wer seinem Ehegatten davonläuft bzw. grundlos aus der Ehe ausbricht, kann vom zurückgelassenen Partner nicht noch Unterhalt verlangen. Es lässt sich jedoch nicht verallgemeinern, dass das „nahtlose“ Wechseln der Partner zu Verlust des Unterhalts führt. Es läuft hier stets auf eine Einzelfallentscheidung hinaus.
Ein Unterhaltsanspruch kann der Höhe oder der Dauer nach begrenzt werden, wenn sich die nichteheliche Lebensgemeinschaft wie eine Ehe verfestigt hat. Wenn gerade wegen des Unterhaltsanspruches nicht geheiratet wird, kann der frühere Partner Begrenzung des Unterhalts verlangen. Die nichteheliche Lebensgemeinschaft kann somit zum Verlust des Unterhaltsanspruches führen.

Ein Anspruch des nichtehelichen Elternteils gegen den jeweils anderen Elternteil wegen Betreuung eines gemeinsamen Kindes erlischt nicht mit dem Tod des Unterhaltspflichtigen, § 1615 l Abs. 3 BGB. Die Unterhaltspflicht wird zur Nachlassverbindlichkeit und die Erben haften für die Erfüllung.

4. Gemeinsame Kinder

a. Sorgerecht
Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, so steht die elterliche Sorge der Mutter alleine zu. Seit dem 30.06.1998 können die Eltern jedoch die elterliche Sorge auch gemeinsam ausüben. Voraussetzung dafür ist lediglich, dass beide Elternteile vor einem Notar oder dem Urkundsbeamten des Jugendamtes die Erklärung abgeben, die elterliche Sorge fortan gemeinsam ausüben zu wollen.
Ist eine Sorgerechtserklärung unterblieben, kann bei Trennung dem Vater nur dann die Alleinsorge übertragen werden, wenn die Kindesmutter dem zustimmt und diese Maßnahme dem Kindeswohl entspricht.
Haben sich nichteheliche Lebenspartner für ein gemeinsames Sorgerecht entschieden, so sind sie an diese Entscheidung gebunden. Trennen sich die Eltern, so können sie das Sorgerecht – wenn sie das wollen – weiter gemeinsam behalten. Dann wird aber das gemeinsame Kind in aller Regel bei einem Elternteil leben. Die Eltern müssen sich dann bei Fragen von erheblicher Bedeutung einigen, wie zu entscheiden ist. Entscheidungen des täglichen Lebens kann derjenige Elternteil allein treffen, bei dem sich das Kind aufhält.

b. Umgangsrecht
Während nach der bis zum 30.06.1998 geltenden Rechtslage allein die Kindesmutter darüber bestimmte, ob und in welchem Umfang dem Vater des nichtehelichen Kindes Umgang mit diesem eingeräumt werden sollte, kann nach der neuen Rechtslage der nichteheliche Vater in gleichem Umfang wie der eheliche Umgang mit dem Kind beanspruchen.
Die Partner können, wie bei verheirateten Paaren, eine Vereinbarung schließen, in der die Zeiten, in den der Umgang ausgeübt wird, bezeichnet sind. Insbesondere an welchen Tagen und wie lange der Umgang durchgeführt wird. Es sollte auch eine Regelung über die Ferien und Feiertage getroffen werden.

c. Name des Kindes
Den Vornamen des Kindes bestimmt der Sorgeberechtigte. Den Familiennamen des Kindes hat des Kindschaftsrechtsreformgesetz von 1998 neu geregelt. Steht den Eltern das Sorgerecht gemeinsam zu, können sie den Nachnamen des Vaters oder der Mutter wählen. Ist nur ein Elternteil sorgeberechtigt, so erhält das Kind des Familiennamen des sorgeberechtigten Elternteils. 

5. Vermögen

In Gegensatz zu Eheleuten wird bei Trennung der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kein Zugewinnausgleich durchgeführt. Regelungen aus dem Eherecht können nicht entsprechend angewendet werden.
Wie gemeinsames Vermögen der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft aufzulösen ist, bestimmt sich nach der Art des Vermögens.

a. Miteigentum
Besteht an dem jeweiligen Vermögensgegenstand Miteigentum, so wird die Auflösung durch Teilung in Natur bewirkt. Ist der Vermögensgegenstand nicht teilbar, so erfolgt die Teilung durch Verkauf des Gegenstandes und Teilung des Verkaufserlöses. Können sich die Partner über die Durchführung des Verkaufs nicht einigen, so erfolgt dieser durch einen Gerichtsvollzieher. Handelt es sich um Immobilien, so muss gegebenenfalls eine Teilungsversteigerung durchgeführt werden.

b. Bankguthaben
Besteht das Vermögen aus Bankguthaben, so ist danach zu differenzieren, wer Inhaber der Bankkonten ist.
War nur ein Partner Kontoinhaber und hat er dem anderen Vollmacht zur Verfügung über sein Konto gegeben, so erlischt diese zu dem Zeitpunkt, zu dem die Trennung endgültig ist. Sie bleibt jedoch nach außen so lange wirksam, bis das Erlöschen der Vollmacht der Bank angezeigt wurde. Abhebungen sind bis dahin nach wie vor möglich, lösen jedoch intern Schadensersatzansprüche aus. Die Abhebung nach der Trennung stellt einen Missbrauch der Vollmacht dar.
Berechtigt an dem Bankguthaben ist immer der Kontoinhaber. Es ist dabei unerheblich, wer das Guthaben eingezahlt hat. Ist das Guthaben auf Einzahlungen des Nichtinhabers zurückzuführen, auch wenn es sich um seine Gehaltszahlungen handelt, wird angenommen, dass es sich bei diesen Einzahlungen um Beträge zur nichtehelichen Lebensgemeinschaft handelt. Eine Rückzahlung kommt nicht in Betracht.
Es sollte somit jeder Partner sein eigenes Konto behalten und lediglich ein gemeinsames Konto für laufende gemeinsame Ausgaben geführt werden. Dieses sollte beiden Partnern gemeinsam zustehen.
Sind beide Partner Inhaber des Kontos, so ist im Zweifel anzunehmen, dass sie je zur Hälfte berechtigt sind. Soll etwas anderes gelten, muss dies ausdrücklich vereinbart werden.

c. Hausrat
Die Grundregel der Hausratsaufteilung bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften lautet: jeder kann mitnehmen, was ihm gehört. Das gilt in erster Linie für alle Gegenstände, die ein Partner in die gemeinsame Wohnung mitgebracht hat. Alles was während des Zusammenlebens gemeinsam angeschafft wurde, muss dagegen nach der Trennung geteilt werden. Dafür gibt es mehrere Möglichkeiten: Erstens – soweit möglich – die Teilung in Natur, z.B. von zehn Teetassen erhält jeder fünf.
Zweitens die Teilung nach wertmäßig gleichen Stücken, z.B. einer bekommt die Waschmaschine, der andere den Kühlschrank.
Drittens: ein Partner übernimmt den einen Haushaltsgegenstand und bezahlt dem anderen einen Ausgleichsbetrag. Als letzte Lösung bleibt die Möglichkeit des Verkaufs mit anschließender Aufteilung des Erlöses.

6. Schulden

Eine Haftung für Schulden des Partners besteht grundsätzlich nicht. Für die Zeit des Zusammenlebens folgt aus dem die nichteheliche Lebensgemeinschaft beherrschenden Grundsatz, dass persönliche und wirtschaftliche Leistungen nicht abgerechnet werden, auch gemeinschaftliche Schulden grundsätzlich im Interesse des Zusammenlebens begründet werden und je nach Leistungsfähigkeit oder nach Vereinbarung von dem einen oder anderen Teil getilgt werden, ohne dass hierfür ein Ausgleich geschuldet wird. Das bedeutet, dass auch nach der Trennung für zuvor geleistete Tilgungsbeiträge ein Ausgleich nicht verlangt werden kann. 
Für Zahlungen nach der Trennung kann eine anteilige Beteiligung verlangt werden.
Grundsätzlich haften die Partner für gemeinsame Schulden zu gleichen Teilen, außer es ergibt sich aus den Umständen des Einzelfalle etwas anderes. Dies ist dann der Fall, wenn ein Partner den durch das Darlehen finanzierten Gegenstand nach der Trennung übernimmt. Er muss intern dann die Belastungen alleine tragen. 
Es sollte bei gemeinsamen Verpflichtungen stets eine Vereinbarung getroffen werden, von wem sie in welcher Höhe zu tragen sind und was im Falle der Trennung mit erbrachten Leistungen geschehen soll.


7. Bürgschaft

Verbürgt sich ein Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft für Verbindlichkeiten des anderen, haftet er grundsätzlich wie jeder andere Bürge für diese Verbindlichkeit. Die Rechtsprechung lässt jedoch Ausnahmen zu. Die Bürgschaftsabrede ist dann sittenwidrig und somit unwirksam, wenn der Gläubiger die enge persönliche Bindung zwischen Schuldner und Bürgen kennt und diese Bindung bewusst ausnutzt. Dies z.B. dann der Fall, wenn ein schlecht oder nicht verdienender Partner für einen Kredit des anderen bürgt, dieser Kredit aber nicht der Lebensgemeinschaft zugute kommen soll. Hier ist jedoch stets Vorsicht geboten, da es sich bei der Frage der Sittenwidrigkeit stets um Einzelfallentscheidungen handelt.

8. Rückgewähr von Leistungen

Leistungen oder Zuwendungen jeder Art, die während des Zusammenlebens erbracht worden sind, können nur in Ausnahmefällen ersetzt verlangt werden. Auf keinen Fall besteht dabei ein Ausgleichsanspruch für solche Leistungen, die das tägliche Zusammenleben ermöglichen. Darunter fallen zum Beispiel Tätigkeiten im gemeinsamen Haushalt. Dies gilt in der Regel auch für zu Gunsten des Partners erbrachte Pflegeleistungen.
Erbringt ein Partner Arbeitsleistungen im Betrieb des anderen und ist kein Arbeitsvertrag geschlossen worden, so sind diese Arbeitsleistungen nur in Ausnahmefällen zu entgelten, nämlich dann, wenn sie über das „Übliche“ hinausgehen. Dieser Begriff ist jedoch nach Ansicht der Richter sehr weit. Das Übliche ist im Zweifel dann überschritten, wenn es sich nicht um eine gelegentliche Hilfe oder Gefälligkeit handelt, sondern um eine geregelte fest eingeplante Arbeitsleistung, die normalerweise nur gegen Geld zu bekommen ist. Sofern die Partner hier keine Vereinbarung treffen, müssen sie sich darauf einstellen, dass die Rechtsprechung in dieser Frage nahezu unkalkulierbar ist.
Für verbrauchtes Geld gibt es keinen Ersatz, auch wenn dabei ein Partner ausgenutzt wurde. Finanziert also die berufstätige Frau ihrem Freund das Studium und trennt sich dieser nach erfolgreichem Studienabschluss, so kann die Frau keinen Ersatz verlangen.
Hat ein Partner Handwerksarbeiten für das Haus des anderen in Auftrag gegeben, so stellt auch dies einen Beitrag zum täglichen Zusammenleben dar. Er muss die Kosten hierfür sogar dann tragen, wenn sie ihm erst nach der Trennung in Rechnung gestellt werden.
Um diese Unsicherheiten zu vermeiden, sollte bei umfangreichen Leistungen eine vertragliche Ausgleichsregelung getroffen werden.

9. Versorgungsausgleich

Bei der Scheidung einer Ehe werden die in der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften im Rahmen des Versorgungsausgleichs zwischen den Eheleuten geteilt. Der nichterwerbstätige oder schlechter verdienende Partner ist somit hinsichtlich der Rente abgesichert.
Diese Teilhabe am Erwerb von Rentenanwartschaften gilt nicht für Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Hier ist jeder für seine Rentenansprüche selbst verantwortlich. Dies gilt auch, wenn ein Partner in Absprache mit dem anderen die Haushaltsführung übernimmt.
Die Partner können vertraglich nicht die Durchführung des Versorgungsausgleichs vereinbaren. Soll ein Partner hinsichtlich seiner Rentenansprüche abgesichert werden, sollten die Partner eine private Rentenversicherung zugunsten des abzusichernden Partners abschließen. Dies ist meist günstiger, als freiwillig Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen.
Welche Lösung im Einzelfall am besten ist, muss nach den persönlichen Umständen entschieden werden. Hierbei helfen Rentenberatungsstellen.

10. Steuern

Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft werden steuerlich getrennt behandelt. Sie können daher keine gemeinsame Steuererklärung abgeben und werden nicht miteinander veranlagt. Sie können nicht den günstigeren Splittingtarif in Anspruch nehmen.

11. Erbrecht

Da die nichteheliche Lebensgemeinschaft nicht von den erbrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches erfasst wird, besteht zwischen Partnern nichtehelicher Lebensgemeinschaften auch kein gesetzliches Erbrecht.

Dieser Grundsatz wird von der Rechtsprechung in zweierlei Hinsicht durchbrochen:

  • Hat der überlebende Partner zum Zeitpunkt des Todes mit dem Erblasser in einer gemeinsamen Wohnung gelebt und von ihm Unterhalt bezogen, so ist der Erbe bzw. sind die Erben des Verstorbenen verpflichtet, in den ersten 30 Tagen nach dem Erbfall, die gleichen Leistungen an den überlebenden Lebenspartner zu gewähren, wie es der Verstorbene selbst getan hätte (sog. Dreißigster, § 1969 BGB)
  • Haben beide Partner in einer Mietwohnung des Erblassers zusammengelebt, so kann der überlebende Partner das Mietverhältnis fortsetzen, wenn die Wohnung Mittelpunkt der gemeinsamen Lebens- und Wirtschaftsführung war.

Hat der überlebende Lebenspartner in der Eigentumswohnung oder im Haus des Verstorbenen gelebt, muss er – wenn die Erben dies verlangen – ausziehen. Dies kann dadurch verhindert werden, dass dem Partner ein Wohnrecht im Grundbuch eingetragen wird.

Da die gesetzliche Erbfolge bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften nicht greift, ist es wichtig, eine anderweitige Absicherung des Partners zu treffen. Eine Möglichkeit hierzu ist die Anfertigung eines Testaments. Die Partner können jedoch kein gemeinschaftliches Testament errichten. Es muss jeder einzeln testieren oder die Partner schließen einen notariellen Erbvertrag.
Zu bedenken ist hinsichtlich der im Testament zu machenden Zuwendungen, dass der Lebenspartner immer in die höchste Steuerklasse eingestuft wird. Es besteht lediglich ein Freibetrag von € 5.200. Die Steuerlast kann dadurch abgemildert werden, dass Immobilien statt Bargeld zugewendet werden. Gleiches gilt für Schenkungen unter Lebenspartnern.

12. Krankenkasse und Altersvorsorge

Wer verheiratet ist, erhält für seinen nicht berufstätigen Ehegatten Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung. Eine Witwe oder ein Witwer erhalten eine von diesem abgeleitete Altersversorgung. 
Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sind bei ihrem Partner nicht mit krankenversichert und sie bekommen nach seinem Tod auch keine Rente.

13. „Ehenachteile“ – auch für die nichteheliche Lebensgemeinschaft

Das Sozialrecht geht davon aus, dass Eheleute einander Unterhalt gewähren müssen. Wer einen gut verdienenden Ehegatten hat, ist deshalb von vielen staatlichen Unterstützungszahlungen ausgeschlossen. Das gilt z.B. für BAföG-Zahlungen, für die Sozialhilfe und die Arbeitslosenhilfe. Gerade diese Nachteile sind häufig der Grund nicht zu heiraten. Die Gesetzgebung versucht deshalb diese „Bevorzugung“ abzubauen.
Nach § 122 BSHG dürfen „Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben, hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfangs der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden als Ehegatten“. Diese Bestimmung erlaubt also, die für Eheleute geltenden Nachteile im Bereich der Sozialhilfe auf Partner ohne Trauschein zu übertragen. In der Praxis ist es für die Behörden jedoch äußerst schwierig eine eheähnliche Lebensgemeinschaft zu beweisen, wenn die Partner diese bestreiten.
Bei der Arbeitslosenhilfe gilt das Gleiche. Die Nachteile einer Ehe gelten laut Gesetz genauso für die nichtehelichen Lebensgemeinschaften.
Für den BAföG-Bezug gibt es eine solche Gleichstellung noch nicht.

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